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9 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Die Landschaft von Mont d'Orge gemäss dem Auszug des Katasterplanes,
der dem Originaltext des vorliegenden Beschlusses beigefügt ist, wird zur
geschützten Landschaft erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird beim Hauptzugang des Gebietes auf einer allgemein sichtbaren Tafel dargestellt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieser Landschaft bezweckt:
a) die Erhaltung der natürlichen Lebensräume wie Trockenwiesen, Wälder tieferer Lagen (Eichen-, Föhren-, Lindenwälder usw.), Sümpfe,
Seen;
b) den Schutz und die Förderung der Pflanzen- und Tierarten;
c) die Erhaltung der vorhandenen Kulturen wie Rebberge, Mähwiesen
und anderer Landschaftswerte im gegenwärtigen Zustand;
d) die Schaffung eines Erholungsgebietes für die Allgemeinheit;
e) die Sensibilisierung und Ausbildung der Bevölkerung.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Die Gemeinde Sitten ernennt eine Kommission, die mit der Pflege dieser
Landschaft beauftragt ist; sie hat einen Nutzungs- und Pflegeplan zu erstellen, welcher dem Departement für Umwelt zur Genehmigung zu unterbreiten
ist. Sie wird dafür besorgt sein, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen,
um die in Artikel 2 festgelegten Zielsetzungen zu erreichen.
2 Die Gemeinde Sitten ist für den Unterhalt der geschützten Landschaft von
Mont d'Orge zuständig. Der Nutzungs- und Pflegeplan soll die Pflegearbeiten genauer festlegen.
Art. 4
Schutzmassnahmen
1 Im Schutzgebiet ist mit Ausnahme der Unterhaltsarbeiten verboten:
a) durch Erweiterung von Kulturen, Einebnungen, Bauten und andere Anlagen das allgemeine Aussehen der Landschaft zu verändern;
b) die Pflanzen- und Tierwelt zu schädigen;
c) die Ruhe des Gebietes zu stören.
2 Weiter sind verboten:
a) der Bootsverkehr (motorisiert oder nicht motorisiert) und das Surfbrettfahren ;
b) der Badebetrieb;
c) jeglicher Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausser für den
Unterhalt des Schutzgebietes und die Forst- und Landwirtschaft;
d) das Anzünden von Feuer ausserhalb der landwirtschaftlichen Zone;
e) das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen;
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f) die Materialablagerung in den See und an dessen Ufer.
3 Die Hunde sind im gesamten Schutzgebiet an der Leine zu führen.
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können nach Anhörung der Gemeinde Sitten vom
Departement für Umwelt zur Verbesserung der Landschaft und zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken gewährt werden. Die Zuständigkeit der baurechtlichen Organe bleibt vorbehalten.
Art. 6
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die übliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter, die im Schutzgebiet gelegen und auf dem Katasterplan abgegrenzt sind, wird gewährleistet. Bei der Bewirtschaftung der Wälder sind die Schutzziele zu berücksichtigen; Sanierungsschläge bleiben vorbehalten.
2 Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt vorbehalten.
Art. 7
Aufsicht
1 Die Kantons- und Gemeindepolizei, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 dem Departement für
Umwelt anzuzeigen.
2 Die Gemeinde Sitten ernennt Aufseher, die mit der regelmässigen Kontrolle des Schutzgebietes beauftragt werden.
Art. 8
Bussen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden vom Departement für
Umwelt mit einer Busse von 50 bis 10'000 Franken bestraft. Vorbehalten
bleibt die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Mitteilung des Entscheides.
2 Das Departement ist berechtigt, Arbeiten oder Tätigkeiten, die den vorausgehenden Bestimmungen widersprechen, einzustellen.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.06.1989 21.06.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 142 | d 145
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.06.1989 21.06.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 142 | d 145