Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c70e46a388ce68af2ed8be2f094a3430b4558151830a4f84de3c1b19b727e8fe
22 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. *
2 In einer Verordnung setzt der Regierungsrat fest, welche Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die
Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern gelten, und erlässt für diese die erforderlichen Bestimmungen. *
3 Auf Durchgangspositionen (wie zum Beispiel bei Assistenz- und Oberärzten und -ärztinnen), Praktika und Volontariate zwecks beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie auf Berufslehrgänge und
Berufslehren findet das Lohngesetz keine Anwendung. Soweit für solche Dienstverhältnisse weder
Verordnungen noch Reglemente bestehen, erlässt das Personalamt 1) entsprechende Weisungen und regelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.
2. Abschnitt
§ 2
Einreihungsplan und Richtpositionen
1 In einem auf Verordnungsstufe festgelegten Einreihungsplan werden die einzelnen Richtpositionen
aufgelistet, die nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet sind.
2 Der Regierungsrat passt den Einreihungsplan veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder. Gleichstellungsfachstellen werden dabei entsprechend angehört.
3 In einer Verordnung umschreibt der Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen.
§ 3
Klassen
1 Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen 28 Lohnklassen zur Verfügung.
2 Für die Lohnansätze ist der Anhang 1 massgebend. Er bildet Gesetzesbestandteil.
3 Der Regierungsrat überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf die aktuelle Marktkonformität
und unterbreitet allfällig dem Grossen Rat Anträge auf Anpassung der Lohnkurve.
§ 4
Stufen und Anlaufstufen
1 Jede Lohnklasse hat 3 Anlauf-, 18 Jahres- und 6 Zweijahresstufen.
2 Der Stufenverlauf ist im Anhang 2 festgelegt. Er bildet Gesetzesbestandteil.
1) § 1 Abs. 3: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
in «HR Basel-Stadt».
3. Abschnitt
§ 5
Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung
1 Die Einreihung der Stellen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung
auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
§ 6
Einreihungskompetenz
1 Der Regierungsrat ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.
2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des
Personalamtes 2). *
3 Besteht zwischen dem Departement, der Direktion und dem Personalamt 3) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten. *
4 Das Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
§ 7
Neueinreihung
1 Hat sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge
einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt der Regierungsrat die Neueinreihung gemäss § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes vor.
2 Das Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
3 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber
oder einer Vorgesetzten bzw. einem Vorgesetzten durch Einsprache beim Regierungsrat angefochten
werden. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen
Kommission für Personalangelegenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren
der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid des Regierungsrates verlangt werden.
4 Für den Weiterzug des Entscheides des Regierungsrates ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz
massgebend.
§ 8
Stufenfestsetzung und Einstell-Lohn
1 Die zuständige Behörde nimmt die Einstufung vor.
2 Bei der Einstellung kann nebst der bisherigen Berufserfahrung berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere in der Familienarbeit, angemessen angerechnet werden.
2bis Bei Stellen, die den Charakter eines Monopolberufes haben, die eine Vollzeitausbildung beim
Kanton erfordern und die eine zuvor abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, wird eine allfällige bisherige Berufserfahrung angemessen angerechnet. *
3 Es kann ein Einstell-Lohn festgesetzt werden, der unterhalb der zutreffenden Lohnklasse liegt.
4 Kompetenzen und Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
4. Abschnitt
§ 9 * Ausserordentliche Einreihung und Einstufung ad personam
1 Die Einreihung der Stellen gemäss § 5 dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich funktionsbezogen. In begründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung besonders
hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kann der Regierungsrat ausserordentliche Einreihungen ad personam vornehmen.
2) § 6 Abs. 2: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
in «HR Basel-Stadt».
3) § 6 Abs. 3: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
in «HR Basel-Stadt».
2 Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden ausserordentliche Einstufungen ad
personam innerhalb der Lohnklassen vornehmen.
