Art. 1
Rechtliche Grundlagen... 3
Propose a changeBalzers · 27_St_Katrinabrunna_Benuetzungsreglement.pdf · communal act
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Rechtliche Grundlagen... 3
Propose a changeReglemente und Bestimmungen .............00000000000440000 3
Propose a changeSprachliche Gleichstellung ................440000040000000400 3
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Propose a changeBewilligung ........0.44400004000000r EEE D
Propose a changeDurchführung einer Veranstaltung .............00.44000000000000000 EEE 6
Propose a changeSicherheit und Ordnung .........err 6 U Il. SchlussbestimmUüngelN ........m0s nee BEER ERENTO PaENMENNE een nn Art. 12. KündigungsreCht ..............00000000 EEE 7 Art. 13. Aufhebung des bisherigen ReglementS ..............0440040000000000r rn 7 Art. 14. InkrafttreteN «2... 7 Anhänge: Anhang 1: Nutzungsgebühren Anhang 2: Planbeilage Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Grillplatzareals St. Katrinabrunna inklusive WC- Anlagen (in der Folge das «Objekt»). Das Areal wird der Gemeinde Balzers durch die Bürgergenossenschaft Balzers (in der Folge «BGB») kostenlos zur Verfügung gestellt. L Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat und die BGB erlassen das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2012 Nr. 3 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) 2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Nutzung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. $ Die Reglemente können im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Art. 3. Sprachliche Gleichstellung il Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna Art. 4. Zuständigkeiten 1 Die Verwaltung des Objekts obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. Umgestaltungen am und Bauten auf dem Objekt sind mit der Bürgergenossenschaft abzusprechen. 2 Für den Unterhalt des Objekts und den Aushang von bewilligten Veranstaltungen ist die Leitung der Werkgruppe (in der Folge «Objektverantwortlicher») besorgt. $ Für Reservation und Terminkoordination ist das Front-Office der Gemeindeverwaltung zuständig. 4 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office. 8 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. 6 Eine Sonderbewilligung kann nur von der Gemeindevorstehung erteilt werden. € Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. GC Für die Festsetzung der Kosten ist die Gemeindevorstehung zuständig. . Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. 1 Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle Gemeindevorstehung zuständig. N. Nutzung des Objekts Art. 5. Antragssteller 1 Das Objekt kann von Einwohner, Organisationen und Vereinen aus Balzers, sowie Firmen mit Sitz in Balzers für die Durchführung von Veranstaltungen reserviert werden. 2 Das Objekt wird für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt a) Nicht-kommerzielle Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen. b) Veranstaltungen mit Sonderbewilligung. Art. 6. Termine und Reservationen 7 Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Das Objekt wird für den Reservierenden maximal zwei Wochen freigehalten. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. 2 Termine für Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna Art. 7. Gesuche 7 Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Die Gesuchsformulare müssen mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungsdatum, vollständig ausgefüllt beim Front-Office eingereicht werden. Gesuche können persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (Art. 1 und 2), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. Art. 8. Bewilligung 1 Für die Nutzung des Objektes ab zehn Personen muss eine schriftliche Bewilligung eingeholt werden. Sofern keine schriftliche Bewilligung vorliegt, wird der Veranstalter unverzüglich vom Platz verwiesen. Für eine Gruppengrösse unter zehn Personen ist das Einholen einer Bewilligung nicht gefordert. 2 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller durch das Front-Office innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des Gesuchs) zur Kenntnis gebracht. 3 Bewilligte Veranstaltungen sind für andere Nutzer im Anschlagkasten auf dem Gelände als Reservation des Grillplatzes einzusehen. Der Veranstalter darf Personen oder Gruppen vom Grillplatz verweisen und sich auf seine Reservation beziehungsweise Bewilligung beziehen. Finden die Parteien kein Übereinkommen, ist dies der Gemeindepolizei Balzers zu melden. Bei Nichterreichung auch im Nachhinein. 