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14 provisions
Art. 1
1 Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel verpflichten sich, das Schmutzwasser der Stadt Lörrach in das Basler Kanalisationsnetz aufzunehmen und nach dem Rhein abzuführen.
2 Der Kanton wird zu diesem Zweck innerhalb zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Vertrages an ge -
rechnet, die zur Aufnahme des Schmutzwassers erforderlichen Kanäle bis zur Landesgrenze bauen lassen. Massgebend für deren Ausführung wird der dem gegenwärtigen Vertrag beigelegte, beiderseits
unterzeichnete Plan sein.
Art. 2
1 Die zur Ableitung des Lörracher Schmutzwassers auf baselstädtischem Gebiete bestimmten Kanäle
bleiben ein Bestandteil des baselstädtischen Kanalisationsnetzes und werden zur Ableitung von
Schmutzwasser aus dem Kanton mitbenutzt. Die Stadt Lörrach ist jedoch befugt, zu verlangen, dass an
der Grenze jederzeit eine Schmutzwassermenge von insgesamt 550 Liter pro Sekunde aus ihrem Ka -
nalnetz aufgenommen werde, und zwar im Maximum 350 Liter aus dem Kanal längs der Wiese und
im Maximum 200 Liter aus dem Kanal in der Strasse Lörrach–Basel.
Art. 3
1 Die Stadt Lörrach verpflichtet sich, soweit dies in ihrer Macht liegt und solange die Bewilligung zur
Einleitung ihrer Schmutzwasser in das baselstädtische Kanalnetz besteht, dafür zu sorgen, dass in Zukunft auf ihrem jetzigen Gemeindegebiet Abwasser weder direkt noch indirekt in den Gewerbekanal
(Lörracher Teich) oder in andere private oder öffentliche Gewässer eingeleitet wird. Vorbehalten
bleibt der Erguss aus den Regenauslässen des vertragsmässigen Kanalisationsprojektes in die Wiese.
Art. 4
1 Um der in Art. 3 übernommenen Verpflichtung nachzukommen, wird die Stadt Lörrach sofort nach
Erstellung der baselstädtischen Ableitungskanäle die für den Anschluss ihrer Kanalisationsanlage notwendig werdenden Arbeiten in Angriff nehmen und die nötigen Regenauslässe nach der Wiese erstellen. Die an die baselstädtischen Ableitungskanäle angeschlossene Kanalisationsanlage der Stadt Lörrach soll den Anforderungen, welche die moderne Technik an eine Schwemmkanalisation stellt, entsprechen. Namentlich sollen in die Kanalisationsanlage von Lörrach Fäkalien nur insoweit eingeleitet
werden können, als bei den Hausanschlüssen die den Anforderungen der modernen Technik entsprechenden Vorkehrungen getroffen sind.
2 Bis nach erfolgtem Anschluss ihres Kanalnetzes an die baselstädtischen Ablaufkanäle nach dem
Rhein wird die Stadt Lörrach die Einleitung von Fäkalstoffen, soweit sie nicht biologisch gereinigt
sind, in die auf ihrem Gebiete schon bestehenden Kanäle nicht gestatten.
1) Dieser Vetrag trägt ein Doppeldatum: 22. 11. 1911 und 5. 12. 1911. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben
werden.
Art. 5 Kanalisationsvertrag mit Lörrach 784.710
1 Für das Einzugsgebiet der Kanalisation von Lörrach ist der diesem Vertrag beiliegende, beiderseitig
unterzeichnete Übersichtsplan massgebend.
2 Bei der Ausführung dieser Kanalisationsanlage sollen die Regenauslässe nicht unter 60 cm weit und
die Überlaufschwellen für die Regenauslässe vorerst überall auf Kämpferhöhe und mindestens 2 m
Länge angelegt werden. Zeigt sich im Verlaufe des Ausbaues des Kanalisationsnetzes, dass diese
Schwellenhöhe unzweckmässig ist, so wird sie die Stadt Lörrach auf ihre Kosten erhöhen oder erniedrigen lassen.
