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Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts

Bern · 162.621.2 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Abteilungskonferenz 1. Allgemeines 1 Die Mitglieder der verwaltungsrechtlichen Abteilung und die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Richterinnen und Richter bilden unter dem Vorsitz der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten die Abteilungskonferenz. 2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für die Wahrung der Einheit der Rechtsprechung und die Beschlussfassung über organisatorische und personelle Belange der Abteilung sowie den Erlass der erforderlichen Praxisfestlegungen und Weisungen. Sie bezeichnet die in Fällen der französischsprachigen Abteilung ordentlicherweise mitwirkenden Mitglieder. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich im Übrigen nach dem Organisationsreglement des Verwaltungsgerichts. 3 Für Entscheide, welche auch die Abteilung für französischsprachige Geschäfte betreffen, werden die Richterinnen und Richter dieser Abteilung beigezogen (erweiterte Abteilungskonferenz).

Art. 2

2. Einberufung 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident setzt mindestens ein Mal pro Quartal eine Sitzung der Abteilungskonferenz an. 1) BSG 161.1 2) BSG 162.621 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 19-021 162.621.2 2 2 Jedes Mitglied der Abteilung ist berechtigt, eine Sitzung der Abteilungskonferenz oder die Behandlung bestimmter Traktanden zu verlangen. Traktandierungswünsche sind bei der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten schriftlich anzumelden. 3 Die Mitglieder der Abteilung werden rechtzeitig schriftlich zur Abteilungskonferenz eingeladen.

Art. 3

Geschäftsleitung durch die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident sorgt für die ordnungsgemässe Erfassung der eingehenden Geschäfte. 2 Sie oder er leitet den Schriftenwechsel ein und teilt den Fall einer Richterin oder einem Richter zur Prozessinstruktion und zum Urteilsentwurf bzw. zur einzelrichterlichen Erledigung zu oder übernimmt ihn selbst zur Bearbeitung. * 3 Sie oder er bestimmt von sich aus oder auf Antrag der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters oder eines anderen Mitglieds der Kammer, ob ein Fall in Fünferbesetzung beurteilt wird. Nach Möglichkeit soll eine Richterin oder ein Richter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte in der Fünferkammer mitwirken. 4 … *

Art. 4

Geschäftsverteilung und Bestimmung des Spruchkörpers * 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident verteilt die Geschäfte auf die Mitglieder der Abteilung und bezeichnet die Mitwirkenden. * 2 Sie oder er berücksichtigt dabei neben den gesetzlichen Vorgaben namentlich folgende Kriterien: * a möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Mitglieder der Abteilung unter Beachtung des Beschäftigungsgrads und der funktionsbedingten Zusatzbelastungen, b fachliche Schwerpunkte oder besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet, c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, die es als angezeigt erscheinen lassen, d Mitwirkung in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen, e zeitliche Verfügbarkeit. 3 In Fällen, die in Fünferbesetzung beurteilt werden (Art. 56 Abs. 2 GSOG), richtet sich die Bezeichnung des mitwirkenden Mitglieds der Abteilung für französischsprachige Geschäfte nach Artikel 19 Absatz 3 OrR VG. * 3 162.621.2

Art. 5

Urteilsberatungen 1 Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident den Beratungstermin. 2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt bei der Beratung den Vorsitz. 3 Sie oder er lädt zu den Urteilsberatungen rechtzeitig mit Traktandenliste ein. Akten und Urteilsentwurf sollen in der Regel mindestens zehn Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt werden. 4 Vor der Ausfertigung wird die Urteilsbegründung bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungspräsidenten, bei der Referentin oder beim Referenten und anschliessend bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen und Richtern zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt.

Art. 6

Unterzeichnung 1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein präsidierendes Mitglied unterzeichnet zusammen mit der Protokoll führenden Gerichtsschreiberin oder dem Protokoll führenden Gerichtsschreiber die Kammerurteile sowie die in diesen Fällen zu erstattenden Vernehmlassungen in einem bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren. 2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident unterzeichnet die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts im Rahmen von Meinungsaustauschen.

Art. 7

Publikation der Urteile 1 Über die Veröffentlichung eines Urteils (Art. 38c Abs. 3 OrR VG) entscheidet die erweiterte Abteilungskonferenz auf Antrag einer mitwirkenden Richterin oder eines mitwirkenden Richters.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 23. November 2010 Im Namen der Abteilungskonferenz Der Abteilungspräsident: Müller Der geschäftsleitende Gerichtsschreiber: Daum 162.621.2 4 Von der Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts genehmigt am 2. Dezember 2010. 5 162.621.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 19-021 01.05.2018 17.05.2018 Ingress geändert - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 4 Titel geändert - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert - 01.05.2018 17.05.2018 Art. 4 Abs. 3 eingefügt - 162.621.2 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 19-021 Ingress 01.05.2018 17.05.2018 geändert - Art. 3 Abs. 2 01.05.2018 17.05.2018 geändert - Art. 3 Abs. 4 01.05.2018 17.05.2018 aufgehoben - Art. 4 01.05.2018 17.05.2018 Titel geändert - Art. 4 Abs. 1 01.05.2018 17.05.2018 geändert - Art. 4 Abs. 2 01.05.2018 17.05.2018 geändert - Art. 4 Abs. 3 01.05.2018 17.05.2018 eingefügt -

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