Spontanhonorierung
1 Der Bezirksrat bzw. der Gemeinderat kann für die Spontanhonorierung von
Lehrpersonen einen Kredit in den Voranschlag aufnehmen, der 0.3 Prozent der
Bruttolohnsumme für alle Lehrpersonen des Schulträgers nicht überschreiten
darf.
2 Ist der entsprechende Voranschlagskredit bewilligt, kann der Schulrat jenen
Lehrpersonen, die sich durch aussergewöhnlich gute Leistungen auszeichnen,
eine Spontanhonorierung ausrichten.
§ 42
24 Treueprämie
1 Wenn eine Lehrperson ihr fünftes Anstellungsjahr beim gleichen Schulträger
erfüllt, wird ihr eine Treueprämie von 2% des Jahreslohnes nach § 35 ausgerichtet. Nach je fünf weiteren erfüllten Anstellungsjahren wird ihr eine jeweils um 1%
höhere Treueprämie ausgerichtet.
2 Endet das Arbeitsverhältnis einer anspruchsberechtigten Lehrperson zufolge
Pensionierung, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihr die
nächstfällige Treueprämie anteilmässig ausgerichtet.
§ 43
Sozialzulagen
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem
Gesetz über Familienzulagen.
2 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der
Vollzugserlasse. Die Familienzulage entspricht derjenigen für das Kantonspersonal.
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§ 44
Anteilmässige Besoldung
Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf Leistungen nach den §§ 35, 40, 42
und 43 besteht, wenn:
a) ein Teilpensum unterrichtet wird;
b) das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht;
c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.
§ 45
25 Lohnfortzahlung
In den Vollzugserlassen wird die Lohnfortzahlung geregelt während:
a) militärischen und ähnlichen Dienstleistungen;
b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;
c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft;
d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;
e) Betreuungsurlaub.
§ 46 V. Finanzierung
26 Besoldungsaufwand
Die Schulträger kommen für den Besoldungsaufwand ihrer Lehrpersonen und
Stellvertretungen, für die Versicherungsbeiträge der Arbeitgeber sowie für die
AHV-Ersatzrente bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf.
§ 47
27 Kantonsbeiträge
Die Beitragsleistung nach dem Volksschulgesetz setzt voraus, dass die Schulträger
dieses Gesetz einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und
Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn die
Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.
§ 48
28
§ 49 VI. Rechtsschutz
Verwaltungsgerichtliche Klage
1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von
gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den
Schulträgern und den Lehrpersonen und Stellvertretungen.
2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die klagende Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte Partei
hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die
Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung
nachgeholt wurde und wenn die beklagte Partei die Forderung nicht anerkennt.
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3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien
keine Kosten auferlegt.
4 Vorbehalten bleiben die Verfahrensregelungen bei Diskriminierungen im
Erwerbsleben.
§ 50
Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
§ 51 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Besitzstandgarantie
1 Die Schulträger reihen ihre Lehrpersonen mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses
auf den 1. Januar 2003 nach den neuen Lohnansätzen ein. Bei der Einreihung
sind die nach neuem Recht anrechenbaren Dienstjahre massgebend.
2 Ist die Jahresbesoldung nach neuem Recht geringer als nach altem Recht, wird
der Besitzstand des Jahres 2002 (Grundgehalt, Jahreszulage, Dienstalterszulagen, Teuerungszulage) garantiert. Der nach altem Recht berechnete Betrag wird
so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.
§ 51a
29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022
a) Überbrückungsrenten
1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zugesprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.
2 Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung endet, und welche die Voraussetzungen für
eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf
eine Überbrückungsrente.
§ 51b
30 b) Treueprämien
Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung der Treueprämie für
Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
bereits fünf Dienstjahre absolviert haben.
§ 52
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volksschulen vom 20. November 196831 aufgehoben.
§ 53
Änderung bisherigen Rechts
a) Die Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen32 wird wie folgt
geändert:
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§ 39 1. Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen wird in einem
besonderen Erlass geregelt.
§ 40 2. Lehrbewilligung
Der Erziehungsrat kann einem Bewerber, der über keinen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, ausnahmsweise eine Lehrbewilligung erteilen, sofern
eine genügende Ausbildung nachgewiesen wird.