3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über ad personam-Einreihungen und über Einsprachen bei
ad personam-Einstufungen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 10
Abweichung beim Stufenaufstieg
1 Nach Massgabe der persönlichen Leistung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann vom regulären Stufenaufstieg gemäss § 4 (Verzögerung oder Beschleunigung) abgewichen werden. Die Beurteilung der Leistung ist von der zuständigen Behörde auf der Basis eines Beurteilungssystems vorzunehmen.
2 Über Abweichungen vom Stufenaufstieg entscheiden die Departementsvorstehenden. *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. *
§ 11
Anerkennungsprämie
1 Für hervorragende Leistungen kann der Regierungsrat an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einmalige
Anerkennungsprämien ausrichten.
2 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
§ 12
Übernahme neuer Aufgaben *
1 Bei der Übernahme neuer Aufgaben im Sinne von § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes behält die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter den frankenmässigen Lohnanspruch seiner bisherigen Einreihung und Einstufung. *
2 Zulagen, die ihren Grund in Besonderheiten der alten Stelle haben, bleiben nur dann bestehen, wenn
die neue Stelle die gleichen Besonderheiten ebenfalls aufweist.
§ 13
Überzeitarbeit und Stellvertretung
1 Die Zulagen für Überzeit und Stellvertretung richten sich nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes und weiterer einschlägiger Gesetze samt den dazugehörigen Verordnungen.
§ 14
Von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit
1 Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld
bzw. Zeit ausgerichtet. Diese Zulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung periodisch angepasst.
2 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
§ 15 * Arbeitsmarktzulage
1 Der Regierungsrat kann aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zur Gewinnung und Erhaltung von qualifiziertem Personal für einzelne Funktionen sowie für Berufsgruppen oder Teilen davon
eine befristete Marktzulage gewähren. Diese darf höchstens 10% des durchschnittlichen Bruttolohnes
der zutreffenden Lohnklasse betragen.
2 Entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates werden der Finanzkommission zur Kenntnis gebracht.
§ 15a * Weitere Zulagen
1 Weitere Zulagen werden vom Regierungsrat nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie mit den
Erkenntnissen und Ergebnissen der Arbeitsbewertung nicht in Widerspruch stehen. Diese Zulagen
werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung periodisch angepasst.
2 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
§ 16 * Kinderzulagen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
§ 17
Unterhaltszulage
1 Mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienzulagen nach den massgebenden Bestimmungen gemäss § 16 dieses Gesetzes haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Anspruch auf Unterhaltszulagen. Der Anspruch auf die Unterhaltszulage erlischt in der Regel mit dem Verlust des Anspruchs
auf Familienzulagen. *
2 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im
Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. der Ehegattin und des einge -
tragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin. *
3 In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen. Insbesondere regelt
er den Wegfall des Anspruchs sowie die Höhe der Unterhaltszulagen. Er kann weitere Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen festlegen. *
§ 17a * Lohnnebenleistungen
1 Der Regierungsrat kann zur Gewinnung und zum Erhalt der Mitarbeitenden Lohnnebenleistungen
ausrichten.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 18
Dienstwohnung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hiefür eine angemessene Miete zu entrichten.
2 In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
§ 19
Unterkunft und Verpflegung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine angemessene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu entrichten.
2 In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
§ 20
Nebeneinkünfte
1 Wirken Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, an
denen der Kanton Basel-Stadt beteiligt oder interessiert ist, mit, so haben sie die ihnen zukommenden
Vergütungen an den Staat abzuliefern, soweit diese den Betrag von CHF 20'000 pro Jahr übersteigen.
Bei Nebeneinkünften von mehr als CHF 20'000 pro Jahr verbleibt dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin ein Freibetrag im Umfang von 5% der den Betrag von CHF 20'000 übersteigenden Einkünfte.
2 Die Ablieferungspflicht besteht nicht für Entschädigungen, die für die Mitwirkung in einer vom Volk
oder vom Parlament gewählten Behörde des Kantons Basel-Stadt seiner Gemeinden oder des Bundes
ausgerichtet werden.
