Art. 1 Zweck
1 Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde Glarus Nord (nachfolgend: Gemeinde). 2 Sie enthält im Weiteren Vorschriften über die Aufgaben der Gemeinde, ihre Anstalten und Werke sowie über das Personal.
Glarus Nord · 1.1-1 · communal act
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1 Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde Glarus Nord (nachfolgend: Gemeinde). 2 Sie enthält im Weiteren Vorschriften über die Aufgaben der Gemeinde, ihre Anstalten und Werke sowie über das Personal.
1 Soweit die Gemeindeordnung und die übrigen Gemeindeerlasse keine besonderen Vorschriften aufstellen, gelten die kantonalen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Kantonsverfassung, des Gemeindegesetzes, des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden und des Gesetzes über Schule und Bildung.
1 Organe der Gemeinde sind: a) die Stimmberechtigten; b) der Gemeinderat; c) die Geschäftsprüfungskommission (GPK); d) * … e) die Technischen Betriebe Glarus Nord (TBGN); f) die Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (APGN); g) die Verwaltung, die Betriebe und weitere Anstalten der Gemeinde.
1 Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesen werden und solche, die sie im öffentlichen Interesse selber wahrnimmt. 2 Die selbst gewählten Aufgaben und die Art der Aufgabenerfüllung richten sich nach den Zielsetzungen des Gemeinderates und den Beschlüssen der zuständigen Organe. 3 Aus den Zielen der Behörde können keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen der Gemeinde abgeleitet werden. 4 Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob sie wirksam und wirtschaftlich erfüllt werden. 5 Die Gemeinde trifft Vorkehrungen zum Erhalt und zur Förderung des kulturellen Lebens in den Dörfern und der Gemeinde.
1 Die Gemeinde kann die Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinwesen sowie mit Privaten erfüllen oder sie ihnen übertragen. Sie fördert diese Zusammenarbeit aktiv, wenn die Aufgaben dadurch wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können.
1 Bei Grundsatzfragen ist die Bevölkerung in geeigneter Weise miteinzubeziehen (Fokusgruppen). Bei Geschäften, die bestimmte Bevölkerungskreise besonders betreffen, wird diesen die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt.
1 Die Bevölkerung wird aktiv, verständlich und zeitgerecht über die Tätigkeit der Behörden informiert. *
1 Amtliche Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, Aufschaltung auf der Homepage der Gemeinde und zusätzlich nach Ermessen des Gemeinderates an den durch ihn bestimmten öffentlichen Anschlagstellen.
1 Die Gemeinde führt das Wappen «in Gelb (Gold) ein blauer Wellenpfahl, beseitet von je vier blauen, sechsstrahligen Sternen» (Darstellung im Anhang 2).
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. 2 Sie beraten und beschliessen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist oder beschlossen wird. 3 Sie beschliessen über Geschäfte, für welche sie obligatorisch zuständig sind oder für die das fakultative Referendum zu Stande gekommen ist.
1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeindepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates an der Urne. 2 Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung: a) den Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission; b)–d) * … e) * den Verwaltungsrat von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der gemeindeeigenen privatrechtlichen Organisationen, soweit die jeweiligen Eigentümerstrategien oder Organisationsreglemente keine Ausnahmen vorsehen.
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für: a) den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung; b) den Erlass und die Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung der Gemeinde; c) den Erlass und die Änderung des kommunalen Richtplans; d) den Erlass und die Änderung des Baureglements sowie des Zonenplans; e) den Erlass und die Änderung von anderen allgemeinverbindlichen Vorschriften, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen; f) den Erlass und die Änderung der Organisationsreglemente von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; g) die Genehmigung von Reglementen für weitere Verwaltungszweige, welche als Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit organisatorisch verselbstständigt werden; h) die Genehmigung oder Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts von Zweckverbänden. i) * den Erlass und die Änderung der Eigentümerstrategie von gemeindeeigenen Organisationen des privaten Rechts.
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für: a) die Festsetzung des Voranschlags (Budget) und des Steuerfusses der Gemeinde; b) die Genehmigung der Jahresrechnung der Gemeinde, ihrer Betriebe und Anstalten; c) die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission; d) Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Massgabe der Tabelle im Anhang 1. 2 Die Stimmberechtigten nehmen zudem nach Massgabe des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes Kenntnis vom mehrjährigen Finanzplan. 3 Die Stimmberechtigten können ihre Befugnisse gemäss der Tabelle im Anhang 1 durch Beschluss im Einzelfall dem Gemeinderat übertragen.
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für: a) Beschlüsse über die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde und Grenzänderungen; b) Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden; c) die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder Zweckverbänden oder mit privaten Personen und Organisationen über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Gemeinde; d) Beschlüsse über die Gründung und Auflösung von Betrieben und Anstalten; e) die Genehmigung der Schulstandorte; f) andere Geschäfte, über die nach Gesetz die Stimmberechtigten beschliessen.