4 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. & Die BGB muss vom Front-Office über jede Sonderbewilligung informiert werden. Reglement über die Nutzung des Grillplatzes St. Katrinabrunna Art. 9. Durchführung einer Veranstaltung 4 Brennholz ist neben den WC Anlagen verfügbar. 2 Strom kann aus der Steckdose bei der WC-Anlage bezogen werden (230 Volt). Starkstrom wird keiner zur Verfügung gestellt. $ Sofern für die Durchführung der Veranstaltung ein Zelt benötigt wird, darf dasselbe erst ab Freitagabend 18.00 Uhr aufgestellt werden. Das Zelt darf nur im Bereich der Grünfläche stehen. Die Umgebung ist schonend zu behandeln. Auf Pflanzen und Tiere ist Rücksicht zu nehmen. 4 Betreffend musikalischer und anderer Unterhaltung ist darauf zu achten, dass sich in unmittelbarer Nähe des Objekts das Wohngebiet befindet. Die Lautstärke der Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Ab 22.00 Uhr muss jegliche musikalische und andere Unterhaltung auf ein erträgliches Mass reduziert werden. Bis 23.00 Uhr ist der Grillplatz aufgeräumt zu verlassen. Bei Veranstaltungen, bei welchen musikalische und andere Unterhaltungen durchgeführt werden, wird der Gemeindepolizist darüber entscheiden, welches ein erträgliches Mass ist. Die Anweisungen des Gemeindepolizisten müssen befolgt werden. S Nach Durchführung der Veranstaltung muss das Objekt wieder aufgeräumt werden. Auch die WC-Anlagen müssen nach der Veranstaltung in tadellosem Zustand hinterlassen werden. 6 Es darf nur auf den öffentlichen Parkplätzen geparkt werden (neue Churerstrasse und Palduinstrasse). Die Fläche beim Forstwerkhof darf nicht befahren und betreten werden. Art. 10. Sicherheit und Ordnung C Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist dafür verantwortlich. 2 Das eingezäunte Areal der Waldwerkstätte darf aus Sicherheitsgründen weder benützt noch betreten werden. 3 Für das Areal des Forstwerkhof besteht ein Betretungs- und Fahrverbot. 4 Es dürfen keine Feuerwerkskörper (Feuerwerk) abgefeuert werden. 5 Für offenes Feuer müssen in jedem Falle die vorhandenen Grillstellen benützt werden. Andernorts darf kein offenes Feuer entfacht werden. Bei starkem Wind (Föhn) gilt ein generelles Feuerverbot. 6 Vor Verlassen des Geländes ist jegliches Feuer gründlich zu löschen.
Propose a changeHaftung 1 Bei Schäden am und um das Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. 2 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 9 Die Gemeinde und die BGB übernehmen keine Haftung für Beschädigungen an oder für den Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden. E Die Gemeinde und die BGB haften als Behörde respektive als Objekteigentürmer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie lehnen jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab.
Propose a changeKündigungsrecht 4 Dieses Reglement und die damit verbundene Nutzung des Platzes kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 1. November gekündigt werden.
Propose a changeAufhebung des bisherigen Reglements 1 Mit diesem Reglement wird das Reglement Benützung Grillplatz St. Katrinabrunna in der Fassung vom 07. Juni 2022 aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten U Dieses Reglement wurde von der Bürgergenossenschaft genehmigt. . Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 genehmigt und tritt per 01. Februar 2024 in Kraft. Silvio Wille | Malin Vorsitzender BGB Gemeindevorsteher Herbert Hasler Matthias Eberle Ressort Wald BGB Vizevorsteher Balzers, Januar 2024 Anhang 1 - Nutzungsgebühren 1. Nutzungsgebühren Grundsätzlich bezahlen Nutzer des Grillplatzes St. Katrinabrunna keine Nutzungsgebühren. 3. Zusatzaufwand / verursachte Schäden Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, welche durch eine unsachgemässe Nutzung entstanden sind, werden dem Veranstalter mit einem Kostensatz des Gemeindepersonals von CHF 60.00 pro Arbeitsstunde verrechnet. Externer Aufwand (Reinigungsfirma) wird dem Veranstalter weiterverrechnet. / EN. VEIT EEN EDEN. 7 Z/ Aw | \ IHER ST DANTTAAN: \ ANA Ä ff | BES HANRZNOHNC DENN NV ZA} IS EHEN SÄNGER | ITS —_—_|i x A SIR PNA Ah FE Ä 4 7 “ 1 (sr) A\EA\\EZ > / FA a NZ DD ss WAT AA / | Strg F }\ ® WE / ! | Da LA} KT © > SE [ 5 KA { / £ WS S > y SE \ <<) WC-Anlagen £ )) 4 Brennholzlager OR DEP Areal _ NS Landschaftsschutzzone LS Fa NS1 Naturschutzzone AMY Rote Gefahrenzone Fa FW Forstwirtschaftszone AUUN| Blaue Gefahrenzone FE LW1 Landwirtschaftszone
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