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18 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Modalitäten der Anpassung der
durch das Moutier-Konkordat vorgesehenen Finanzflüsse im Zusammenhang
mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde
Moutier») zum Kanton Jura sowie die Modalitäten ihrer Zahlung.
Art. 2
Begriff
1 Als proportionaler Anteil gilt das Verhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde Moutier per 31. Dezember 2025 und derjenigen des
Kantons Bern zum gleichen Zeitpunkt.
Art. 3
Behandlung von gegenseitigen Forderungen
1 Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura
(nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») führt der Kanton Bern ein
Kontokorrent. Die gegenseitigen Forderungen zwischen den Kantonen Bern
und Jura, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden auf dieses Kontokorrent gebucht.
2 Jede Buchung auf diesem Kontokorrent wird dem Finanzdienst und der Verwaltungseinheit des anderen Kantons, die davon betroffen ist, mitgeteilt.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-120
105.235.1-20 2
3 Die Saldoermittlung erfolgt jedes Jahr quartalsweise per 31. März, 30. Juni,
30. September und 31. Dezember. Der Kanton Bern unterbreitet dem Kanton
Jura jeweils die Abrechnung zur Genehmigung.
4 Der zahlungspflichtige Kanton überweist der Gegenpartei den Ausgleich mit
Valuta von vier Bankwerktagen nach dem Stichtag.
5 Dieses Kontokorrent unterliegt keiner Verzinsung und wird per 31. März 2032
saldiert.
2 Finanzflüsse gemäss Moutier-Konkordat (Art. 21 und Anhang 6)
Art. 4
Finanz- und Lastenausgleich
1 Der Anteil der Einnahmen des Kantons Bern aus dem Finanz- und Lastenausgleich, der dem Kanton Jura gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Moutier-Konkordats zusteht, wird ab dem 31. Dezember 2026 dem Kontokorrent jeweils am
30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres angerechnet.
2 Eine Vorauszahlung wird dem Kontokorrent gemäss Artikel 3 gutgeschrieben,
sobald die endgültige Bevölkerungszahl der Gemeinde Moutier per 31. Dezember 2025 bekannt ist, spätestens jedoch am 31. Oktober 2026.
3 Sie entspricht dem Anteil, den der Kanton Bern dem Kanton Jura für das erste Halbjahr 2026 schuldet.
Art. 5
Verrechnungssteuer und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA
1 Ein proportionaler Anteil des im Jahr 2027 dem Kanton Bern für das Rechnungsjahr 2026 gutgeschriebenen Reinertrags aus der Verrechnungssteuer sowie des Reinertrags aus dem zusätzlichen Steuerrückbehalt USA steht dem
Kanton Jura zu.
2 Der anteilige Betrag wird dem Kanton Jura bis spätestens am 31. Januar
2027 gutgeschrieben.
Art. 6
Bahninfrastrukturfonds (BIF)
1 Die Kantone Bern und Jura verpflichten sich ab dem Kantonswechsel, den interkantonalen Verteilschlüssel der für den Bahninfrastrukturfonds (BIF)
massgebenden Regionalverkehrsbahnlinien zu aktualisieren.
2 Ab demselben Datum und für zwei Jahre ist der Kanton Jura verpflichtet, dem
Kanton Bern einen Ausgleich für die BIF-Beiträge zu zahlen.
3 105.235.1-20
3 Dieser Ausgleich entspricht der Differenz zwischen dem BIF-Beitrag durch
den Kanton Bern unter Einschluss der Gemeinde Moutier und einem theoretischen BIF-Beitrag, bei dem die Gemeinde Moutier ausgeschlossen ist.
4 Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura den Jahresbetrag bis am 31. Oktober
2026 und 2027 in Rechnung.
5 Die Absätze 2 bis 4 sind nur wirksam, wenn die BIF-Beiträge des Kantons
Bern und des Kantons Jura nach dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier
nicht durch den Bund angepasst wurden.
Art. 7
Mineralölsteuer
1 Solange der vom Bund angewandte Verteilschlüssel für die Beiträge nach
dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)2) nach dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier
nicht angepasst wurde, hat der Kanton Jura während einer Zeit von maximal
fünf Jahren nach dem Kantonswechsel Anspruch auf einen Anteil an den Beiträgen, die der Bund an den Kanton Bern zahlt.
2 Die Berechnung des Anteils folgt den Vorgaben der eidgenössischen Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
(MinVV)3).
3 Der Anteil wird auf der Grundlage eines jährlichen Pauschalbetrags von
180'000 Franken berechnet.
4 Der in Absatz 3 vorgesehene Anteil wird dem Kanton Jura in gestaffelter
Form ausgezahlt:
a 70 Prozent im ersten Jahr,
b 40 Prozent im zweiten und dritten Jahr,
c 28 Prozent im vierten Jahr,
d 14 Prozent im fünften Jahr.
5 Der Betrag wird jährlich bis am 31. Dezember gutgeschrieben.
2) SR 725.116.2
3) SR 725.116.21
105.235.1-20 4
Art. 8
Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank
1 Im Falle einer Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank
(SNB), die in ihrer Bilanz 2025 und 2026 ausgewiesen und in den Jahren 2026
und 2027 an die Kantone ausbezahlt wird, steht dem Kanton Jura ein proportionaler Anteil des an den Kanton Bern ausbezahlten Betrags zu.
2 In Abweichung von Artikel 2 entspricht der proportionale Anteil, der für das
Geschäftsjahr 2025 der SNB im Jahr 2026 ausgezahlt wird, dem Verhältnis
zwischen der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde Moutier am 31. Dezember 2024 und derjenigen des Kantons Bern zum gleichen Zeitpunkt.