3 Die Stadt Lörrach verpflichtet sich, die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Arbeiten im Verlaufe von
längstens vier Jahren, vom Inkrafttreten dieses Vertrages an gerechnet, auszuführen.
Art. 6
1 Die Stadt Lörrach wird ferner dahin wirken, dass möglichst alle Abwasserableitungen, die gegenwärtig in den Gewerbekanal ausmünden, mit der Zeit beseitigt werden.
2 Über die nähere Ausführung dieser Bestimmungen wird folgendes vereinbart:
3 Die zum öffentlichen Kanalisationsnetz von Lörrach gehörenden Ableitungen in den Teich sind zu
entfernen, sobald das Lörracher Kanalisationsnetz an das baselstädtische Netz angeschlossen sein
wird.
4 Die Beseitigung von Ableitungen aus Privatgrundstücken hat jedenfalls dann zu geschehen, sobald in
der an ein Grundstück anstossenden Strasse ein öffentlicher Kanal erstellt ist, d. h. die Voraussetzungen des § 1 der ortspolizeilichen Vorschrift betreffend die Kanalisation der Stadt Lörrach vom 10. Au -
gust 1898 vorhanden sind.
Art. 7
1 Die beiden vertragsschliessenden Teile werden sich gegenseitig von wesentlichen Veränderungen,
die sie in der Anlage oder dem Betriebe ihrer Kanalisationseinrichtungen vorzunehmen beabsichtigen
(insbesondere von einer wesentlichen Erweiterung der Kanalisationsanlage in Lörrach oder von der
Benützung anderer als der im Vertragsplan vorgesehenen Kanäle zur Ableitung des Lörracher
Schmutzwassers in den Rhein) rechtzeitig und unter Mitteilung von Plänen in Kenntnis setzen und
sich darüber verständigen, wie solche Veränderungen unter Beobachtung der im gegenwärtigen Vertrage beiderseits übernommenen Verpflichtungen durchzuführen seien.
Art. 8
1 Die Kosten der in den Art. 1, 4 und 5 vorgesehenen Anlagen und Arbeiten trägt je der zu ihrer Ausführung verpflichtete Teil. An die Kosten des Unterhalts (inkl. Reinigung und Schwemmung) der
baselstädtischen Ableitungskanäle zahlt die Stadt Lörrach dem Kanton Basel-Stadt einen jährlichen
Beitrag von Fr. 200.–. Die übrigen Kosten des Unterhalts werden von jedem Teile für die auf seinem
Gebiete liegenden Anlagen übernommen.
Art. 9
1 Die beiden vertragsschliessenden Teile verpflichten sich zu sachgemässem Unterhalt und Betrieb ihrer Kanalisationsanlagen, soweit dieselben in ihrem Gebiete liegen, und zur Vermeidung aller Mass -
nahmen, die für die Anlagen des andern Teils eine Schädigung oder Benachteiligung zur Folge haben
könnten.
2 Jeder Teil haftet dem anderen für den Schaden, der diesem an seinem Kanalnetze durch Verschulden
des andern verursacht wird.
3 Insbesondere wird die Stadt Lörrach dafür sorgen, dass in das Kanalisationsnetz keine Abwasser eingeleitet werden, die es vermöge ihrer Beschaffenheit beschädigen könnten. Die nähern Bestimmungen
über die Ausführung dieses Grundsatzes bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten, die vor
Eröffnung der Ableitung auf baselstädtisches Gebiet zu treffen ist.
Kanalisationsvertrag mit Lörrach 784.710
4 In Fällen, wo an den Kanalisationsanlagen durch Verschulden Dritter Schaden angerichtet wird, wird
jeder Teil die Ersatzforderungen des andern auf dessen Verlangen geltend machen und wenn nötig vor
Gericht einklagen und durch Zwangsvollstreckung eintreiben.
