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31 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die Direktzahlungen an
die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 4) und
der Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) vom 23. Oktober 2013 5) sowie die Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 14 NLD und von Mitteln des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss § 19
Abs. 1 lit. b NLD.
§ 2
Zuständigkeit
1 Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
1) SAR 271.200
2) SAR 910.200
3) SAR 785.110
4) SR 910.13
5) SR 910.17
§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen einreichen wollen, haben die Anmeldung gemäss Art. 97 Abs. 1 DZV
bis spätestens 5. September vor dem Beitragsjahr dem DFR einzureichen.
2 Die Anmeldung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom
DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
§ 4
Gesuche
1 Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen, mit
Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge gemäss den Art. 82
und 82a DZV, sind beim DFR jährlich zwischen dem 15. Februar und 15. März einzureichen.
2 Die Einreichung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom
DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
3 Gesuche um die Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Art. 82 und 82a DZV sind
beim DFR bis 30. September schriftlich mit dem vom DFR zur Verfügung gestellten
Formular einzureichen.
4 Gesuche um die Ausrichtung von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen gemäss
Ziffer 2.2. können jederzeit schriftlich an die Programmleitung gemäss § 7 eingereicht werden.
§ 5
Aufzeichnungen
1 Die Aufzeichnungen für Gesuche um Beiträge gemäss Art. 2 Buchstabe f Ziffern 2,
6 und 7 DZV sind dem DFR bis 15. Juni (Ziffern 2 und 7) beziehungsweise bis
5. September (Ziffer 6) ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom
DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
2 Die Aufzeichnungen gemäss den Art. 80 Abs. 4, 82e Abs. 5 und 82g Abs. 5 DZV
sind dem DFR ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur
Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
3 Die Aufzeichnungen gemäss Anhang 5 Ziff. 4.1 DZV sind dem DFR auf Verlangen schriftlich einzureichen.
§ 6
Verfahren überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II
1 Die überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II wird durch eine
Vereinbarung geregelt.
2. Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und kantonale
Naturschutzbeiträge
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Programmleitung
1 Für den Vollzug von Ziffer 2 wird eine interdepartementale Programmleitung eingesetzt.
2 Sie besteht aus je zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern des Departements
Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des DFR.
3 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Erstellen der Entwürfe für Rahmenkreditbegehren (Programme) sowie für
kantonale Vernetzungs- und Landschaftsqualitätskonzepte zuhanden des Regierungsrats beziehungsweise des Grossen Rats,
b) Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährigen Finanzierungsplans,
c) Erarbeiten der Projektberichte zu regionalen Vernetzungsprojekten,
d) Unterbreitung der Gesuche um Bewilligung von regionalen Landschaftsqualitätsprojekten und um dessen Finanzierung samt von der Programmleitung erstelltem Projektbericht an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Bewilligung,
e) Gewährleistung der fachkompetenten Beratung im Zusammenhang mit den
Vereinbarungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen,
f) Abschluss der Vereinbarungen gemäss dieser Verordnung,
g) Festlegen der zu verwendenden Saatgutmischungen und des Pflanzsortiments,
h) Festlegen von Nutzungsauflagen gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV,
i) Entscheid über die Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 10 DZV
sowie gemäss Anhang 4 Ziff. A.1.1.4, A.8.1.3, A.8.1.5 DZV, A.9.1.3,
A.10.1.4 und A.11.1.4,
j) Festlegen anderer Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und
der für die Biodiversität förderlichen Strukturen gemäss Art. 59 Abs. 3 DZV,
k) Festlegen von abweichenden Nutzungsvorschriften gemäss Art. 62 Abs. 5
DZV,
l) Erstellen der Evaluationsberichte gemäss Art. 64 Abs. 6 DZV zuhanden des
BLW,
m) Erstellen der Zwischenberichte und bei der Weiterführung von Vernetzungsprojekten die Projektberichte über die Zielerreichung im Bereich der Vernetzung (Anhang 4 B.4.3 und B.5.2 DZV),
n) Erstellen und Zurverfügungstellung von Vollzugshilfen,
o) Durchführung der Wirkungskontrolle.
4 Die Programmleitung konstituiert sich selbst und regelt ihre Vorgehensweise in einem Geschäftsreglement.
§ 8
Vereinbarung
1 Über die Ausrichtung von Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und über
die Ausrichtung von kantonalen Naturschutzbeiträgen schliesst die Programmleitung
mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen ab.
