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30 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Diese Promotionsverordnung regelt das Doktoratsprogramm
an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (UZH), das im Rahmen der Kooperation mit der Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences der Universität Bern (nachfolgend GCB) stattfindet.
Ausführende
§ 2 Bestimmungen
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH erlässt eine Doktoratsordnung, in der insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie
die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.
§ 3 Zweck
Das Doktoratsprogramm stellt eine qualitativ hochstehende
Ausbildung in Theorie und Praxis der experimentellen Forschung
sicher. Im Rahmen dieses Doktoratsprogramms bearbeiten die Doktorierenden eigenständig ein Forschungsprojekt, das in einer schriftlichen
Dissertation zusammengefasst wird.
§ 4 Titel
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der veterinärmedizinischen Wissenschaften
(Dr. sc. med. vet.). Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Veterinary Medicine and Philosophy (DVM, PhD).
415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
2. Teil: Organisation, Aufnahmeverfahren und Zulassung
Graduate
School for
Cellular and
Biomedical
§ 5 Sciences
Das Doktoratsprogramm wird im Rahmen der Kooperation
mit der GCB absolviert. Bezüglich Organisation, Zuständigkeiten und
Aufgaben der GCB gilt das Organisationsreglement der Graduate
School for Cellular and Biomedical Sciences der Universität Bern vom
1. Juli 2011. Zusätzlich gilt die Vereinbarung zwischen der Universität
Bern und der Universität Zürich über die Teilnahme am PhD-Programm der GCB.
§ 6 Aufnahmeverfahren
1 Bewerbungen werden in englischer Sprache beim Sekretariat der GCB eingereicht. Zur schriftlichen Bewerbung gehören:
a. ein Curriculum vitae,
b. beglaubigte Kopien sämtlicher Hochschuldiplome und -vordiplome,
c. ein Empfehlungsschreiben der oder des Dissertationsleitenden (mit
Bestätigung des Arbeitsplatzes sowie des Salärs gemäss SNF-Richtlinien),
d. eine selbstständig verfasste Beschreibung des beabsichtigten Forschungsprojektes,
e. eine Bestätigung, dass ein Vorgespräch zum Forschungsprojekt
stattgefunden hat,
f. das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
2 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer (§ 8) nimmt schriftlich
Stellung zum Projekt.
3 Die oder der Dissertationsleitende und die oder der Bewerbende
stellen gemeinsam Antrag zuhanden der GCB auf Aufnahme. Der Aufnahmeantrag muss innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der
Arbeit am Forschungsprojekt bei der GCB eingereicht werden.
4 Die Fachkommission stellt aufgrund der Qualität der Bewerbung
und eines persönlichen Interviews in englischer Sprache Antrag auf
Aufnahme an die PhD-Kommission der GCB. Der Aufnahmeantrag
enthält die formale Bestätigung der fachlichen und qualitativen Eignung
der oder des Bewerbenden. Die Fachkommission bestimmt aus ihren
Reihen eine Mentorin oder einen Mentor.
§ 7 Zulassung
1 Die Zulassung zum Doktoratsprogramm richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VZS3 und setzt einen universitären Masterabschluss in Veterinärmedizin oder eine äquivalente universitäre Vorbildung voraus.
2 Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn die Aufnahme in das
Doktoratsprogramm durch die PhD-Kommission der GCB gemäss § 6
Abs. 4 erfolgt ist.
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
3 Die Doktorierenden sind an der Vetsuisse-Fakultät der UZH immatrikuliert. Die Doktorierenden müssen für die ganze Zeit des Doktorats an der UZH immatrikuliert sein.
4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung.
3. Teil: Betreuung
Betreuung
§ 8 allgemein
1 Die Betreuungsgruppe trägt gegenüber der oder dem Doktorierenden eine Mitverantwortung für den Fortschritt der Forschungsarbeit. Sie unterstützt durch Betreuung sowie Beratung und sorgt für
die notwendige Infrastruktur.