3 Nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten kann der Regierungsrat abweichende Regelungen treffen.
§ 21
Auszahlung des Lohnes
1 Der Jahreslohn wird in dreizehn gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Ein Dreizehntel des Lohnes (ausgenommen Sozialzulagen) wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausgerichtet.
2 Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der 13. Monatslohn im
Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.
§ 21a * Ferienlohn
1 Für die Ferien besteht ein Anspruch auf den gesamten darauf entfallenden Lohn. Insbesondere besteht ein Anspruch auf eine anteilmässige Ausrichtung von Geldzulagen für von der Norm abweichende Arbeitszeit, sofern diese regelmässig ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 22
Anpassung an die Teuerung
1 Die im Anhang 1 zum Lohngesetz bestimmten Ansätze werden jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt.
2 Die Anpassung der Ansätze gemäss Abs. 1 erfolgt degressiv ausgehend von 100% in Lohnklasse 1
bis 8, bis auf 65% in Lohnklasse 28.
§ 23
Dienstaltersgeschenke
1 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2,5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letzt -
mals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. *
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, namentlich die Anrechnung von
Dienstjahren, den Anspruch bei Teilzeit und die Einschränkung des Anspruchs in besonderen Fällen.
Er kann die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks in Form von Geld vorsehen. *
§ 24
Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
1 Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang der Differenz der Rentenleistung gemäss Pensionskassengesetz zum bisherigen Lohn weiter ausgerichtet. In besonderen Fällen kann das Personalamt 4) diese Frist um höchstens 3
Monate verlängern.
2 Um Härtefälle zu vermeiden, kann es für eine Frist im Rahmen der Zeitdauer gemäss Abs. 1 die weitere Auszahlung des Lohnes an Angehörige auch beschliessen, wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene an deren Lebensunterhalt nicht beigetragen hat.
4a. Abschnitt: Personalvorsorge *
§ 24a * Versicherter Jahreslohn *
1 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahreslohn. *
2 Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich oder vertraglich festgelegte Lohn, zuzüglich allfälliger Schichtzulagen. *
3 Der Koordinationsabzug beträgt 3/8 des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den Betrag der
jährlichen maximalen AHV-Altersrente. *
4 Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Beschäftigungsgrad für die Ermittlung des versicherten Lohnes berücksichtigt. *
5 Der gemäss Anhang 1 dieses Gesetzes das Maximum von Lohnklasse 22 übersteigende Betrag wird
nur zu 50% versichert und der das Maximum der Lohnklasse 28 übersteigende Betrag wird nicht berücksichtigt. *
6 … *
4) § 24 Abs. 1: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
in «HR Basel-Stadt».
§ 24b * Primat, Leistungsplan und Beiträge
1 Der Anschluss bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt wird im Beitragsprimat geführt.
2 Der Regierungsrat genehmigt auf Vorschlag der Vorsorgekommission Staat den für den Bereich
Staat gültigen Leistungsplan.
3 Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten setzen sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen,
Beiträgen für übrige Leistungen und Beiträgen an den Teuerungsfonds zusammen.
4 Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes beträgt:
a) 17–19 Jahre 0,0%
b) 20–24 Jahre 16,5%
c) 25–29 Jahre 18,0%
d) 30–34 Jahre 19,5%
e) 35–39 Jahre 21,0%
f) 40–44 Jahre 22,5%
g) 45–49 Jahre 24,0%
h) 50–54 Jahre 25,5%
i) 55–59 Jahre 27,0%
j) 60–65 Jahre 28,5%
k) ab Rücktrittsalter 0,0%
Davon leistet der Arbeitgeber zwei Drittel.
5 Standardmässig betragen die Beiträge der Arbeitnehmenden einen Drittel der ordentlichen Sparbeiträge gemäss Abs. 4. Die Vorsorgekommission des Bereichs Staat kann innerhalb der Vorgaben der
PKBS alternative Sparbeiträge vorsehen, die den Arbeitnehmenden zur Auswahl angeboten werden.