2 Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung.
2.2. Vernetzungsbeiträge und kantonale Naturschutzbeiträge
2.2.1. Allgemeines
§ 9
Vereinbarungstypen
1 Für Flächen innerhalb eines Vernetzungsperimeters schliesst die Programmleitung
mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) ab. Diese bauen auf den Schutzobjekten der Nutzungsplanung Kulturland auf und schöpfen das Aufwertungspotenzial auf der gesamten
landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) aus. Sie beschränken sich nicht auf die Erhaltung der bestehenden Naturwerte, vielmehr werden bei Bedarf auch bestehende Biotope abgepuffert, arrondiert und vernetzt sowie Vorkommen der im Vernetzungsprojekt definierten Ziel- und Leitarten gefördert.
2 Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung schliesst die
Programmleitung mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Einzelflächenvereinbarungen (EFV) ab, unabhängig davon, ob diese innerhalb des Vernetzungsperimeters liegen oder nicht.
3 Mit nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern
schliesst die Programmleitung Pflegevereinbarungen (PV) ab.
§ 10
Beratungspflicht
1 Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Ziffer 2.2. wird eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung vorausgesetzt.
2.2.2. Vernetzung
§ 11
Anforderungen an die Vernetzung
1 Die Anforderungen an die Vernetzung werden im kantonalen Vernetzungskonzept
festgelegt.
2 Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Vernetzungskonzept.
§ 12
Regionale Vernetzungsprojekte
1 Regionale Vernetzungsprojekte haben folgenden Inhalt:
a) Vernetzungsperimeter,
b) Ausgangszustand der Lebensräume,
c) Ziel- und Leitarten gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept,
d) quantitative und qualitative Umsetzungsziele gemäss kantonalem Vernetzungskonzept,
e) Wirkungsziele,
f) Projektumsetzung,
g) Festlegung der Kürzungen der Beiträge.
§ 13
Vereinbarung Vernetzung
1 Die Programmleitung schliesst mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur
Förderung der Vernetzung eine Vereinbarung Vernetzung in Form einer GBV oder
einer EFV ab.
2 Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte:
a) Art, Lage und Umfang der Biodiversitätsförderfläche (BFF) beziehungsweise
der abgeltungsberechtigten Objekte,
b) Massnahmen:
1. Objekttyp-spezifische Bewirtschaftung,
2. Vernetzungsmassnahmen und ergänzende Naturschutzmassnahmen,
c) Nutzungsvorschriften bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart, die von
den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichen, wenn dies aufgrund der
Ziel- und Leitarten erforderlich ist,
d) Dauer der Vereinbarung,
e) Höhe der jährlichen Beiträge,
f) Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, von
Pflanzgut und von lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland,
g) Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen,
h) vorzeitige Auflösung der Vereinbarung,
i) Bedingungen zur überbetrieblichen Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe
II,
j) Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während der Vereinbarungsdauer.
2.2.3. Kantonale Naturschutzbeiträge
§ 14
Naturschutzbeiträge in Ergänzung zu Vernetzungsbeiträgen
1 In Ergänzung zu den Vernetzungsbeiträgen gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG werden
folgende Naturschutzbeiträge pro Are und Jahr ausgerichtet:
a) Fr. 5.– für den gestaffelten ersten Schnitt einer leicht- oder ungedüngten Fromentalwiese, einer Rückführungsfläche in eine Fromentalwiese oder einer extensiv genutzten Wiese mit Vernetzungsfunktion,
b) Fr. 5.– für auf die Bedürfnisse des Feldhasen ausgelegte Bunt- und Rotationsbrachen sowie
c) Fr. 4.– für das Anlegen eines Rückzugsstreifens oder für eine die faunaschonende Futterernte auf einer Magerwiese mit zwei Schnitten oder mit einem
Schnitt und einer Herbstweide.
2 Diese ergänzenden Naturschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Vereinbarung
Vernetzung gemäss § 13 Abs. 1.
§ 15
Naturschutzbeiträge anstelle von Vernetzungsbeiträgen
1 Ausserhalb des Vernetzungsperimeters werden im Rahmen einer GBV oder einer
EFV für Wiesen, Weiden, Streueflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölz in
Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung Naturschutzbeiträge in Höhe der
Vernetzungsbeiträge gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG ausgerichtet, wenn die direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Vernetzungsmassnahmen gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept umsetzen.