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen die folgenden allgemeinverbindlichen Vorschriften: a) * das Reglement über Schule und Bildung sowie die dazugehörige Verordnung. b) die Eigentümerstrategien der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Leistungsvereinbarung bzw. der Konzessionsvertrag mit diesen sowie die Entschädigungsreglemente für den Verwaltungsrat. 2 Dem fakultativen Referendum unterstehen zudem Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen nach Massgabe der Tabelle im Anhang 1.
1 Mit einem Referendumsbegehren können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Geschäft verlangen, das dem fakultativen Referendum untersteht. 2 Der Gemeinderat macht die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse amtlich bekannt. 3 Das Referendumsbegehren mit den Unterschriften muss innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Vorlage bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. * 4 Das Referendumsbegehren kommt zu Stande, wenn mindestens 300 Stimmberechtigte es unterschreiben.
1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, selbstständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten beim Gemeinderat Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne fallen. 2 Der Gemeinderat prüft innert längstens drei Monaten die rechtliche Zulässigkeit der Anträge.
1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat die Gemeinde betreffende Fragen von allgemeinem Interesse stellen. Die Beantwortung erfolgt sofort oder an der nächsten Gemeindeversammlung.
1 Jedem Stimmberechtigtem wird vor der Gemeindeversammlung ein Stimmrechtsausweis zugestellt, welcher als Bescheinigung für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt. Der Stimmrechtsausweis ist an die Gemeindeversammlung mitzubringen.
1 Den Stimmberechtigten sind für jede Sachvorlage die Anträge mit einem erläuternden Bericht bekanntzumachen. 2 Der Gemeinderat verfasst den Bericht.
1 Beim Erlass und der Änderung des Zonenplans sind Abänderungsanträge spätestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen. 2 Der Gemeinderat kann bei weiteren komplexen Vorlagen beschliessen, dass Anträge auf Abänderung spätestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind. 3 Diese Vorlagen müssen mindestens 12 Wochen vor der Versammlung amtlich bekannt gegeben werden. 4 Anträge an der Gemeindeversammlung sind nur noch zulässig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem rechtzeitig vorgängig eingereichten Antrag stehen.
1 Für das Protokollieren von Verhandlungen der Gemeindeversammlung können technische Hilfsmittel verwendet werden, soweit dies der Versammlung bekannt gegeben wird.
1 Als Stimmenzähler amten die Mitglieder des kommunalen Wahlbüros.
1 Die Geschäftsprüfungskommission ist die oberste Aufsichtsbehörde.
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
1 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt alle Aufgaben wahr, welche ihr durch das Gemeindegesetz zugewiesen sind. 2 Die Geschäftsprüfungskommission prüft zuhanden der Stimmberechtigten die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung der Gemeindebehörden, der Verwaltung, der Betriebe und Anstalten sowie die Anträge des Gemeinderates über Voranschlag und Steuerfuss sowie den Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge, welche in den Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten fallen. 3 Die Geschäftsprüfungskommission wählt nach Anhörung des Gemeinderates eine aussenstehende, fachkundige Revisionsstelle für die Prüfung der Rechnungen der Gemeinde und ihrer Anstalten. Vorbehalten bleiben separate branchenkundige Revisionsstellen für einzelne Anstalten.
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt ihre Tätigkeit anhand der Berichte des Gemeinderates, des Verwaltungsrates der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der externen Revisionsstellen sowie aufgrund eigener Kontrollen aus. 2 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet ihre Berichte dem Gemeinderat, der diese den Stimmberechtigten bekannt gibt. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Geschäftsprüfungskommission berechtigt: a) den Gemeinderat, dessen Präsidenten oder eines bzw. mehrere seiner Mitglieder zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen; b) Einsicht in alle Protokolle, Dokumente, Unterlagen usw. zu nehmen; c) nach Rücksprache mit dem zuständigen Gemeinderat bzw. bei den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit dem jeweiligen Verwaltungsratspräsidenten Angestellte der Gemeinde oder der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten zu befragen. 4 Stellt die Geschäftsprüfungskommission Mängel fest, erhält das betroffene Organ bzw. die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme. In Berücksichtigung derselben kann die Geschäftsprüfungskommission Empfehlungen abgeben. 5 Sie kann den Stimmberechtigten direkt Bericht und Antrag stellen, wenn sie auf Grund ihrer Prüfungen eine Beschlussfassung derselben für erforderlich hält. Der Gemeinderat unterbreitet die Sache unter Beifügung seiner Stellungnahme der nächstmöglichen Gemeindeversammlung.
1 Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Gemeinde.
