1. Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden Abkommens sind:
(a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(c) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für öffentliche Beschaffungen;
(d) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet);
(e) die gegenseitige Förderung von Investitionsmöglichkeiten und die Gewährung eines beständigen Schutzes für Investoren und Investitionen;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und
(g) auf diese Weise, durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
SR 0.632.20 Anhang 1A.1
SR 0.632.20 Anhang 1B
Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:
(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2. Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.
Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.
2. Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
SR 0.631.112.514
Art. 4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization) sowie den anderen darunter fallenden Abkommen (im Folgenden «das WTO-Abkommen» genannt), die sie mit unterzeichnet haben, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.
Art. 5 Regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sorgt in ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
Art. 6 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für:
(a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) fallen;
(b) die in Anhang III aufgeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV.
2. Singapur hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.
SR 0.632.11
Art. 7 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. Die auf die Artikel 8, 16 und 17 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.
2. Für die nicht unter Absatz 1 aufgeführten übrigen Artikel dieses Kapitels gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einer Vertragspartei. Die in Anhang I dargelegten Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind sinngemäss anwendbar.
3. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um Anhang I zu überarbeiten und das System des Veredlungsverkehrs (Outward Processing Regime) an ihre sich ändernden wirtschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Diese Überprüfung soll, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, alle zwei Jahre stattfinden.
Art. 8 Zölle
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
2. Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr.
3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von:
(a) Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder
(b) Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.
Art. 10 Meistbegünstigung
Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Art. 11 Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.
2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 13 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c) der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:
(a) den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b) jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
4. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.
SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 14 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b
Art. 15 Subventionen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.
SR 0.632.20 Anhang 1A.13
SR 0.632.20 Anhang 1A.3
Art. 16 Antidumpingmassnahmen
1. Die Vertragsparteien verzichten auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, die im Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 1994 bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind.
2. Um Dumpingpraktiken zu verhindern, ergreifen die Vertragsparteien die in Kapitel V vorgesehenen Massnahmen.
SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 17 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1. Wird eine Ware einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.
2. Solche Massnahmen bestehen aus einer Zollerhöhung für diese Waren, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(a) der Zollansatz des meistbegünstigten Landes im Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
(b) der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Zollansatz für das meistbegünstigte Land.
3. Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Ergreift eine Vertragspartei solche Massnahmen, so hat sie einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen festgelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.
5. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme bzw. der Untersuchung. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren dieser Vertragspartei angeboten.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen treffen. Derartige Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die von den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem sie zuvor festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss hiervon. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die anfängliche Geltungsdauer und auf jede Verlängerung angerechnet.
8. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um diesen Artikel zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Mechanismus für Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden soll.
9. Entscheiden sich die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung für die Fortführung eines solchen Mechanismus, so überprüfen sie diesen in der Folge alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss.
SR 0.632.20 Anhang 1A.14
Art. 18 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen einzuführen.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, keine Diskriminierungen schaffen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass nicht übersteigen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Vertragspartei, die Massnahmen nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c
Art. 19 Allgemeine Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:
(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
(b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
(c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
(d) für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften notwendig sind und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken;
(e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
(f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
(g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Konsums durchgeführt werden;
(h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitgliedern unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt worden ist;
(i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung des GATT 1994 nicht zuwiderlaufen;
(j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Art. 20 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden:
(a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; oder
(b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:(i) betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(iii) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; oder
(c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 21 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen:
(a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
(b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder
(c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme.
3. Die EFTA-Staaten und Singapur kommen überein, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor zu prüfen, um den Bedarf nach weiterer Zusammenarbeit in diesem Bereich erneut zu beurteilen.
4. Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege es den Vertragsparteien irgendwelche Pflichten in Bezug auf öffentliche Beschaffungen.
Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EFTA-Singapur vom 23. Nov. 2011, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Sept. 2021 (AS 2021 470).
Art. 22 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungsmassnahme oder in sonstiger Form getroffen wird;
(b) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
(c) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
(iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(e) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:(i) in Bezug auf eine besondere Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei;
(ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(f) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;
(g) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(h) bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wird:(i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der betreffenden anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der betreffenden anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt; oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch Aufenthalt natürlicher Personen durch einen Dienstleistungserbringer der betreffenden anderen Vertragspartei;
(i) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(j) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei oder anderswo ansässig ist und die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:(i) Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei ist; oder
(ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geniesst sowie in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie die Staatsangehörigen erhält;
(k) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände;
(l) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; darin eingeschlossen sind Dienstleistungserbringer eines WTO-Mitglieds, das keine Vertragspartei ist, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründete juristische Personen sind, sofern diese in erheblichem Umfang Geschäfte im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien tätigen; oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:1. im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihnen beherrscht wird, oder
2. im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Buchstabe (l) Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
(m) gilt von einer juristischen Person, dass sie:(i) «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden;
(ii) von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu ernennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtmässig zu bestimmen;
(iii) mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(n) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch die betreffende Vertragspartei förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
(o) bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:(i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (nachstehend «grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung»);
(ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (nachstehend «Konsum im Ausland»);
(iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (nachstehend «gewerbliche Niederlassung»);
(iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (nachstehend «Aufenthalt natürlicher Personen»);
(p) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(q) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Dies schliesst auch juristische Personen ein, welche die Absicht haben, in erheblichem Umfang Geschäfte zu tätigen, wie etwa Start-up-Unternehmen.