2 Zusätzlich werden für ergänzende Naturschutzmassnahmen gemäss § 14 Abs. 1 die
entsprechenden Naturschutzbeiträge ausgerichtet.
§ 16
Naturschutzbeiträge für nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung werden an
nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gestützt auf
eine PV jährlich folgende Naturschutzbeiträge ausgerichtet:
a) ein Grundbeitrag gemäss Anhang 1 für extensiv genutzte Wiesen und Streueflächen, sowie
1. bei ausserordentlichen Verhältnissen ein Zusatzbeitrag in Höhe von
Fr. 4.– pro Are und
2. für zusätzliche Leistungen ein Zusatzbeitrag in Höhe von Fr. 4.– pro
Are,
b) bei Hecken in Kombination zu Objekten gemäss Anhang 1 in Höhe von
Fr. 25.– pro Are.
2 Der Zusatzbeitrag für ausserordentliche Verhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 wird ausgerichtet bei steilen oder nassen Flächen, bei Flächen mit Bewirtschaftungshindernissen oder bei einem überdurchschnittlichen Anteil an Handarbeit.
3 Der Zusatzbeitrag für zusätzliche Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 2 wird ausgerichtet für eine faunaschonende Futterernte, für einen gestaffelten Schnitt innerhalb des Objekts, für einen zusätzlichen Schnitt bei Streueflächen oder für die Erstellung eines Rückzugsstreifens.
§ 17
Naturschutzbeiträge für Sonderleistungen
1 Sonderleistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für den Arten- und
Biotopschutz oder für die Vernetzung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a und b NLD, die in
der DZV, dieser Verordnung oder im kantonalen Vernetzungskonzept nicht vorgesehen sind, können jährlich pauschal abgegolten werden. Das BVU legt die Beiträge
aufgrund des anrechenbaren Aufwands fest und berücksichtigt dabei die Leistungsanforderungen hinsichtlich Erfüllung der Schutzziele sowie allfällige spezifische
Erschwernisse im Einzelfall.
2 Die Naturschutzmassnahmen für spezifische Sonderleistungen werden im Rahmen
einer GBV oder einer EFV vereinbart.
§ 18
Naturschutzbeiträge für Saatgutmischungen und Pflanzgut
1 Das BVU trägt im Rahmen von Vereinbarungen Vernetzung gemäss § 13 und von
Vereinbarungen über kantonale Naturschutzbeiträge gemäss den §§ 15–17 einmalig
a) die Mehrkosten im Vergleich zu vom BLW bewilligten Standardsaatgutmischungen,
b) die Kosten für die Durchführung der lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten
von langjährig bestehendem Dauergrünland,
c) die Kosten für das Pflanzgut für Hecken,
d) Fr. 60.– pro standortheimischen Laubbaum,
e) Fr. 30.– pro feuerbrandrobusten Hochstamm-Feldobstbaum.
2.3. Landschaftsqualitätsbeiträge
§ 19
Kantonales Landschaftsqualitätskonzept
1 Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Landschaftsqualitätskonzept.
2 Das Konzept enthält insbesondere
a) die Anforderungen an regionale Landschaftsqualitätsprojekte,
b) die Vorgaben für den Projektablauf,
c) die Aufgaben der Projektträgerschaft,
d) die Rolle der beteiligten Einwohnergemeinden.
§ 20
Regionale Landschaftsqualitätsprojekte
1 Regionale Trägerschaften legen in regionalen Landschaftsqualitätsprojekten gestützt auf das kantonale Landschaftsqualitätskonzept die regionalen Ziele fest und
definieren auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen.
2 Die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte weisen insbesondere die Lage-Bonus-
Flächen gemäss § 24 aus.
§ 21
Vereinbarung Landschaftsqualität
1 Gestützt auf die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte schliesst die Programmleitung mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen betreffend die
Massnahmen zur Landschaftsqualität ab.
2 Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte:
a) Massnahmen,
b) Dauer der Vereinbarung,
c) Höhe der jährlichen Beiträge,
d) Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, Pflanzgut
und lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland,
e) Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen,
f) vorzeitige Auflösung der Vereinbarung,
g) Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während Vereinbarungsdauer.
