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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Thurgau · 742.11 · ordinance

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Contents: 23 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23

23 provisions

§ 1

Departement 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.

§ 2

Abteilung 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Abteilung Öffentlicher Verkehr/Tourismus. 2. Begriffe

§ 3

Öffentlicher Personenverkehr 1 Der öffentliche Personenverkehr umfasst alle Verkehrsverbindungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann gegen Bezahlung oder unentgeltlich benützt werden können und in der Regel nach einem Fahrplan verkehren.

§ 4

Personenfernverkehr 1 Der Personenfernverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Zentren, die in der Regel eigenwirtschaftlich betrieben werden.

§ 5

Regionaler Personenverkehr 1 Der regionale Personenverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen mindestens zwei Gemeinden oder zwei Siedlungsgebieten einer Gemeinde.

§ 6

Ortsverkehr 1 Der Ortsverkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen innerhalb eines Siedlungsgebietes einer Gemeinde. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 742.11 FöVV

§ 7

Schienengüterverkehr 1 Der Schienengüterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der Schiene, einschliesslich des Güterumschlags. 2 Der Transport von Fahrzeugen auf Fähren wird dem Schienengüterverkehr gleichgestellt.

§ 8

Touristischer Verkehr 1 Der touristische Verkehr umfasst die öffentlichen Verkehrsverbindungen, die überwiegend dem Ausflugsverkehr dienen und in der Regel saisonal betrieben werden. 3. Fördermassnahmen 3.1. Allgemeines

§ 9

Bedarfsgerechte Massnahmen 1 Die Massnahmen haben das Verkehrsaufkommen und die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

§ 10

Verkehrsmittelgerechte Massnahmen 1 Bei der Wahl des Verkehrsmittels sind dessen Eigenschaften zu berücksichtigen.

§ 11

Umweltgerechte Massnahmen 1 Die Massnahmen sind auf den neuesten Stand der Umwelttechnik auszurichten, soweit dies verhältnismässig und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 12

Anhörung der Gemeinden 1 Den Gemeinden sind vorgängig zur Anhörung zu unterbreiten: 1. Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden gemäss § 12 des Gesetzes auslösen; 2. Konzept für den regionalen Personenverkehr; 3. Fahrplankonzepte bei grösseren Angebotsänderungen; 4. Fahrpläne im Rahmen des ordentlichen Fahrplanverfahrens des Bundes.

§ 13

Rechnungsjahr 1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. In begründeten Fällen können Abweichungen bewilligt werden. FöVV 742.11 3.2. Angebotsvereinbarungen

§ 14

Konzept für den regionalen Personenverkehr 1 Der Regierungsrat legt die geplante Entwicklung des regionalen Personenverkehrs in einem Konzept dar. 2 Das Konzept konkretisiert die Anforderungen an den öffentlichen Verkehr gemäss § 1 des Gesetzes. Es berücksichtigt die Ergebnisse der Erfolgskontrolle des geltenden Konzeptes. 3 Es ist in der Regel alle sechs Jahre zu erneuern.

§ 15

Offert- und Bestellverfahren, Inhalt 1 Das Offert- und Bestellverfahren sowie der Inhalt der Angebotsvereinbarungen richten sich nach der Verordnung des Bundesrates über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs1). 2 Beim Abschluss von Angebotsvereinbarungen für den Personenfernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr sowie bei der Leistung von Beiträgen an Verkehrsmittel im Sinne von § 4 Abs. 3 des Gesetzes gilt die Verordnung des Bundesrates über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs sinngemäss. 3.3. Infrastrukturbeiträge

§ 16

Verfahren 1 Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme eines Vorhabens bei der Abteilung einzureichen. 2 Dem Gesuch sind Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag und Angaben über die Finanzierung beizulegen.

§ 17

Auflagen und Bedingungen, Teilzahlungen 1 Die Beiträge können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. 2 Werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, können Beiträge ganz oder teilweise verweigert oder bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 3 Teilzahlungen sind nach dem Stand der Arbeiten möglich. 1) SR 745.16 742.11 FöVV 3.4. Ortsverkehr

§ 18

Koordination 1 Die Gemeinden stimmen das Angebot des Ortsverkehrs auf das übrige Personenverkehrsangebot ab.

§ 19

Kantonsbeiträge 1 Als ungedeckte Betriebskosten werden maximal 60 Prozent des anrechenbaren Betriebsaufwandes anerkannt. 2 Beitragsgesuche sind zusammen mit dem Budget und den Tarifbestimmungen bis Ende April und die Jahresrechnung bis Ende Juni des darauf folgenden Jahres bei der Abteilung einzureichen. 3 Die Beiträge werden nach Prüfung der Jahresrechnung ausbezahlt. Es können bereits vorgängig Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der zu erwartenden Beiträge geleistet werden. 4. Beiträge der Gemeinden

§ 20

Beiträge nach Verteilschlüssel 1 Beiträge gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes werden nach einem Schlüssel auf die Gemeinden verteilt, in denen Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb einer Gehdistanz von 2'000 m bis zur nächsten Bahnhaltestelle oder innerhalb einer Gehdistanz von 1'000 m bis zur nächsten Bushaltestelle wohnen. 2 Der Verteilschlüssel berechnet sich gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes. 3 Die Beiträge werden den Gemeinden jährlich in Rechnung gestellt. Massgebend sind die Aufwendungen des Kantons pro Rechnungsjahr abzüglich des Beitrags an den regionalen Personenverkehr aus dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt1).

§ 21

Beiträge nach dem Umfang der Vorteile 1 Beiträge gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes werden gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes nach dem Umfang der Vorteile festgelegt. 2 Bei der Festlegung des Umfangs der Vorteile werden unter anderem die Nutzungsintensität, die Standortattraktivität und Umweltschutzanliegen berücksichtigt. 1) RB 611.11 FöVV 742.11 5. Personenbeförderungsregal

§ 22

Aufsichts- und Bewilligungsbehörde 1 Das Departement ist Aufsichts- und Bewilligungsbehörde gemäss Art. 36 der Verordnung des Bundesrates über die Personenbeförderung1).

§ 23

Kantonale Bewilligungen 1 Für die Bewilligungspflicht sowie für Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung, Verzicht, Widerruf und Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. Diese Verordnung und das Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. 1) SR 745.11 742.11 FöVV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 51/2015

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