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11 provisions
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Mit dieser Verordnung werden folgende Zwecke verfolgt:
a)
Einheitliche Regelung und Koordination für die Nutzung des öffentlichen Grundes und die dazu notwendigen Bewilligungen und Gebühren bei schlichtem, gesteigertem Gemeingebrauch und für Sondernutzungen;
b)
Sicherstellung von Ruhe und Ordnung.
Art. 2 Nutzung des öffentlichen Grundes
1
Öffentlicher Grund, insbesondere Flächen in den Grünanlagen, Plätze und Strassen, und dessen Einrichtungen sind schonend zu nutzen. Es ist untersagt, öffentlichen Grund und seine Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Art. 3 Schlichter Gemeingebrauch
1
Als schlichter Gemeingebrauch gilt die Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen seiner Zweckbestimmung, seines baulichen Zustands, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften. In diesem Rahmen darf er von jeder Person unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden:
a)
Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden;
b)
auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtanspruch.
Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch
1
Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ein zeitlich begrenzter, kommerzieller, privater oder öffentlicher Anlass, welcher für einen nicht näher bestimmbaren Kreis von Teilnehmenden zugänglich ist. Dies kann mit einem Eintrittsgeld, einer Teilnahmegebühr oder einer Einladung verbunden sein.
2
Die Nutzung des öffentlichen Grundes als Baustellen-, Installations- oder Parkierungsfläche gilt sinnesgleich als gesteigerter Gemeingebrauch.
Art. 5 Sondernutzung
1
Als Sondernutzung gilt die zeitlich beschränkte, allenfalls wiederholende Nutzung des öffentlichen Grundes. Sie kann vertraglich festgelegt werden. Sie kann befristet und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen versehen werden. Als Auflage gilt insbesondere:
a)
Das Einholen weiterer notwendiger Bewilligungen im Zusammenhang mit der temporären Erstellung von Bauten oder Anlagen, namentlich in Bezug auf Lage und zeitliche Ausführung, Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gebührenpflicht, etc.
Art. 6 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1
Wer den öffentlichen Grund der Einwohnergemeinde Oberägeri im Sinne des gesteigerten Gemeingebrauchs oder für Sondernutzungen benützen will, bedarf einer Bewilligung. Werden zusätzlich Bewilligungen von kommunalen oder kantonalen Stellen benötigt, unterstützt die Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri beim Verfahren.
2
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer Gewähr dafür bieten kann, dass Ruhe, Ordnung und Sicherheit jederzeit eingehalten werden können und der öffentliche Grund nicht missbräuchlich benützt wird.
3
Die Bewilligungsbehörde kann von der Bewilligungsnehmerin oder dem Bewilligungsnehmer den Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung verlangen.
4
Der öffentliche Raum wird, je nach zulässiger Nutzungsintensität, in vier unterschiedliche Teilflächen aufgeteilt:
a)
Schlichter Gemeingebrauch (rot), keine Sondernutzung zulässig;
b)
stille Nutzungen (grün); z. B. Sauna, mobile Kapelle, Politstände, Yoga;
c)
mässige Nutzungen (orange), z. B. Verkaufsstände, Food Trucks, Fitnesseinrichtungen, Sportveranstaltungen, GEMA;
d)
intensive Nutzungen (blau), z. B. Veranstaltungen wie Ägeriseelauf, Sommernachtsfest, Sportveranstaltungen, Open Air, Musik am See, Chilbi.
5
Die Behandlung der Gesuche erfolgt entsprechend dem Eingang im Sinne von First in, First out.
Art. 7 Gebühren und Kostenvorschuss
1
Für die Sondernutzung und den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben. Diese setzen sich aus den Nutzungsgebühren, den amtlichen Kosten und den Auslagen der Bewilligungs- und der Koordinationsbehörde zusammen.
2
Die Gebühren für die Bewilligungen und Nutzungen im Zusammenhang mit dem gesteigerten Gemeinebrauch und Sondernutzungen sind in der gemeindlichen Gebührenverordnung geregelt.
3
Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle kann die Nutzungsgebühren und die Auslagen teilweise oder vollständig erlassen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
4
Ein schlichter Gemeingebrauch ist kostenlos und bewilligungsfrei.
5
Bei gesteigertem Gemeingebrauch wird nach folgenden Kategorien unterschieden:
Kategorie
kommerzielle Nutzung
Nutzung Infrastruktur
Bewilligung notwendig
Benützungsgebühr
1
nein
nein
nein, Meldepflicht ab 30 Personen
nein
2
ja
nein
ja
nein
3
nein
ja
ja
ja
4
ja
ja
ja
ja
Art. 8 Lärmschutz
1
Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Festwirtschaften hat der Veranstalter die Schalleinwirkungen so weit zu begrenzen, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Anwohner entstehen.
2
Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund können die konkreten Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt werden.
3
Aufbau-, Abbau- und Aufräumarbeiten dürfen grundsätzlich nur ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.
Art. 9 Belegungstage
1
Belegungstage für Veranstaltungen dauern grundsätzlich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Art. 10 Sachschäden/Reinigung
1
Der benützte öffentliche Grund und dessen unmittelbare Umgebung sind gereinigt, unbeschädigt und bei Bedarf wiederhergestellt zu verlassen. Allfällige Reparaturen, Wiederherstellungsmassnahmen und Nachreinigungen werden durch die Einwohnergemeinde Oberägeri nach Aufwand, gemäss Gebührenverordnung, verrechnet.
2
Die Bewilligungsbehörde kann angrenzend an den Veranstaltungsperimeter einen Perimeter festlegen, dessen Reinigung in der Verantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters liegt.
3
Grünflächen und Rabatten dürfen nicht befahren oder mit Materialien belegt werden. Ausnahmen können durch die Einwohnergemeinde Oberägeri mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anlagen bewilligt werden.
Art. 11 Platzübergabe/-rücknahme
1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet vorgängig, ob die Übergabe und Rücknahme der öffentlichen Anlagen, Strassen und Plätze durch die Abteilung Bau und Sicherheit (Werkdienst) oder weitere zuständige Stellen der Einwohnergemeinde Oberägeri koordiniert und durchgeführt wird. Wenn dies der Fall ist, wird der jeweilige Zustand der Anlage durch die Bewilligungsbehörde protokolliert.