Art. 10
1 Die Stadt Lörrach gestattet den vom Regierungsrat zu bezeichnenden technischen Beamten des
Kantons Basel-Stadt, sich jährlich zweimal im Beisein der Vertreter von Lörrach an Ort und Stelle von
der Handhabung der Betriebsvorschriften und vom Zustande der Lörracher Kanalisation zu überzeugen. Dasselbe Recht räumt der Kanton Basel-Stadt den vom Bürgermeister von Lörrach zu bezeichnenden Beamten der Stadt Lörrach in bezug auf die für die Lörracher Kanalisation mitbenutzten Kanäle auf dem Gebiete des Kantons Basel- Stadt bis zum Rheine ein.
2 Machen nicht vorherzusehende Ereignisse weitere Besichtigungen notwendig, so haben sich die beiden Teile bezüglich derselben vorher zu verständigen.
Art. 11
1 Sollte dem Kanton Basel-Stadt die Ableitung nicht vorher gereinigter Abwasser in den Rhein allgemein untersagt werden, so wird ihm die Stadt Lörrach an die Kosten der Klärung der Abwasser einen
Beitrag leisten, dessen Höhe nach der von Lörrach in die baselstädtischen Ableitungskanäle eingeleiteten Abwassermenge zu bemessen und durch eine Vereinbarung zwischen den beiden vertragsschliessenden Teilen festzusetzen ist. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so steht es beiden
Teilen frei, den vorliegenden Vertrag mit Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Art. 12
1 Im übrigen wird der gegenwärtige Vertrag zunächst auf 40 Jahre abgeschlossen und gilt jeweilen,
wenn er nicht fünf Jahre vor seinem Ablauf gekündigt wird, als stillschweigend um weitere zehn Jahre
verlängert.
2 Als Anfangstermin für die Berechnung dieser Fristen gilt der Tag, an welchem die Ableitung des
Lörracher Schmutzwassers über die Landesgrenze beginnt.
Art. 13
1 Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, für den Fall, dass über die Vollziehung des Vertrags
Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen entstehen sollten, diese zur Erledigung einem Schiedsgerichte zu übertragen, für welches jeder der beiden vertragschliessenden Teile einen Schiedsrichter bezeichnet. Die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Können sie sich über die Bestellung des
Obmanns nicht einigen, so ist im ersten, dritten und jedem weitern ungeraden Fall der vorsitzende Präsident des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt, im zweiten, vierten und jedem weitern geraden Falle der Vorsitzende des Grossherzogl. Bad. Verwaltungsgerichtshofes in Karlsruhe um Bezeichnung des Obmannes anzugehen.
Art. 14
1 Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit treten, nachdem er auf Seiten des Kantons Basel-Stadt
vom Grossen Rate und eventuell durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten sowie vom Schweizerischen Bundesrate, auf Seiten der Stadt Lörrach vom Bürgerausschuss sowie vom Grossherzogl. Bad.
Ministerium des Innern genehmigt sein wird.
Also übereingekommen und mit den erwähnten Beilagen in zwei Ausfertigungen unterzeichnet.
Basel, den 22. November 1911
Kanalisationsvertrag mit Lörrach 784.710
Namens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
(L. S.) Der Präsident: Paul Speiser
Der Sekretär: Dr. A. Im Hof
Lörrach, den 5. Dezember 1911
Namens des Gemeinderates der Stadt Lörrach
(L. S.) Der Bürgermeister: Dr. Gugelmeier
Genehmigt durch Ratsbeschluss Nr. 4 vom 15. Dezember 1911.
Genehmigt durch Beschluss des Bürgerausschusses vom 28. Dezember 1911.
Genehmigt durch Entschliessung Grossh. Ministeriums des Innern d.d. Karlsruhe, 8. Januar 1912.
Zur Beurkundung Der Bürgermeister: Dr. Gugelmeier
Vom Grossen Rate des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 14. März 1912.
Kanzlei des Kantons Basel-Stadt
Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt.
Basel, den 12. Dezember 1912
(L. S.) Der Bundespräsident: L. Forrer
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann
Kanalisationsvertrag mit Lörrach 784.710
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.1911 14.03.1912 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kanalisationsvertrag mit Lörrach 784.710
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.1911 14.03.1912 Erstfassung 00.00.0000