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4 provisions
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 47a (Empfehlung Nr. 19) die folgende Nummer eingefügt:
"47b. 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. Nr. L 259 vom 12.10.1996, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 20 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Februar 1997
(Es folgen die Unterschriften)