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7 provisions
§ 1 das Strafvollzugspersonal vereinbaren:1)
1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (im folgenden: Stiftung) einen
jährlichen Beitrag von 35 Rp. pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.
§ 2
1 Als Aufenthaltstage werden betrachtet:
a. die Untersuchungshaft (Artikel 110 Ziffer 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB))
b. die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel 35, 36 und 37bis StGB),
c. die Haftstrafen (Artikel 39 StGB),
d. die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch),
e. die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel 49 Ziffer 3 StGB),
f. die Massnahmen gemäss den Artikeln 42, 43, 44 und 100bis StGB,
g. die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt
befinden.
2 Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen
werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur
Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.
§ 3
1 Der Beitrag wird gemäss den Aufenthaltstagen des Vorjahres berechnet.
§ 4
1 Der Beitrag ist in 3 Raten zu entrichten, und zwar vor dem 31. Januar, 30.
April und 31. August.
1) Vom Landrat am 29. Oktober 1981 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
2 361.12
§ 5
1 Die Justiz- und Polizeidirektoren-Konferenz wird ermächtigt, auf Vorschlag
des Schulrates den Beitrag gemäss § 1 herabzusetzen oder auf höchstens 50
Rp. zu erhöhen.
2 Der Maximalbeitrag gemäss Absatz 1 wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom November des Vorjahres angepasst.
§ 6
1 Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983.
2 Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht gekündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.
§ 7
1 Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss
der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
2 Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen
einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neutrale Person als Oberschiedsrichter.
3 Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so
wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen.
4 Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern.
5 Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die Höhe der Kosten festlegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
3 361.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.1980 18.12.1980 Erlass Erstfassung GS 27.789
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789
4 361.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.1980 18.12.1980 Erstfassung GS 27.789
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789