§ 22
Beitragsansätze generelle Massnahmen
1 Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 2 geregelt.
2 Bei der Neuanlage von generellen Massnahmen werden in den ersten drei Jahren
nach Projektbeginn die Kosten für Saatgutmischungen und Pflanzgut zurückerstattet.
§ 23
Beitragsansätze regionalspezifische Massnahmen
1 Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 3 geregelt.
§ 24
Lage-Bonus
1 Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss den §§ 22 und 23 kann in den regionalen
Landschaftsqualitätsprojekten für Massnahmen an bestimmten Lagen ein Lage-
Bonus in Höhe von 25 % des jeweiligen Beitrags pro Jahr vorgesehen werden.
§ 25
Reduktion des auszuzahlenden Beitrags pro Massnahme
1 Übersteigt die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des
Kantons, wird der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme in demselben Verhältnis
reduziert.
2 Die Beiträge in Form der Rückerstattung der Kosten für Saatgutmischungen und
Pflanzgut gemäss § 22 Abs. 2 sind von der Reduktion ausgenommen.
3. Kontrollen, Sanktionen und Auszahlung
§ 26
Kontrollen
1 Die Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden
Kontrollen – ausgenommen die Kontrollen betreffend die kantonalen Naturschutzbeiträge gemäss den §§ 16 und 17 – kann das DFR durch schriftliche Leistungsverträge an externe Kontrollstellen delegieren.
2 Die Kontrollstellen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern
angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren für das kommende Kontrolljahr sind
jeweils spätestens 31. Dezember auf der Internetseite der Kontrollstelle bekannt zu
machen.
§ 27
Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Beiträge
1 Soweit im Folgenden und in den regionalen Vernetzungsprojekten sowie den
projektbezogenen Vereinbarungen Landschaftsqualität nicht anders festgelegt wird,
richten sich Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Direktzahlungen und
Einzelkulturbeiträge nach Bundesrecht.
2 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der kantonalen Naturschutzbeiträge
richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der DZV und des Bundesgesetzes
über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober
1990 6).
3 Werden in Biotopen, die als naturschutz-biologisch besonders wertvoll bezeichnet
wurden, wiederholt grundlegende Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten,
werden sämtliche für das betreffende Objekt ausgerichteten kantonalen Naturschutzbeiträge zurückgefordert.
4 Bei Verstössen gegen die Bau- und Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen
(Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV), beträgt die Kürzung für Tierkategorien ohne Grossvieheinheit (GVE)-Faktor pro Tier ein Punkt.
§ 28
Verfahren bei höherer Gewalt
1 Das DFR entscheidet auf Gesuch hin über den Verzicht auf Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen, Einzelkulturbeiträgen und kantonalen Naturschutzbeiträgen bei höherer Gewalt. Bei kantonalen Naturschutzbeiträgen ist die Zustimmung
des BVU erforderlich.
§ 29
Auszahlung
1 Das DFR richtet den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Mitte Jahr eine
Akontozahlung in Höhe des dem Kanton vom Bund gewährten Vorschusses aus. In
begründeten Fällen kann auf eine Akontozahlung verzichtet werden.
6) SR 616.1
2 Das DFR zahlt die Einzelkulturbeiträge und die kantonalen Naturschutzbeiträge
gleichzeitig mit der Hauptzahlung der Direktzahlungen des Bundes aus.
