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Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Laboranalysen
  3. § 3 Leistungen
  4. § 4 Untersuchungen
  5. § 5 Rechnungstellung

5 provisions

§ 1 Grundsatz

Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

§ 2 Laboranalysen

1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik. 2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert. 3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkonform festgelegt. Ärztliche

§ 3 Leistungen

1 Die Gebühren für die im Rahmen der genetischen Sprechstunde durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Patienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR- MED. 2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert. 3 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Institut für Medizinische Genetik Pauschalen festlegen. Besondere

§ 4 Untersuchungen

1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben. 2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwecken weiterverwendet werden.

§ 5 Rechnungstellung

1 Analysenrechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationären Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuweisende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institution bei deren entsprechenden Anweisung. 415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik 2 Rechnungen für ambulante ärztliche Leistungen werden den Patientinnen und Patienten gestellt, für stationäre Konsile dem jeweiligen Spital. 3 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle oder Sozialbehörde an die verfügende Instanz. 4 Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlung abhängig machen. 5 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben. 1 OS 75, 169; Begründung siehe ABl 2020-01-10. 2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

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