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Gemeindeordnung

Glarus Nord · 1.1-1 · communal act

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht
  3. Art. 3 Organe
  4. Art. 4 Aufgaben
  5. Art. 5 Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Art. 6 Miteinbezug der Bevölkerung
  7. Art. 7 Information der Bevölkerung
  8. Art. 8 Amtliche Bekanntmachungen
  9. Art. 9 Wappen
  10. Art. 10 Stellung
  11. Art. 11 Wahlbefugnisse
  12. Art. 12 Rechtssetzungsbefugnisse
  13. Art. 13 Finanzbefugnisse
  14. Art. 14 Weitere Sachbefugnisse
  15. Art. 15 Fakultatives Referendum
  16. Art. 16 Referendumsbegehren
  17. Art. 17 Antragsrecht
  18. Art. 18 Fragerecht
  19. Art. 19 Stimmrechtsausweis
  20. Art. 20 Versammlungsunterlagen
  21. Art. 21 Vorgängige Einreichung von Anträgen
  22. Art. 22 Verwendung technischer Hilfsmittel
  23. Art. 23 Stimmenzähler
  24. Art. 24 Stellung
  25. Art. 25 Zusammensetzung
  26. Art. 26 Aufgaben
  27. Art. 27 Arbeitsweise
  28. Art. 28 Stellung
  29. Art. 29 Zusammensetzung
  30. Art. 30 Pensen und Nebenbeschäftigungen
  31. Art. 31 Kompetenzübertragungen
  32. Art. 32 Dringliche Beschlüsse
  33. Art. 33 Allgemeine Zuständigkeiten
  34. Art. 34 Rechtssetzungsbefugnisse
  35. Art. 35 Finanzbefugnisse
  36. Art. 36 Weitere Sachbefugnisse
  37. Art. 37 Präsidiale Aufgaben und Kompetenzen
  38. Art. 38 Aufgaben und Kompetenzen
  39. Art. 39–40 <strong>*</strong> &hellip;
  40. Art. 41–42 <strong>*</strong> &hellip;
  41. Art. 43 Anstalten
  42. Art. 43.1 <strong>*</strong> Organisationen des privaten Rechts
  43. Art. 44 Angestellte
  44. Art. 45 Wahlbüro
  45. Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;
  46. Art. 47 Anpassung geltenden Rechts
  47. Art. A1-1
  48. Art. A2-1

48 provisions

Art. 43 Anstalten

1 Die Gemeinde führt mit den Technischen Betrieben Glarus Nord (TBGN) und den Alters- und Pflegeheimen Glarus Nord (APGN) zwei selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Einzelheiten werden im jeweiligen Organisationsreglement und in der jeweiligen Eigentümerstrategie geregelt. * 2 Die Gemeinde kann weitere öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit führen. 3 Ebenso kann sie weitere Verwaltungszweige als Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit organisatorisch verselbstständigen.

Art. 43.1 <strong>*</strong> Organisationen des privaten Rechts

1 Die Gemeinde führt mit der lintharena ag eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Einzelheiten werden in der Eigentümerstrategie geregelt. 2 Die Gemeinde kann weitere privatrechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit führen. 3 Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Jahresrechnung der lintharena ag im Bulletin der Gemeindeversammlung zu publizieren und den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Art. 44 Angestellte

1 Grundsätzlich gilt für alle Angestellten der Gemeinde das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis. 2 Bei den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten wird die Art der Anstellung im jeweiligen Organisationsreglement geregelt. Die Anstellungsbedingungen der Personal- und Lohnverordnung der Gemeinde sind massgeblich, soweit eine Vergleichbarkeit zugrunde liegt. *

Art. 45 Wahlbüro

1 Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindeschreiber, welcher von Gesetzes wegen den Vorsitz führt, und mindestens 10 Mitgliedern. *

Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 47 Anpassung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Gemeindeordnung gehen die bisher dem Gemeindeparlament zustehenden Kompetenzen an die Gemeindeversammlung, soweit keine andere Regelung vorliegt. 2 Reglemente und Verordnungen sowie die Leistungsvereinbarungen, Konzessionsverträge, Organisationsreglement etc. der öffentlichen-rechtlichen Anstalten sind bis spätestens am 31. Dezember 2017 zu bereinigen.

Art. A1-1

1 Tabelle der Finanzkompetenzen: * Ausgabe Gemeinderat (abschliessend) Gemeinderat, fakultatives Referendum der Stimmberechtigten Stimmberechtigte Kompetenz der Stimmberechtigten durch Beschluss im Einzelfall dem Gemeinderat übertragbar Verpflichtungskredite bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X Nachtrags- und Zusatzkredite bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 Frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X Frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck bis CHF 25'000.00 ab CHF 25'000.00 bis CHF 50'000.00 ab CHF 50'000.00 X Veräusserung von Grundstücken, Erteilung von Kaufrechten, Erteilung von Baurechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken (massgebend für den Wert sind die Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten) bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00 ab CHF 500'000.00 X Erwerb, Einräumung, Veräusserung von Dienstbarkeiten und Grundlasten bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X Ermächtigung zur Einräumung oder Änderung von Konzessionen bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00 ab CHF 500'000.00 X Leistung von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist bis CHF 100'000.00 ab CHF 100'000.00 X Leistung von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen, wenn die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet ist unabhängig vom Wert Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00 ab CHF 500'000.00 X Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen (massgebend für den Wert ist die finanzielle Tragweite der Auflagen oder Bedingungen) bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit einmaligen Ausgaben bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 25'000.00 ab CHF 25'000.00 bis CHF 50'000.00 ab CHF 50'000.00 X Veräusserung von Mehrheitsbeteiligungen an Organisationen des privaten Rechts. * bis CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 X

Art. A2-1

1 Wappen in Gelb (Gold) ein blauer Wellenpfahl, beseitet von je vier blauen, sechsstrahligen Sternen.

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