Art. 1 Zusammenarbeit
Die zivilen und militärischen Stellen des Bundes, die mit der Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Wetterdaten und -informationen beauftragt sind, arbeiten zusammen.
Confederation · 520.13 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2013-10-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 68f37934e72c7a2a1456b109735552553913d0f332f6d48477882c08255d246d
Die zivilen und militärischen Stellen des Bundes, die mit der Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von Wetterdaten und -informationen beauftragt sind, arbeiten zusammen.
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Armee für die Koordination der Versorgung der Schweiz mit Wetterinformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen. 2 MeteoSchweiz koordiniert die Beschaffung von Erfassungs-, Übertragungs- und Auswertesystemen für den Wetterdienst im Einvernehmen mit dem koordinierten Wetterdienst der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BABS.
1 Der Ausschuss «Koordinierter Bereich Wetter» (ASKBW) trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, um die Versorgung der Schweiz mit Wetterinformationen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen. 2 Der ASKBW besteht aus: a. der Direktorin oder dem Direktor von MeteoSchweiz; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter des BABS; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des koordinierten Wetterdienstes der Gruppe Verteidigung des VBS. 3 Das Geschäftsreglement kann vorsehen, dass weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Stellen nach Absatz 2 im ASKBW Einsitz nehmen können. 4 Die Direktorin oder der Direktor von MeteoSchweiz hat den Vorsitz. 5 Dem ASKBW steht eine Geschäftsstelle für administrative Aufgaben zur Verfügung. Die Geschäftsstelle wird durch MeteoSchweiz gestellt.
1 MeteoSchweiz berät und unterstützt die Armee bei der fachtechnischen Ausbildung der Formationen des militärischen Wetterdienstes. 2 Soweit es die militärischen Bedürfnisse verlangen und die dienstlichen Verhältnisse zulassen, stellt MeteoSchweiz der Armee in normalen Lagen die notwendigen Fachleute und Einrichtungen sowie das notwendige Fachwissen zur Verfügung und erstellt bei Bedarf Expertisen.
Die Verordnung vom 26. Februar 1975 über die Koordination des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung wird aufgehoben. [AS 1975 437]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.