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 41 3. Verbot der Lehrtätigkeit
1 Der Erziehungsrat kann Lehrern, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender
Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt haben, die Lehrtätigkeit an den
öffentlichen Volksschulen des Kantons untersagen.
2 Die Lehrtätigkeit kann vom Erziehungsrat unabhängig von einem Strafverfahren
und einer allfälligen Nebenstrafe im Sinne von Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches untersagt werden.
3 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat dem Lehrer die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die zum
Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
§§ 42 bis 48 werden aufgehoben
§ 49 8. Weiter- und Zusatzausbildung
a) Begriffe
1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der
Lehrkräfte. Sie erneuert und vertieft die Unterrichtspraxis.
2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifikationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung gewähren.
Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
§ 50 b) Finanzierung
1 Die Kurskosten der obligatorischen Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton. An die Kurskosten der freiwilligen Weiterbildung der
Lehrer leistet der Kanton Beiträge. Die Kursspesen tragen die Teilnehmer.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrer Kantonsbeiträge ausrichten.
3 Im Übrigen regelt der Erziehungsrat die Einzelheiten der Weiter- und Zusatzausbildung.
§ 51 c) Auftragsurlaub
1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
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§§ 52 bis 54 werden aufgehoben.
§ 56 Abs. 2
2 Er stellt die Lehrer und das übrige Personal der Schule an, soweit die Anstellungskompetenz nicht dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen worden ist.
§ 59 Abs. 2
2 Er weist nach Anhören der Lehrerschaft den Lehrern ihre Klassen oder Abteilungen zu. Ihm obliegen ferner alle weiteren Aufgaben, die nicht einem andern Organ
des Schulträgers zugewiesen sind.
b) Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und
Bezirke33 wird wie folgt geändert:
§ 60
1 Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an.
2 Der Gemeinderat kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise dem
Schulrat oder der Schulleitung übertragen.
3 Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der
Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.
§ 54
34 Referendum, Publikation
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 55
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 200335 in Kraft.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
20-306 mit Änderungen vom 19. Mai 2004 (PensionskassenV, GS 20-567), vom 24. Juni 2004
(GS 20-575), vom 19. Oktober 2005 (V über die Volksschule, GS 21-38b), vom 28. März 2012
(GS 23-29), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97),
vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-7b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10l),
vom 28. April 2021 (GS 26-47), vom 25. Mai 2022 (PG, 26-79c), vom 23. November 2022 (VSG,
GS 26-92a) und vom 12. März 2025 (GS 27-61).
2 Änderungen vom 12. März 2025 in der Volksabstimmung vom 28. September 2025 angenommen mit 32 082 Ja gegen 28 171 Nein (Abl 2025 2436).
3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
4 SRSZ 145.110.
5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 28. März 2012; Abs. 1 Bst a und Abs. 2 in der Fassung vom
23. November 2022.
6 Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. März 2025.
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8 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
9 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift Untergliederung aufgehoben am 25. Mai
2022.
11 Überschrift, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022; Abs. 1
und 3 in der Fassung vom 12. März 2025.
12 SRSZ 145.210.
13 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. März 2012.
14 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
15 Überschrift in der Fassung vom 19. Oktober 2005.
16 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
17 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
18 Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
19 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
20 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
21 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 12. März 2025.
22 Abs. 4 neu eingefügt am 28. März 2012; Abs. 1 in der Fassung vom 12. März 2025.
23 Abs. 4 neu eingefügt am 24. Juni 2004.
24 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
25 Fassung vom 25. Mai 2022.
26 Abs. 1 in der Fassung vom 12. März 2025.
27 Fassung vom 19. Oktober 2005.
28 Aufgehoben am 19. Oktober 2005.
29 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
30 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
31 GS 15-559.
32 SRSZ 611.210.
33 SRSZ 152.100.
34 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
35 Abl 2002 2118; Änderungen vom 19. Mai 2004 und vom 24. Juni 2004 am 1. Januar 2005
(Abl 2004 1418, 1530), vom 19. Oktober 2005 am 1. August 2006 (Abl 2006 1058), vom
28. März 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1538), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906), vom 25. Oktober 2017
am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 28. April 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2420), vom
25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081), vom 23. November 2022 am 1. August 2023
(Abl 2023 659) und vom 12. März 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2676) in Kraft getreten.