2 Der Hauptanteil der fachlichen Betreuung der oder des Doktorierenden liegt bei der oder dem Dissertationsleitenden.
3 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer diskutiert das Forschungsprojekt mindestens zweimal pro Jahr mit der oder dem Doktorierenden.
4 Bei Konflikten innerhalb der Betreuungsgruppe oder zwischen
der Betreuungsgruppe und der oder dem Doktorierenden, welche von
den Beteiligten nicht selbst beigelegt werden können, haben sich diese
an die zuständige Fachkommission zu wenden. Die betreffenden Personen können jederzeit von der PhD-Kommission der GCB zu einem
persönlichen Gespräch aufgeboten werden.
5 Die Doktorierenden führen ein Studienbuch über den Fortschritt
der Dissertation, das jährlich der Betreuungsgruppe vorgelegt und von
der Mentorin oder vom Mentor genehmigt werden muss.
§ 9 Betreuungsgruppe
1 Die Doktorierenden werden von einer Betreuungsgruppe betreut, bestehend aus zumindest je einer Dissertationsleiterin oder einem
Dissertationsleiter, einer Ko-Betreuerin oder einem Ko-Betreuer und
einer Mentorin oder einem Mentor.
2 Aus der Betreuungsgruppe muss mindestens die oder der Dissertationsleitende oder die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer an der
Universität Zürich, der Universität Bern oder an der Vetsuisse-Fakultät habilitiert (oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen) und
tätig sein.
3 Berechtigt zur Leitung einer Dissertation sind Personen, die eine
eigenständige Forschungsgruppe leiten, insbesondere die Dozierenden
der Vetsuisse-Fakultät, der an der GCB beteiligten Universitäten und
Fakultäten. Die PhD-Kommission der GCB kann auf Antrag weitere
Personen zulassen.
415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
4 Ko-Betreuerinnen oder Ko-Betreuer sind auf dem Forschungsgebiet der Dissertation tätige Expertinnen oder Experten, die nicht am
gleichen Institut oder an der gleichen Klinik wie die oder der Dissertationsleitende tätig sind. Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer wird
von der oder dem Dissertationsleitenden vorgeschlagen und von der
Fachkommission bestätigt.
5 Die Mentorin oder der Mentor ist Mitglied der jeweiligen Fachkommission und vertritt die GCB in der Betreuungsgruppe. Sie oder
er legt zusammen mit der oder dem Doktorierenden und der oder dem
Dissertationsleitenden die Doktoratsvereinbarung fest. Die Mentorin
oder der Mentor ist auch Kontaktperson bei Konflikten zwischen der
Dissertationsleitung und der oder dem Doktorierenden.
§ 10 Doktoratsvereinbarung
1 Mit der Aufnahme in das Doktoratsprogramm wird zwischen der Betreuungsgruppe und dem oder der Doktorierenden eine
Doktoratsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthält Umfang und Art
der zu besuchenden Lehrveranstaltungen und der Weiterbildung sowie
allfällige Zusatzleistungen. Letztere können von der Fachkommission
verlangt werden, um einen ausgewogenen Ausbildungsstandard der
Doktorierenden zu gewährleisten.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
4. Teil: Doktoratsprogramm
§ 11 Dauer
Das Doktoratsprogramm dauert in der Regel drei Jahre.
Die Fachkommission kann ein Doktoratsprogramm in Teilzeit gestatten, die Dissertationszeit verlängert sich entsprechend.
Inhalt und
§ 12 Umfang
1 Das Doktoratsprogramm umfasst das Anfertigen einer
Dissertation sowie curriculare Anteile und die Disserationsprüfung.
2 Die Doktorierenden bilden sich in ihrem Forschungsgebiet durch
Besuch von Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen weiter. Umfang
und Inhalt der Veranstaltungen und des curricularen Anteils werden in
der Doktoratsvereinbarung individuell festgelegt.