4. Kostenbeteiligung *
§ 30
Bewirtschaftungsverträge *
1 Für besondere Aufwendungen bei der Erarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen
im Geltungsbereich dieser Verordnung erhebt die Beratungsstelle einen Betrag in
Höhe von Fr. 70.– pro Stunde zuzüglich einer Kilometerentschädigung gemäss § 6
Abs. 1 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen
vom 31. Januar 2001 7) als Beteiligung an den mit der Vertragserarbeitung entstandenen Kosten. *
5. Schlussbestimmung
§ 31
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Aarau, 20. März 2019 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOFMANN
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
7) SAR 165.171
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.03.2019 01.05.2019 Erlass Erstfassung 2019/2-08
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 Titel 4. geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Titel geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 30 Abs. 1 geändert 2024/04-03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.03.2019 01.05.2019 Erstfassung 2019/2-08
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Titel 4. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 30 13.03.2024 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-03
§ 30 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
Anhang 1 1 (Stand 1. Mai 2019)
Naturschutzbeiträge für nicht direktzahlungsberechtigte
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (§ 16 Abs. 1 lit. a)
Grundbeitrag
Objekt Beitragsansatz
Magerwiese mit einem Schnitt Fr. 10.– pro Are
Magerwiese mit zwei Schnitten Fr. 16.– pro Are
Fromentalwiese ungedüngt Fr. 12.– pro Are
Streuefläche Fr. 15.– pro Are
1 Anhang 1 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019
(SAR 914.111)
Anhang 2 1 (Stand 1. Mai 2019)
Beitragsansätze generelle Massnahmen (§ 22 Abs. 1)
Nr. Massnahme Beitragsansatz
1a extensiv genutzte Wiese Qualitätsstufe II Fr. 10.– pro Are
1b Neuansaat extensiv genutzte Wiese Fr. 10.– pro Are
2a bewässerte Wässermatten Fr. 30.– pro Are
2b ehemalige Wässermatten Fr. 10.– pro Are
3a extensiv genutzte Weide Qualitätsstufe II Fr. 4.– pro Are
3b extensiv genutzte Weide Qualitätsstufe I Fr. 4.– pro Are
4 strukturreiche Weide Fr. 4.– pro Are
5 Ackerschonstreifen Fr. 8.– pro Are
6a Saum auf Ackerland Fr. 10.– pro Are
6b Buntbrache Fr. 10.– pro Are
6c Rotationsbrache Fr. 10.– pro Are
7 farbige und spezielle Hauptkulturen Fr. 300.– pro Kultur
8 farbige Zwischenfrüchte Fr. 200.– pro Kultur
9a Einsaat Ackerbegleitflora Fr. 25.– pro Are
9b autochthone Ackerbegleitflora Fr. 25.– pro Are
10 vielfältige Fruchtfolge (Hauptkulturen) Fr. 300.– pro Kultur
11a artenreiche Rebfläche Fr. 5.– pro Are
11b strukturreiche Rebfläche Fr. 5.– pro Are
12a Hecke mit Pufferstreifen Fr. 20.– pro Are
1 Anhang 2 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019
(SAR 914.111)
Nr. Massnahme Beitragsansatz
12b Hecke mit Krautsaum Qualitätsstufe I Fr. 5.– pro Are
12c Hecke mit Krautsaum Qualitätsstufe II Fr. 15.– pro Are
13a Hochstamm-Feldobstbäume Fr. 10.– pro Baum
13b markanter Hochstamm-Feldobstbaum (zusätzlich) Fr. 20.– pro Baum
14a einheimische Einzelbäume, Baumreihen, Alleen Fr. 50.– pro Baum
14b markanter Einzelbaum Fr. 60.– pro Baum
15 vielfältiger Waldrand Fr. 20.– pro m
16 Trockenmauern Fr. 1.– pro m
17 natürlicher Holzweidezaun Fr. 2.– pro m
18 vielfältige Betriebsleistungen Landschaftsqualität Fr. 500.– pro Betrieb
Anhang 3 1 (Stand 1. Mai 2019)
Beitragsansätze regionalspezifische Massnahmen (§ 23 Abs. 1)
Nr. Massnahme Beitragsansatz
1 strukturreiche, extensiv genutzte Wiese mit Biodiversitätsförderfläche (BFF) Qualitätsstufe I
Fr. 4.– pro Are
2 vernässte Wiesengräben oder -bäche Fr. 15.– pro Are
3 vielseitiger Futterbau (maximal 3 Mal) Fr. 600.– pro Jahr
4 genussvolle Nasch-Elemente Fr. 20.– pro Baum /
Fr. 20.– pro Are
5 Mittelstammbäume (maximal 100 Bäume) Fr. 10.– pro Baum
6 Grenz- und Einzelbäume (maximal 15 Bäume) Fr. 50.– pro Baum
7 Baumpaar Fr. 150.– pro Paar
8 Baumkapellen Fr. 300.– pro Kapelle
9 Übergang Wald und Kulturland (einmalig) Fr. 20.– pro m
1 Anhang 3 zur Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) vom 20. März 2019
(SAR 914.111)