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Tarif für die Benützung der Kanalisationen der Kantonsstrassen für die Abwasserableitung

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Kantonsstrassen, Abwasserableitung - T 741.16
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5a
  7. Art. 6 Kantonsstrassen, Abwasserableitung - T 741.16

7 provisions

Art. 1

1 Die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisationen der Kantonsstrassen wird nach folgendem Tarif festgelegt: a) für neue Gebäude: 10 ‰ der veranschlagten Baukosten; b) für alte Gebäude: eine Pauschalgebühr von 5000 Franken; c) für umgebaute Gebäude: 10 ‰ der Umbaukosten; wurde zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Umbau keine Gebühr bezahlt, so muss zusätzlich eine Pauschalgebühr von 5000 Franken bezahlt werden; d) für die Dächer, Plätze, Wege und Entwässerungen: eine Grundgebühr von 10 Franken/m², die mit den folgenden Abflussbeiwerten multipliziert wird: 1. Dächer, asphaltierte Plätze und Wege: 0,9 2. Plätze und Wege ohne Belag: 0,7 3. Entwässerungen [0,2 x (Verzögerungskoeffizient) 0,08]: 0,016 e) für die Brunnen: eine Gebühr von 200 Franken je 5 Minutenliter.

Art. 2

1 Der Anschluss von Gebäuden des Staates und seiner Anstalten, die der Verwaltung zugeteilt sind, ist gebührenfrei.

Art. 3 Kantonsstrassen, Abwasserableitung - T 741.16

1 Für die durch Vereinbarung geregelten, wichtigen und dauernden Anschlüsse für unverschmutztes Abwasser wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine finanzielle Beteiligung erhoben; diese wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt: a) mögliche Abflussmenge des Sammelkanals; b) jeweilige Einleitung der Benützer; c) Baukosten des Sammelkanals; d) Indexierung dieser Kosten oder die Zinsen, die von der Erstellung an bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung oder bis zum tatsächlichen Anschluss bekannt sind; e) die auf 75 Jahre festgelegte Lebensdauer der Kanalisation; f) Benützungsdauer des Anschlusses in bezug auf die Lebensdauer der Kanalisation. 2 In der Vereinbarung werden ausser dem Betrag der Beteiligung auch das Eigentumsrecht sowie die Bedingungen für den Unterhalt und die Erneuerung des Sammelkanals festgelegt. 3 Eine Gebühr nach Artikel 1 und eine Verwaltungsgebühr nach Artikel 5 werden auch dann erhoben, wenn die Lebensdauer des Sammelkanals erreicht ist und der Kanal als wertlos betrachtet wird.

Art. 4

1 Für die Abgeltung des Einleitungsrechts durch eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft wird der Zinssatz auf den durch den Staat für den Bau der Kanalisation investierten Kosten in Übereinstimmung mit dem für die Finanzbeziehungen zwischen dem Staat und den Gemeinden geltenden Zinssatz auf 4,5 % festgesetzt; er kann periodisch angepasst werden.

Art. 5

1 Die Verwaltungsgebühr für die Anschlussbewilligung oder für die Vereinbarung beträgt mindestens 100 Franken.

Art. 5a

1 Die Gebühren und Abgaben werden jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern im September der Anstieg des Index seit dem Inkrafttreten dieses Tarifs oder der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt (Referenzindex: September 2015 = 97,7 Pkt.; Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.).

Art. 6 Kantonsstrassen, Abwasserableitung - T 741.16

1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Kantonsstrassen, Abwasserableitung - T 741.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 07.12.1992 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1992 f 542 / d 542 07.12.2015 Art. 1 geändert 01.01.2016 2015_132 07.12.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2015_132 07.12.2015 Art. 5a eingefügt 01.01.2016 2015_132 20.12.2022 Ingress geändert 01.01.2023 2022_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.1992 01.01.1993 BL/AGS 1992 f 542 / d 542 Ingress geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147 Art. 1 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_132 Art. 5 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_132 Art. 5a eingefügt 07.12.2015 01.01.2016 2015_132

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