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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Uri · 9.3102 · intercantonal agreement

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Contents: 35 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 d) Revisionsstelle
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Bereich der klassischen Stiftungen
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20 Kanton Uri 9.3102
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30 Kanton Uri 9.3102
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35

35 provisions

Artikel 1

Name, Rechtsform und Sitz 1 Die «Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

Artikel 2

Zweck der Anstalt 1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.

Artikel 3

Führung der Anstalt 1 Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.3102 Kanton Uri 2 Organisation und Zuständigkeiten

Artikel 4

Organisation, Organe 1 Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a) Konkordatsrat b) Geschäftsleitung c) Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Artikel 5 d) Revisionsstelle

Konkordatsrat 1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

Artikel 6

Aufgaben 1 Der Konkordatsrat: a) führt die direkte Aufsicht über die ZBSA b) erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit c) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget d) erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an f) wählt eine Revisionsstelle g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat h) genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA i) erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften j) legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie k) erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen Kanton Uri 9.3102 l) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im

Artikel 7 Bereich der klassischen Stiftungen

Beschlussfassung 1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. 3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

Artikel 8

Geschäftsleitung 1 Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

Artikel 9

Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter: a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets b) ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt c) schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig d) legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab e) bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren. 9.3102 Kanton Uri

Artikel 10

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission 1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

Artikel 11

Aufgaben 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht. 2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören. 3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

Artikel 12

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag. 3 Betrieb und Personal der ZBSA

Artikel 13

Leistungsauftrag 1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone. Kanton Uri 9.3102 3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftragserteilung.

Artikel 14

Personal 1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an. 2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbstständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen. 3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Standortkantons an.

Artikel 15

Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese ausschliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

Artikel 16

Amtshilfe 1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordatsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden. 3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden. 9.3102 Kanton Uri 4 Finanz- und Rechnungswesen

Artikel 17

Grundsätze 1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung. 2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. 3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 18

Dotationskapital 1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von maximal 1'000'000 Franken zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen. 2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.

Artikel 19

Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen 3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. 4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will. 5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entsprechenden Stiftung belastet.

Artikel 20 Kanton Uri 9.3102

Verwendung des Betriebsergebnisses 1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll. 2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

Artikel 21

Sonderbeitrag Standortkanton 1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils. 2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

Artikel 22

Gründungskosten 1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben. 2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Konkordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu genauere Bestimmungen.

Artikel 23

Steuerfreiheit 1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5 Anwendbares Recht

Artikel 24

Allgemein 1 Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv. 9.3102 Kanton Uri

Artikel 25

Rechtspflege 1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.

Artikel 26

Streitigkeiten zwischen Partnern 1 Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

Artikel 27

Publikationen 1 Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone. 6 Übergangsbestimmungen

Artikel 28

Erstmaliger Leistungsauftrag 1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Globalkredit erteilt. 2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Geschäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.

Artikel 29

Übertritt des Personals 1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwaltung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.

Artikel 30 Kanton Uri 9.3102

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme 1 Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.

Artikel 31

Geschäftsübergabe 1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 32

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben1). 2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

Artikel 33

Dauer und Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter. 1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. Dezember 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2005 (AB vom 24. Dezember 2004). 9.3102 Kanton Uri

Artikel 34

Austritt 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

Artikel 35

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone. 2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt. Kanton Uri 9.3102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 19.04.2004 01.04.2005 Erlass Erstfassung AB 24.12.2004 9.3102 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 19.04.2004 01.04.2005 Erstfassung AB 24.12.2004

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