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16 provisions
§ 1
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom
25. Oktober 2007 bei.
1 OS 70, 57.
2 Inkrafttreten: 1. April 2015.
3 ABl 2014-01-31.
4 LS 410.31.
5 LS 851.5.
6 SR 101.
7 SR 151.3.
410.32 Sonderpädagogik-Konkordat
Interkantonale Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik
vom 25. Oktober 2007
I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Zweck Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft6, in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule4 und im
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen7 statuierten Verpflichtungen nachzukommen.
Insbesondere
a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung
von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf
garantiert,
b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der
Regelschule,
c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
Art. 2 Grundsätze
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf
folgenden Grundsätzen:
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages,
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen,
unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung
des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation,
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden,
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
Sonderpädagogik-Konkordat 410.32
II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
Art. 3 Berechtigte
Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten
20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden
Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische
Massnahmen:
a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung
eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der
Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen
können,
b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass
sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne
spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen
können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Art. 4 Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung,
Logopädie und Psychomotorik,
b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule sowie
c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in
einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte
und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder
Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.
Verstärkte
Art. 5 Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der
Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund
der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
410.32 Sonderpädagogik-Konkordat
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle
der folgenden Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld
oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
Anordnung der
Art. 6 Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 1
erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch
die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die
nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.
IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Gemeinsame
Art. 7 Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht,
im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in
den entsprechenden Richtlinien
a. eine einheitliche Terminologie,
b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung
und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie
konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
Sonderpädagogik-Konkordat 410.32
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder
verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone
in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.
Art. 8 Lernziele
Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes
oder des Jugendlichen.
Ausbildung der
Lehrpersonen
und des sonderpädagogischen
Art. 9 Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer
Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK
oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines
geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.
Kantonale
Art. 10 Kontaktstelle
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der
EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der
Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.
Ausserkantonale
Art. 11 Leistungen
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)5.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt.
Art. 13 Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand
der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Art. 14 Umsetzungsfrist
Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar
2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.
410.32 Sonderpädagogik-Konkordat
Art. 15 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft,
wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens
auf den 1. Januar 2011.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Fürstentum
Art. 16 Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung
beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Heiden, 25. Oktober 2007
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Der Generalsekretär:
Isabelle Chassot Hans Ambühl