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12 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in
Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau
seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.
Art. 2
Prüfregion unteres Fricktal
1 Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenverkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-
Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.
Art. 3
Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.
Art. 4
Prüfkapazität
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von
3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das
Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen
erhöhen oder senken.
1) SR 101
2) SR 741.41
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
2 481.52
Art. 5
Verfahren
1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die
periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-
Prüfstation zu.
2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in
die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem
Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in
Schafisheim.
4 Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
27. Oktober 19763) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.
Art. 6
Anwendbares Recht
1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften
durchzufahren.
2 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 19924) .
3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.
4 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren
sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
Art. 7
Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von
kostendeckenden Gebühren abgegolten.
2 Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des
Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug 5 Fr. Er wird
durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren
vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für
die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
3) SR 741.51
4) SR 235.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
3 481.52
4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem lndexstand von Ende April 1997
(Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt
und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen
der Kostenentwicklung anpassen.
5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu
gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.
Art. 8
Haftung
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
Art. 9
Vollzug
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese
Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.
Art. 10
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung
werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen
gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine
Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit5).
Art. 11
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni
2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung
zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
4 Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.
5) SR 279
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
4 481.52
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
5 481.52
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.07.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung GS 32.880
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880
6 481.52
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.07.1997 01.07.1997 Erstfassung GS 32.880
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.880