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13 provisions
§ 1 Vom 22. März 2005 (Stand 1. Januar 2004)
1 Vom Gemeinderat Hochwald wurde der Vertrag am 27. Oktober 2003 unterzeichnet.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 22. März 20051).
1) RRB Nr. 451 vom 22. März 2005.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
2 783.55
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2005 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3 783.55
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.03.2005 01.01.2004 Erstfassung GS –
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Vertrag
über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren
Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1
und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2)
___________________________________________________________________
Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel-
Landschaft, und die Einwohnergemeinde Hochwald (nachfolgend Hochwald genannt), vertreten durch den Gemeinderat Hochwald, schliessen folgenden Vertrag:
Im Hinblick auf die vorgesehene Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 und der Optimierung der Abwasserbehandlung im Birstal regelt dieser Vertrag die Kostentragung
für Investitionen sowie den Betrieb und Unterhalt für die von Hochwald mitbenutzten
Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Beilage 1 ist integrierender Bestandteil dieses Vertrags.
§ 1 Gegenstand
1 Hochwald übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle (Plan-Nr. L-2476/7.1)
in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das unter Absatz 1 erwähnte Abwasser
aus Hochwald zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen.
§ 2
Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen
1 Hochwald obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit ihrer Abwässer besorgt zu sein.
2 Hochwald obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter
Abwässer.
3 Die Mischwasserübergabemenge von Hochwald richtet sich nach dem ARA GEP
Birs 1 und 2.
§ 3
Investitionen
1 Hochwald beteiligt sich an den Investitionen der vorgesehenen und weiteren
künftigen Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskoste nschlüssel in Beilage 1 und erwirbt damit das Recht der Mitbenutzung. Durch den
einmaligen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an
den Kanton Basel-Landschaft.
2 Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Hochwald für den beitragspflichtigen Teil für die in der Kündigungsfrist erfolgten Ersatz- oder Neuinvestitionen die Kapitaldienstkosten zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten
der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rechnung gestellt.
§ 4
Betriebs- und Unterhaltskosten
Hochwald beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft auf Grund der massgebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen über die Kosten der Abwasserbeseitigung 1 (vgl. Beilage 1).
§ 5
Fälligkeit
1 Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Hochwald Mitte
des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das
laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der
Rechnung des Folgejahres beglichen.
2 Für die Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Hochwald
à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
3 Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit
der Rechnungsstellung zu erfolgen.
§ 6
Einsichtnahme
Hochwald ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und
hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unte rlagen.
§ 7
Eigentum
Das Eigentum der von Hochwald mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranlagen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.
§ 8
Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertragspartei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
2 Der Vertrag kann auf das Ende einer Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist
von 5 Jahren gekündigt werden.
1 Gegenwärtig nach Massgabe des Trinkwasserverbrauchs gemäss dem Gesetz über
den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1994 (Beilage 1).
§ 9
Vertragsanpassung
Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragsparteien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen
sachgerecht amortisiert werden können.
§ 10
Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.
§ 11
Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Basel-
Landschaft und Solothurn und von Hochwald nach deren Recht.
§ 12
Inkrafttreten
Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2004 in Kraft und
löst den bestehenden Vertrag vom 24.Juli1985 ab.
§ 13
Anhang
• Beilage 1: Kostenschlüssel für Investitionen, Betrieb und Unterhalt der mitbenutzten Abwasseranlagen
• Übergabestelle, Situation 1:10'000 (Plan-Nr. L-2476/7.1)
Beilage 1
Vertrag
über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Hochwald und deren
Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1
und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2)
A. Investitionskostenschlüssel
1. Grundsatz
Der Investitionskostenanteil der einzelnen Partner berechnet sich anhand ihrer über
fünf Jahre vor einer Investition durchschnittlich gemessenen Trinkwassermengen in
m3 im Verhältnis zur Summe der durchschnittlichen Trinkwassermengen aller Vertragspartner im gleichen Zeitraum. Für die Investitionen im Zusammenhang mit dem
Ausbau der ARA Birs 2 wird der Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2001 zugrunde gelegt.
2. Investitionen in die mitbenutzten Abwasseranlagen
2.1. ARA Birs 1:
Mit den bisher geleisteten Investitionsbeiträgen auf Basis des Vertrags mit dem ehemaligen Gemeindeverbandes Abwasserregion Grellingen-Duggingen vom 24. Juli
1985 und des Vertrags mit der Gemeinde Duggingen vom 3. Juni 1985 hat Hochwald
das Recht erworben, die Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft mitbenützen zu können.
2.2. Kanalnetz
Ausserordentliche Massnahmen wie Ersatz- und Neubauten werden im Verhältnis
der gemessenen Trinkwassermenge von Hochwald zur totalen Kapazität der betroffenen Abwasserleitung anteilmässig in Rechnung gestellt.
Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.3. ARA Birs 2:
1 An den Ausbau der ARA Birs 2 (verbunden mit der Aufhebung der ARA Birs 1) hat
sich Hochwald an den Ausbaukosten anteilmässig gemäss dem Investitionskoste nschlüssel unter A. 1. zu beteiligen.
Die mutmasslichen Investitionskosten für die Einwohnergemeinde Hochwald betragen gemäss Kostenvoranschlag und Verteilschlüssel:
Massnahmen Kosten Anteile
Dornach Gempen Hochwald Baselland
6.78% 0.76% 1.03% 91.43% 100%
Ableitungskanal ARA Birs 2 8'000'000 542'400 60'800 82'400 7'314'400
Erhaltung und Ausbau ARA Birs 2 50'000'000 3'390'000 380'000 515'000 45'715'000
Anpassungen Kanäle ARA B1 1'000'000 67'800 7'600 10'300 914'300
Aufhebung ARA Birs 1 3'000'000 203'400 22'800 30'900 2'742'900
Mischwasserbecken ARA Birs 2 4'000'000 4'000'000
Düker, Aufhebung PW Birskopf 2'000'000 2'000'000
Total 68'000'000 4'203'600 471'200 638'600 56'686'600 6'000'000
Total BL 62'686'600
2 Ersatz- und Neuinvestitionen werden nach dem Investitionskostenschlüssel unter
A. 1. verteilt. Diese Massnahmen sind rechtzeitig anzukünden.
B. Betrieb und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen
1. Kanalnetz:
Die Kosten für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Kanäle
werden den einzelnen Partnern gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.
2. ARA Birs 1 und ARA Birs 2
Bis zur Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten beider Anlagen addiert und gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung
gestellt.
Nach Stillegung der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten
der ARA Birs 2 gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.
Liestal, 31.03.05