1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestimmung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen.
2) Art. 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abweichungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind.
3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.
Art. 42 Enteignung, Entschädigung
1) Keine Vertragspartei darf de jure oder de facto Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei ergreifen, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, in nicht diskriminierender Weise und gemäss den dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren und vorausgesetzt, sie gehen mit der Zahlung von Entschädigung einher. Der Entschädigungsbetrag ist in einer frei konvertierbaren Währung zu begleichen und der berechtigten Person ohne Verzug und unabhängig von deren Wohn- und Geschäftssitz auszuzahlen.
2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Folge eines bewaffneten Konflikts oder Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden erlitten haben, haben in Bezug auf solche Schäden Anspruch auf eine Behandlung gemäss Art. 40, soweit es um Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder andere Entgelte geht.
Art. 43 Innerstaatliche Regelung
Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Vertragspartei daran, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich Massnahmen, die aufgrund von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltanliegen getroffen werden.
Art. 44 Transfers
1) Jede Vertragspartei gewährt in Bezug auf Investitionen, die Investoren einer anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und unverzüglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet. Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
a) Erträge, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Honorare sowie alle andere Beträge, die sich aus einer Investition ergeben;
b) Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträgen, getätigt werden;
c) zusätzliche Kapitalleistungen für den Unterhalt oder die Erweiterung einer Investition;
d) Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition;
e) Einkommen und andere Entschädigungen von Personal, das in Verbindung mit einer Investition aus dem Ausland angestellt wird.
2) Ein Transfer gilt dann als "unverzüglich" erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird.
3) Jede Vertragspartei erlaubt, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. "Frei konvertierbare Währung" bedeutet eine Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird.
4) Die Abs. 1 bis 3 stehen einer gerechten, nicht diskriminierenden und im guten Treuen erfolgenden Anwendung von Vorschriften nicht entgegen, die in Zusammenhang stehen mit:
a) Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz;
b) der Ausgabe, dem Handel oder dem Verkehr mit Wertpapieren;
c) Straftaten und der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs;
d) der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren.
5) Die Abs. 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuergesetzen oder der Sozialversicherung und der öffentlichen Altersvorsorge unberührt.
Art. 45 Personal in Schlüsselpositionen
1) Die Vertragsparteien gewähren, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, den Investoren einer anderen Vertragspartei sowie Personen in Schlüsselpositionen (Kader, Manager und Spezialisten, wie von der die Bewilligung erteilenden Vertragspartei in den horizontalen Verpflichtungen ihres Appendix zu Anhang VII als "innerbetrieblich versetzte Beschäftigte" definiert), die von diesen Investoren oder von Investitionen dieser Investoren angestellt werden, eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in ihrem Hoheitsgebiet, damit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, der Verwaltung, der Verwendung, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen ausüben können.
2) Eine Vertragspartei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, Investoren einer anderen Vertragspartei, die über Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen, und Investitionen dieser Investoren, Personen in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solchen Personen bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Befristungen entspricht.
3) Die Vertragsparteien werden ermutigt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, dem Ehemann oder der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines Investors einer anderen Vertragspartei und der von solchen Investoren in Schlüsselpositionen angestellten Personen, die eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitbewilligung erhalten haben, vorübergehend die Einreise und den Aufenthalt zu gewähren.
Art. 46 Vorbehalte
1) Art. 40 Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden;
b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabs. a, sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 40 vermindern;
c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt;
soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.
2) Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3) Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit, in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4) Eine Vertragspartei kann nach Abs. 1 Bst. c mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.
Art. 47 Subrogation
Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft) aufgrund einer für eine Investition oder Teile davon gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehen.
Art. 48 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
1) Ist ein Investor einer Vertragspartei der Auffassung, eine von einer anderen Vertragspartei angewendete Massnahme sei mit einer Verpflichtung dieses Kapitels unvereinbar und füge daher ihm oder seiner Investition Schaden zu, so kann er Konsultationen beantragen, um die Angelegenheit gütlich beizulegen.
2) Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten seit dem Antrag, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann die Angelegenheit einem Gerichtshof oder Verwaltungsgericht der betreffenden Vertragspartei, oder, falls beide Streitparteien einverstanden sind, einer der folgenden Stellen oder Verfahren unterbreitet werden:
a) der Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (das "ICSID-Übereinkommen "), falls dieses Übereinkommen anwendbar ist;
b) dem Schlichtungsverfahren oder der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den "Additional Facility"-Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
c) der Schiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL).
3) Eine Vertragspartei kann mit den Investoren einer anderen Vertragspartei vertraglich Vereinbarungen abschliessen, worin sie ihre unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung dazu gibt, dass alle oder gewisse Arten von Streitigkeiten einem internationalen Schiedsverfahren gemäss Abs. 2 unterworfen werden. Solche Vereinbarungen können dem Depositar dieses Abkommens notifiziert werden.
Art. 49 Ausnahmen
Die folgenden Bestimmungen sind auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar: Art. 33, 34 und 35 sowie Art. 19 Bst. e, f und g.
Art. 50 Wettbewerb
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.
2) Eine Vertragspartei nimmt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf, mit dem Ziel, die in Abs. 1 erwähnten Verhaltensweisen zu beseitigen. Die angefragte Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen uneingeschränkt und wohlwollend entgegen, zeigt sich hilfsbereit, indem sie öffentlich zugängliche nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Sachfrage relevant sind. Vorbehaltlich ihrer Gesetzgebung und des Abschlusses einer zufriedenstellenden Vereinbarung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei jede weitere verfügbare Information zur Verfügung.
3) Keine Vertragspartei wird im Zusammenhang mit Fragen, die sich aufgrund dieses Kapitels ergeben, die Aufnahme eines Schiedsverfahrens nach Kapitel IX verlangen.
Art. 51 Geltungsbereich
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Abkommens in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2) Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme zu vertiefen und die öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisieren und gegenseitig zu öffnen.
Art. 52 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von "Kontaktstellen" aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.
Art. 53 Weitere Verhandlungen
Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 54 Schutz des Geistigen Eigentums
1) Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit den Art. 3 und 5.
3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen, insbesondere mit Art. 4 und 5.
4) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 55 Der Gemischte Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz.
2) Der Gemischte Ausschuss:
a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens;
b) beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur;
c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
d) beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen;
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
f) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.
3) Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle.
4) Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.
6) Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singapur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
7) Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
8) Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.
9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.
Art. 56 Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehrerer EFTA-Staaten und Singapur ergeben.
2) Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, das die Vertragsparteien unterzeichnet haben, ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die klagende Vertragspartei zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.
3) Bevor eine Vertragspartei ein Schlichtungsverfahren gemäss dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien, oder umgekehrt, einleitet, unterrichtet die betreffende Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
Art. 57 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
1) Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden.
2) Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.
Art. 58 Konsultationen
1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.
2) Jeder EFTA-Staat oder mehrere EFTA-Staaten kann, bzw. können schriftliche Konsultationen mit Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahmebeeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind.
3) Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, darunter auch solche über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags.
4) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Umstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.
5) Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der Vertragsparteien, die an weiteren Verfahren beteiligt sind, nicht.
6) Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
Art. 59 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, ab Erhalt des Konsultationsantrags beigelegt, so kann eine Streitpartei (oder mehrere Streitparteien) mittels schriftlicher Mitteilung an die beschuldigte Streitpartei oder die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.
2) Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen.
3) Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage sowie die Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Klage.
Art. 60 Schiedsgericht
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2) In der schriftlichen Mitteilung gemäss Art. 59 bestimmt die Streitpartei (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3) Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 erwähnten Mitteilung bezeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.
4) Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Dieser Schiedsrichter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
5) Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor.
6) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch ständigen Wohnsitz in einer Vertragspartei haben. Er darf weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein, noch sich in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.
7) Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzrichter gewählt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwendbare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz gewählt wird, ausgesetzt.
8) Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.
Art. 61 Schiedsverfahren
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Ungeachtet Abs. 1 soll für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sichergestellt werden, dass:
a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben und die Möglichkeit erhalten, schriftliche Gegenbeweise einzureichen;
b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden;
c) die Streitparteien Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, vorbehaltlich jeglicher Erfordernisse bezüglich der Vertraulichkeit; und
d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schriftlichen Eingaben und Stellungnahmen an das Schiedsgericht vertraulich sind.
3) Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:
"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 59 verwiesen wird, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden."
4) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies als angebracht erachtet.
5) Das Schiedsgericht fasst sein Urteil gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.
6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offenlegen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten.
7) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.
Art. 62 Zwischenbericht
1) Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.
2) Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie aufgrund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Art. 61 Abs. 4.
3) Eine Streitpartei kann innhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten.
4) In diesem Fall kann das Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei:
a) die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen;
b) seinen Bericht überdenken; und
c) jede weitere Abklärung durchführen, die es für nötig erachtet.
Art. 63 Schlussbericht
1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Art. 62 Abs. 2 genannten Gegenstände beeinhaltet und auch jede abweichende Meinung über strittige Punkte einschliesst.
2) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.
Art. 64 Beendigung von Schiedsverfahren
Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.
Art. 65 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichts
1) Der Schlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Schlussberichts gemäss Art. 63 erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2) Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.
3) Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Schlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. Nach Möglichkeit besteht die Lösung in der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder, falls eine solche Lösung nicht zustande kommt, in einer Kompensation.
4) Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Schlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um die einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
5) Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Schlussberichts innerhalb der nach Abs. 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Schlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.
6) Unterlässt es eine beteiligte Vertragspartei (oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Abs. 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betreffenden Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Schlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechenden Antrag der klagenden Vertragspartei (oder der verklagenden Vertragsparteien) Konsultationen mit dieser auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die klagende Vertragspartei nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die denjenigen entsprechen, die durch die Massnahmen beeinträchtigt werden, welche als gegen dieses Abkommen verstossend beurteilt wurden.
7) Die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die nach dem Urteil des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme betroffen ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
8) Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, jenen entsprechen, die durch die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Abs. 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange beibehalten, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
10) Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Schlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11) Die Entscheide nach den Abs. 4, 5, 8 und 10 sind bindend.
Art. 66 Weitere Bestimmungen
Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die Streitparteien einvernehmlich verlängert werden.
Art. 67 Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.
2) Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen sich auf Ersuchen Informationen über die in Abs. 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.
3) Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, die die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder den berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs schaden würden.
Art. 68 Anhänge und Appendizes
Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 69 Änderungen
1) Änderungen dieses Abkommens werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet.
2) Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 70 Beitritt
Jeder Drittstaat kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem betreffenden Drittstaat und den Vertragsparteien auszuhandeln.
Art. 71 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt Singapur von diesem Abkommen zurück, endet das Abkommen an dem in Abs. 1 erwähnten Datum.
Art. 72 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt für die Unterzeichnerstaaten, die bis zu diesem Datum ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, am 1. Januar 2003 in Kraft, sofern auch Singapur bis dahin seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.
3) Hinterlegt ein Unterzeichnerstaat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 2003, tritt dieses Abkommen für denselben am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für die Republik Singapur spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt.
4) Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2003 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 73 Depositar
Die Regierung Norwegens ist Depositar dieses Abkommens.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge I bis VII und X bis XII
Anhang I
Auf welchen Art. 7 Bezug nimmt
Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Anhang II
Auf welchen Art. 2 Abs. 2 Bezug nimmt
Räumlicher Anwendungsbereich
Anhang III
Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bst. b Bezug nimmt
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Anhang IV
Auf welchen Art. 6 Abs. 1 Bst. c Bezug nimmt
Fisch und andere Meeresprodukte
Anhang V
Auf welchen Art. 8 Abs. 1 Bezug nimmt
Nicht unter Art. 8 fallende Erzeugnisse
Anhang VI
Auf welchen Art. 23 Bezug nimmt
Meistbegünstigung
Anhang VII
Auf welchen Art. 27 Bezug nimmt
Listen der besonderen Verpflichtungen
Anhang X
Auf welchen Art. 36 Bezug nimmt
Anerkennung der Qualifikationen von Ingenieuren
Anhang XI
Auf welchen Art. 46 Bezug nimmt
Investitionsvorbehalte
Anhang XII
Auf welchen Art. 54 Bezug nimmt
Schutz des geistigen Eigentums