Art. 23 Meistbegünstigung
1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Gegenstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Art. 24 Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige
Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(e) Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemeinschaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (i) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (iii) genannte Erbringungsart ein, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
Abs. 2 Bst. (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. 25 Inländerbehandlung
1. In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.
Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer auswärtiger Natur sind.
Art. 26 Zusätzliche Verpflichtungen
Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 27 Handelsliberalisierung/Listen der besonderen Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien werden ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr in Übereinstimmung mit Artikel V GATS liberalisieren.
2. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen fest, die sie nach den Artikeln 24–26 übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen; und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen.
3. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 24 als auch mit Artikel 25 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 24 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 25.
4. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt und sind Bestandteil dieses Kapitels.
5. Die Vertragsparteien überprüfen ihre Listen der besonderen Verpflichtungen mindestens alle zwei Jahre, oder nach gemeinsamer Absprache auch früher, im Hinblick auf die Beseitigung nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Handel mit Dienstleistungen. Diese Überprüfung ist weiterzuführen, wenn am Ende dieser Übergangsfrist nicht praktisch alle verbleibenden Diskriminierungen beseitigt worden sind. Dieser Absatz unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel IX.
Art. 28 Innerstaatliche Regelungen
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem:
(a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
(b) nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist;
(c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:
(a) mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und
(b) zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.
6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.
7. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor.
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der Vertragsparteien angehören können.
Art. 29 Subventionen
Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Gesuch wird wohlwollend geprüft.
Art. 30 Gegenseitige Anerkennung
1. Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleistungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern.
2. Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgeblichen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein.
3. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
Art. 31 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt keine Handlungen begeht, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach ihren besonderen Verpflichtungen unvereinbar sind.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung besonderen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Eine Vertragspartei, die Grund zur Annahme hat, dass das Vorgehen eines Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei mit Monopolstellung gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, bestimmte Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.
4. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich a) eine geringe Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 32 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert.
Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Nationalitäten im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Nationalitäten ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen auf Grund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 33 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen:
(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich Massnahmen:(i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;
(ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und persönlicher Rechnungsführung;
(iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d) die mit Artikel 25 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten;
(e) die mit Artikel 23 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen beruht, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist.
Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Steuerobjekten richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder(iv) für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die in oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Zweigstellen oder verbundene Personen oder Zweigstellen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 33 Bst. (d) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. 34 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden:
(a) dass sie von einer Vertragspartei verlangt, Informationen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung nach ihrem Ermessen ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
(b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:(i) Massnahmen betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für die Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(ii) Massnahmen betreffend spaltbare oder verschmelzbare Stoffe oder betreffend Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(iii) Massnahmen, die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung getroffen werden;
(c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 35 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden,
2. Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Artikel XI und XII GATS anwendbar.
3. Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
Art. 36 Anhänge
Die Anhänge VI bis X sind Bestandteil dieses Kapitels.
Art. 37 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
(b) bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, insbesondere:(i) bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jegliche andere Rechte wie Grundlasten, Grundpfand- und Fahrnispfandrechte;
(ii) Aktien, Anleihen, Obligationen oder sonstige Formen der Beteiligung an einem Unternehmen;
(iii) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelchen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einem Unternehmen zusammenhängen;
(iv) Immaterialgüterrechte, technisches «Knowhow» und «Goodwill»;
(v) gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen, einschliesslich Konzessionen zur Erschliessung, Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen;
(c) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die einem Investor dieser Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird;
(d) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:(i) eine natürliche Person, welche nach geltendem Recht dieser Vertragspartei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder dort das Recht auf ständigen Aufenthalt hat;
(ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche Geschäftstätigkeiten ausführt;
welche oder welches auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition vornimmt oder getätigt hat.
Art. 38 Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Investoren einer Vertragspartei und deren Investitionen, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.
2. Artikel 40 Absatz 1 gilt nicht für Massnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, unabhängig davon, ob ein betroffener Sektor unter Kapitel III aufgelistet ist oder nicht.
3. Artikel 40 Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Investoren einer Vertragspartei in Dienstleistungssektoren und auf ihre Investitionen in solchen Sektoren. Diese Bestimmung wird zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft, um abzuklären, ob sie weiterhin benötigt wird.
4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderen internationalen Abkommen über Investitionen werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt.
Art. 39 Förderung und Schutz von Investitionen
1. Jede Vertragspartei schafft und unterhält in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels stabile, gerechte, vorteilhafte und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Vertragsparteien, damit diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet vornehmen können.
2. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien jederzeit eine gerechte und billige Behandlung zu gewähren. Zudem sollen diese Investitionen ständigen Schutz und Sicherheit geniessen.
Art. 40 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist.
2. Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investitionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren Investitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
3. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begünstigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionensmöglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.
4. Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht ungünstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kommen lassen.