Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0c68048d8e7f89a11336ae52c1277cfa7244892b86c378e062b4703ae36c095c
18 provisions
Art. 1
Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen
1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.
2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in
Fragen
1. der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus;
2. der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
3. der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund;
4. des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone;
5. der Aussen- und Integrationspolitik.
Art. 2
Mitglieder
1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und
Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmgleichheit zusätzliche
Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können
sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.
Art. 3
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung
zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.2 Vereinbarung Konferenz der Kantonsregierungen
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit
anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.
Art. 4
Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen
und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.
Art. 5
Organe
1 Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
1. die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
2. den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
3. ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.
Art. 6
I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)
1. den Präsidenten;
2. den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
Art. 7
2. Ordentliche Sitzungen
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die
Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich
zu den Sitzungen eingeladen.
3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen
1. der Leitende Ausschuss;
2. jede Kantonsregierung;
3. die Direktorenkonferenzen.
Art. 8
3. Ausserordentliche Sitzungen
1 1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten
einberufen auf Verlangen
1. des Leitenden Ausschusses oder
2. von mindestens drei Kantonen.
Vereinbarung Konferenz der Kantonsregierungen 172.2
2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können
1. die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden;
2. die Form der Einladung vereinfacht werden;
3. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und Art. 10
sinngemäss anzuwenden sind.
Art. 9
4. Beratung und Beschlussfassung
1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.
2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.
3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.
Art. 10
5. Stellungnahmen
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn
Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
Art. 11
II. Leitender Ausschuss; 1. Aufgaben
1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die
Sitzungen der Plenarkonferenz vor.
2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte
einsetzen.
Art. 12
2. Sitzungen
1 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.
Art. 13
III. Sekretariat
1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des
Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der
Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.
172.2 Vereinbarung Konferenz der Kantonsregierungen
Art. 14
Finanzierung
1 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der
Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben1). Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.
Art. 16
Mitteilung an den Bundesrat
1 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlicher Mitteilungen über die Zustimmung
bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur
Kenntnis.
Art. 17
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt
werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung
dieser Vereinbarung.
Art. 18
Publikation
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.
1) Nach Zustimmung sämtlicher Kantone am 8. November 1993 in Kraft getreten.
Vereinbarung Konferenz der Kantonsregierungen 172.2
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.10.1993 08.11.1993 Erstfassung -