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern. 2 Jenes Mitglied nimmt die Stellvertretung des Präsidenten wahr, das mit den meisten Stimmen gewählt wurde. 3 Der Gemeinderat legt die Ressorts fest und teilt diese unter seinen Mitgliedern auf, wobei er auch das jeweils stellvertretende Mitglied bestimmt.
1 Der Präsident ist im Haupt- oder Vollamt (80–100%) tätig. 2 Die Leiter der Ressorts sind im Nebenamt (20–40%) tätig. 3 Mit der haupt- oder vollamtlichen Beschäftigung unvereinbar sind Erwerbstätigkeiten, die zu einem Interessenkonflikt mit der Gemeinde führen. 4 Zusätzliche Mandate des Präsidenten sind der Geschäftsprüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Bewilligte Mandate werden publiziert.
1 Der Gemeinderat ist befugt, seine Entscheidungsbefugnisse sowie seine Befugnisse zur Leitung und Aufsicht über die Verwaltung in den einzelnen Aufgabenbereichen allgemein oder im einzelnen Fall an Ausschüsse, Kommissionen und Verwaltungseinheiten zu übertragen.
1 In dringlichen Fällen kann der Gemeinderat, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen. 2 Dieser Beschluss muss vom Gemeinderat mit der Begründung der Dringlichkeit umgehend amtlich bekannt gemacht werden. 3 Mindestens 100 Stimmberechtigte können innert 10 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt. *
1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Verkehr und die Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit dem Kanton, anderen Gemeinden und Zweckverbänden sowie mit öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Körperschaften. 2 Der Gemeinderat wählt bzw. macht die Wahlvorschläge von Vertretern in die Vorsteherschaften der Zweckverbände gemäss deren Statuten. Er sorgt dafür, dass er von den Vertretern regelmässig informiert wird. 3 Der Gemeinderat wählt die leitenden Angestellten der ersten und zweiten Führungsebene der Gemeinde. * 4 Dem Gemeinderat stehen sämtliche Befugnisse zu, welche nicht zwingend durch das kantonale Recht oder ausdrücklich durch die Gemeindeordnung den Stimmberechtigten oder einer anderen Instanz zugewiesen sind.
1 Der Gemeinderat ist abschliessend zuständig für den Erlass und die Änderung der folgenden allgemeinverbindlichen Vorschriften: a) die Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen; b) * die Reglemente über das Befahren von Güterstrassen; c) das Beitragsreglement für Vereine; d) das Benutzungsreglement für die öffentlichen Infrastrukturen; e) * das Gästetaxenreglement; f) * die Verordnung über Schule und Bildung sowie weitere Verordnungen im Schulbereich; g) das Generelle Wasserversorgungsprojekt und den Generellen Entwässerungsplan; h) * die Gebührentarife für Verwaltungsaufgaben; i) * das Reglement Gemeindeführungsorganisation; 2 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung der folgenden allgemeinverbindlichen Vorschriften unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums: a) * das Reglement über Schule und Bildung; b) * die Eigentümerstrategien der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Leistungsvereinbarung bzw. der Konzessionsvertrag mit diesen sowie die Entschädigungsreglemente für den Verwaltungsrat; c) * Sondernutzungspläne.
1 Der Gemeinderat ist zuständig für Geschäft mit finanziellen Auswirkungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Massgabe der Tabelle im Anhang 1.
1 Der Gemeinderat ist zuständig für: a) die Festlegung der Entwicklungs- und Legislaturziele; b) die Organisation der Gemeindeverwaltung; c) * … d) * die Aufsicht über die Kommissionen, Ausschüsse, Funktionäre, Werke und Anstalten der Gemeinde sowie das Personal und die der Gemeinde angehörenden Stiftungen, soweit diese nicht von der kantonalen Stiftungsaufsicht wahrgenommen wird; e) die Festlegung der Standorte der Abstimmungs- und Wahllokale. 2 Dem Gemeinderat stehen ferner diejenigen Kompetenzen zu, welche ihm von den Stimmberechtigten im Einzelfall übertragen werden.
1 Der Gemeindepräsident vertritt die Gemeinde und ihre Behörden. Er leitet den Gemeinderat, führt und koordiniert die Geschäfte der Verwaltung. 2 Der Gemeindepräsident oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist befugt, über frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck bis maximal CHF 5'000.00 zu beschliessen.
1 Jedes Mitglied des Gemeinderates steht einem Ressort vor. 2 Der Ressortleiter trägt die strategisch-politische Verantwortung und ist für die Lenkung und Entwicklung des entsprechenden Fachbereiches zuständig. Er trägt für deren Umsetzung die Verantwortung und kann dazu Aufträge erteilen. 3 Die Ressortleiter sind befugt über frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck bis maximal CHF 3'000.00 zu beschliessen.
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