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Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Basel-Landschaft · 361.12 · other

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 das Strafvollzugspersonal vereinbaren:1)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1 das Strafvollzugspersonal vereinbaren:1)

1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (im folgenden: Stiftung) einen jährlichen Beitrag von 35 Rp. pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.

§ 2

1 Als Aufenthaltstage werden betrachtet: a. die Untersuchungshaft (Artikel 110 Ziffer 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)) b. die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel 35, 36 und 37bis StGB), c. die Haftstrafen (Artikel 39 StGB), d. die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch), e. die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel 49 Ziffer 3 StGB), f. die Massnahmen gemäss den Artikeln 42, 43, 44 und 100bis StGB, g. die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden. 2 Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.

§ 3

1 Der Beitrag wird gemäss den Aufenthaltstagen des Vorjahres berechnet.

§ 4

1 Der Beitrag ist in 3 Raten zu entrichten, und zwar vor dem 31. Januar, 30. April und 31. August. 1) Vom Landrat am 29. Oktober 1981 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789 2 361.12

§ 5

1 Die Justiz- und Polizeidirektoren-Konferenz wird ermächtigt, auf Vorschlag des Schulrates den Beitrag gemäss § 1 herabzusetzen oder auf höchstens 50 Rp. zu erhöhen. 2 Der Maximalbeitrag gemäss Absatz 1 wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom November des Vorjahres angepasst.

§ 6

1 Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983. 2 Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht gekündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.

§ 7

1 Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden. 2 Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neutrale Person als Oberschiedsrichter. 3 Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen. 4 Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern. 5 Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die Höhe der Kosten festlegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789 3 361.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 18.12.1980 18.12.1980 Erlass Erstfassung GS 27.789 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789 4 361.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.1980 18.12.1980 Erstfassung GS 27.789 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.789

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