3 Der Betrag wird bis am 31. Mai 2026 und 2027 gutgeschrieben.
Art. 9
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
1 Solange der vom Bund angewandte Verteilschlüssel nach dem Kantonswechsel der Gemeinde Moutier nicht angepasst wird, steht dem Kanton Jura ein
proportionaler Anteil der jährlichen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu.
2 Der Betrag wird jährlich bis am 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
gutgeschrieben.
Art. 10
Bundesbeiträge an der Prämienverbilligung
1 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels steht dem Kanton Jura während zwei
Jahren ein proportionaler Anteil der vom Bund an den Kanton Bern für die Prämienverbilligung bezahlten Beiträge gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG)4) zu.
2 In Abweichung von Artikel 2 entspricht der proportionale Anteil für das Jahr
2026 dem Verhältnis zwischen der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde
Moutier am 31. Dezember 2024 und derjenigen des Kantons Bern zum gleichen Zeitpunkt.
3 Der Betrag wird jährlich bis am 31. März, 30. Juni und 30. September gutgeschrieben.
Art. 11
Bodenverbesserungen
1 Der Kanton Bern garantiert dem Kanton Jura, dass kein Bundesanteil für Bodenverbesserungen, die sich auf das Gebiet der Gemeinde Moutier auswirken,
nach dem Wechsel dieser Gemeinde zum Kanton Jura angepasst werden
muss.
4) SR 832.10
5 105.235.1-20
Art. 12
Abgeltungen des Altlasten-Fonds
1 Der Kanton Bern garantiert dem Kanton Jura, dass keine finanzielle Unterstützung aus dem VASA-Fonds für die Sanierung von Altlasten gemäss der
eidgenössischen Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur
Sanierung von Altlasten (VASA)5) das Gebiet der Gemeinde Moutier betrifft.
Art. 13
Schulgelder für Mittelschulen, Berufsschulen und Hochschulen sowie
Pauschalbeträge für die Berufsbildung
1 Es wird kein Ausgleich zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Jura
betreffend Schulgelder für Mittelschulen, Berufsschulen und Hochschulen geschuldet.
2 Der Kanton Jura hat während vier Jahren ab dem 1. Januar 2026 Anspruch
auf einen Anteil an den Pauschalbeiträgen für die Berufsbildung, die der Bund
dem Kanton Bern ausrichtet.
3 Die Anteile gemäss Absatz 2 werden dem Kanton Jura gestaffelt übertragen:
a im ersten Jahr 100 Prozent,
b im zweiten Jahr 75 Prozent,
c im dritten Jahr 50 Prozent,
d im vierten Jahr 25 Prozent.
4 Der Betrag wird jährlich bis am 30. Juni und bis am 31. Dezember gutgeschrieben.
Art. 14
Anteil am Lotteriegewinn (SWISSLOS)
1 Dem Kanton Jura steht ein proportionaler Anteil am Gewinn des Geschäftsjahres 2025 zu, der von der Genossenschaft SWISSLOS Interkantonale
Landeslotterie im Jahr 2026 an den Kanton Bern ausbezahlt wird.
2 Der Kanton Jura stellt sicher, dass der Anteil des Lotteriegewinns den entsprechenden Fonds gemäss der jurassischen Gesetzgebung gutgeschrieben
wird.
3 Der Betrag wird bis am 30. September 2026 gutgeschrieben.
5) SR 814.681
105.235.1-20 6
3 Programmvereinbarungen
Art. 15
Integrationspauschale
1 Die Integrationspauschale des Asylfinanzierungssystems des Bundes, die der
Kanton Bern für Personen des Asylbereichs erhält, die per 1. Januar 2026 vom
Kanton Jura übernommen werden, wird zwischen den beiden Kantonen aufgeteilt.
2 Für jede Person mit Aufenthaltsbewilligung bzw. für jede vorläufig aufgenommene Person, die dem Kanton Jura übertragen wird, zahlt der Kanton Bern
dem Kanton Jura eine finanzielle Gegenleistung in der Höhe von 6000 Franken.
3 Die in Absatz 2 vorgesehene Gegenleistung wird bis am 30. April 2026 gutgeschrieben.
Art. 16
Integrationsförderungsbeitrag
1 Der Kanton Bern zahlt dem Kanton Jura einen Ausgleich in der Höhe von
40'324 Franken aus den Bundesbeiträgen für die Integrationsförderung gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)6).
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Gegenleistung wird bis am 30. April 2026 gutgeschrieben.
3 Falls die Bundesbeiträge für die Integrationsförderung um ein Jahr (Jahr
2027) verlängert werden, ohne dass die Bevölkerung der Gemeinde Moutier im
Kanton Jura berücksichtigt wird, wird dem Kanton Jura vom Kanton Bern bis
am 30. April 2028 ein zusätzlicher Betrag von 20'162 Franken gutgeschrieben.
Art. 17
Weitere Programmvereinbarungen in direktem Zusammenhang mit
dem Gebiet der Gemeinde Moutier
1 Der Kanton Bern garantiert dem Kanton Jura, dass keine Programmvereinbarungen, die sich auf das Gebiet der Gemeinde Moutier auswirken, nach dem
Wechsel dieser Gemeinde zum Kanton Jura angepasst werden müssen.
4 Inkrafttreten
Art. 18
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
6) SR 142.20
7 105.235.1-20
Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-20 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-120
9 105.235.1-20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-120