3 Einmal jährlich findet ein Doktorandensymposium für alle Programmteilnehmenden und Dissertationsleitenden statt. Ab dem zweiten Studienjahr präsentieren die Teilnehmenden ihre Forschungsprojekte in Posterdarbietungen oder Kurzreferaten.
4 Die oder der Doktorierende erhält Gelegenheit, die Resultate an
nationalen und internationalen Konferenzen zu präsentieren.
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
§ 13 Leistungsnachweise
1 Umfang und Art der Leistungsnachweise sind in der Doktoratsvereinbarung festgelegt.
2 Ungenügende Leistungsnachweise können einmal innerhalb von
sechs Monaten wiederholt werden.
3 Leistungsnachweise werden in der Regel in englischer Sprache
durchgeführt.
§ 14 Bewertung
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit
«bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala
von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.
Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten
sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Mid-Term-
§ 15 Evaluation
1 Im Verlauf des zweiten Jahres nach Aufnahme in das Doktoratsprogramm werden die bisherigen Daten der Forschungsarbeit
von der oder vom Doktorierenden in einem Referat/Seminar der Betreuungsgruppe vorgestellt.
2 Die Mid-Term-Evaluation findet im Verlauf des 2. Studienjahres
statt. Sie besteht aus einer 45-minütigen öffentlichen Präsentation der
bisherigen Forschungsarbeit. Die anschliessende Diskussion wird von
der Mentorin oder dem Mentor geleitet und besteht aus einem öffentlichen und nichtöffentlichen Teil von insgesamt maximal 60 Minuten.
Die Bewertung erfolgt durch die Betreuungsgruppe.
§ 16 Leistungsausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Teil: Dissertation, Prüfung und Begutachtung
§ 17 Dissertation
1 Eine Doktorandin oder ein Doktorand muss mindestens
eine bereits publizierte oder zur Publikation akzeptierte wissenschaftliche Arbeit als Erstautorin/Erstautor in einer peer-reviewed Zeitschrift
vorlegen. Ausnahmen müssen von der externen Ko-Referentin oder
dem externen Ko-Referenten befürwortet und von der zuständigen
Fachkommission akzeptiert werden.
415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
2 Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen.
3 Die Dissertation muss spätestens ein Jahr nach Abschluss der Forschungsarbeit eingereicht werden. Über Ausnahmen befindet die PhD-
Kommission der GCB.
4 Die Doktoratsordnung regelt weitere Einzelheiten zur Dissertation.
§ 18 Gutachten
1 Die oder der Dissertationsleitende begutachtet und benotet die Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen nach deren
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss § 14.
2 Die Ko-Referentin oder der Ko-Referent begutachtet und benotet die Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen nach deren
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss § 14.
3 Ko-Referierende sind auf dem Forschungsgebiet der entsprechenden Dissertation international ausgewiesene Forschende. Sie verfassen
eine unabhängige Beurteilung der Arbeit am Ende der Dissertation.
Ko-Referierende werden spätestens am Ende des zweiten Jahres von
der Betreuungsgruppe vorgeschlagen und von der Fachkommission
bestätigt.
4 Wird die Dissertation mit einer ungenügenden Note bewertet, ist
eine einmalige Überarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich.
Zulassung zur
§ 19 Dissertationsprüfung
1 Die Fachkommission entscheidet nach der Genehmigung
von Gutachten und Note über die Annahme der Dissertation sowie
über die Zulassung zur Dissertationsprüfung.
2 Wird die Dissertation von der Fachkommission abgelehnt, ist eine
einmalige Überarbeitung und Neueinreichung innerhalb von sechs Monaten möglich.
3 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dissertationsprüfung
sind:
a. Abgabe der Dissertation sowie deren Annahme durch die Fachkommission,
b. Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars,
c. Nachweis der Erfüllung der Doktoratsvereinbarung,
d. befürwortendes Gutachten der oder des Dissertationsleitenden
sowie unabhängiges befürwortendes Gutachten der oder des Ko-
Referierenden,
e. Nachweis der Bezahlung der Promotionsgebühr.
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
§ 20 Dissertationsprüfung
1 Die Dissertationsprüfung findet als öffentliche Veranstaltung in Form einer Dissertationsverteidigung statt. An den 40- bis 45-
minütigen Vortrag schliesst sich eine Diskussion von 20 bis 60 Minuten
Dauer an. Examinierende sind die oder der Dissertationsleitende, die
Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer und die Mentorin oder der Mentor. Der Vorsitz wird von der Mentorin oder vom Mentor geführt.
2 Die Dissertationsprüfung wird gemäss § 14 von den Examinierenden bewertet.
3 Nach erfolgreicher Dissertationsprüfung entscheidet die PhD-
Kommission der GCB über die definitive Annahme der Dissertation.
4 Bei Nichtbestehen kann die Dissertationsprüfung innerhalb von
sechs Monaten einmal wiederholt werden.
§ 21 Pflichtexemplare
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei
Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den notwendigen Dateien und von drei Ausdrucken als Pflichtexemplare.
Abschluss
§ 22 des Doktoratsprogramms
Das Doktoratsprogramm ist bestanden, wenn:
a. die Doktoratsvereinbarung erfüllt ist,
b. die Dissertation durch die Dissertationsleiterin oder den Dissertationsleiter und durch die Ko-Referentin oder den Ko-Referenten
je mit einer genügenden Note beurteilt wurde,
c. die Dissertationsprüfung mit einer genügenden Note bestanden ist,
d. weitere in der Doktoratsordnung definierte Leistungen erfüllt sind.
§ 23 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt
die Vetsuisse-Fakultät der UZH auf entsprechenden Antrag der PhD-
Kommission der GCB die Dissertation als abgelehnt.
2 Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund
eines Beschlusses der Vetsuisse-Fakultät der UZH aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Die Vetsuisse-Fakultät der UZH beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
§ 24 Plagiatskontrolle
Arbeiten, die im Rahmen des Doktorats angefertigt werden, können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz
entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
415.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
§ 25 Ausschluss
1 Ist bei der Wiederholung von ungenügenden Leistungsnachweisen, der Überarbeitung der Dissertation oder der Wiederholung der
Dissertationsprüfung die Leistung ein zweites Mal ungenügend beziehungsweise wird die Dissertation ein zweites Mal abgelehnt, kann das
Doktoratsprogramm nicht weitergeführt werden.
2 Bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungsarbeit können die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter, die
Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer oder die Mentorin oder der Mentor einen Ausschluss bei der PhD-Kommission der GCB beantragen.
3 Die PhD-Kommission der GCB befindet nach Rücksprache mit
der Betreuungsgruppe über den Antrag und leitet ihn an die Standortdekanin oder den Standortdekan der Vetsuisse-Fakultät der UZH weiter. Die Vetsuisse-Fakultät der UZH kann den Ausschluss verfügen.
4 Die oder der Betroffene wird vor dem Entscheid über den Ausschluss durch die Standortdekanin oder den Standortdekan der Vetsuisse-Fakultät der UZH angehört.
6. Teil: Abschlussdokumente
§ 26 Dokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhalten folgende Dokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record.
§ 27 Promotionsurkunde
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der veterinärmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. vet.; Englisch DVM,
PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
2 Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die
Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Standortdekanin oder des Standortdekans.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt.
Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
4 Die Führung des Titels «Dr. sc. med. vet.» vor Aushändigung der
Urkunde ist untersagt.
Diploma
§ 28 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
Academic
§ 29 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel
der Dissertation aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH
erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
§ 30 Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 16 unterliegen bezüglich der
für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an (Organ, Vorschlag: die Studiendekanin oder den Studiendekan). Die Einsprache ist (Organ des Dekanats) innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 OS 72, 396; Begründung siehe ABl 2017-06-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 415.31.