6 Der Beitrag für Arbeitnehmende im Alter zwischen 17 und 65 Jahren zur Finanzierung der Risiko -
leistungen und der übrigen Leistungen beträgt für den Arbeitgeber 4% und für die betroffenen Arbeitnehmenden 1,5% der versicherten Lohnsumme.
7 Zusätzlich leistet der Arbeitgeber jährlich per 1. Januar eine Einlage in den Teuerungsfonds Staat in
der Höhe von 5% der Summe der versicherten Löhne. Renten, deren Kaufkraft seit Rentenbeginn, frühestens jedoch seit 1. Januar 2010, um mehr als 20% abgenommen hat, werden voll der Teuerung
angepasst, sofern die Mittel im Teuerungsfonds dies erlauben.
8 Werden für den Bereich Staat Sanierungsmassnahmen ergriffen, hat der Arbeitgeber mindestens die
gleiche wirtschaftliche Last zu tragen wie die Versicherten. Liegt der Deckungsgrad unter dem
massgebenden Deckungsgrad gemäss § 8 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) vom 4. Juni 2014 sind auch allfällige Verzinsungen unter dem technischen
Zinssatz wie eine Sanierungsmassnahme zu behandeln, der Arbeitgeber leistet dabei eine entsprechende Einmaleinlage.
9 Wird eine Verzinsung der ordentlichen Sparkapitalien unter dem technischen Zinssatz beschlossen,
wird diese Minderverzinsung für Versicherte bis 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter linear
von 0% auf 100% ansteigend abgefedert. Liegt der Deckungsgrad über dem massgebenden Deckungsgrad gemäss § 8 PKG, leistet der Arbeitgeber eine entsprechende Einmaleinlage, um diese Abfederung
zu finanzieren.
§ 24c * Magistratspersonen
1 Magistratspersonen sind die vom Volk gewählten Mitglieder des Regierungsrates sowie die hauptamtlichen Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten.
§ 24d * Ruhegehalt für Magistratspersonen
1 Scheidet eine Magistratsperson aus dem Amt, so besteht ab dem vollendeten vierten Amtsjahr ein
Anspruch auf ein Ruhegehalt. *
2 Der Anspruch auf das Ruhegehalt beginnt ab dem Monat, der dem Ausscheiden aus dem Amt folgt
und besteht *
a) * bei Ausscheiden nach Vollendung des vierten und vor Vollendung des achten Amtsjahres
längstens für zwölf Monate;
b) * bei Ausscheiden nach Vollendung des achten und vor Vollendung des zwölften Amtsjahres längstens für 24 Monate und
c) * bei Ausscheiden nach Vollendung des zwölften Amtsjahres längstens für 36 Monate.
Der Anspruch endet in jedem Fall am Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter er -
reicht wird. Bei Tod vor Erreichen des Rücktrittsalters oder mit Beginn des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen der Pensionskasse erlischt das Ruhegehalt.
3 Die Höhe des Ruhegehalts beträgt 65% des zum Zeitpunkt des Amtsrücktritts in der Pensionskasse
versicherten Lohnes ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs. Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die mit dem Ruhegehalt anfallenden Sozialversicherungsabgaben.
4 Für Magistratspersonen mit während der Amtszeit variierendem Beschäftigungsgrad ist der versicherte Lohn bei 100% multipliziert mit dem über die geleistete Amtszeit durchschnittlichen Beschäftigungsgrad massgebend.
5 Für diejenigen Magistratspersonen, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Paragraphen
bereits in ihr Amt gewählt sind oder ein Anrecht auf ein Ruhegehalt haben, gelten die bisherigen Regelungen bezüglich Ruhegehalt weiter, sofern diese gegenüber den neuen Regelungen vorteilhafter
sind. *
6 Erzielt die ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen, das zusammen mit
dem Ruhegehalt den früheren, als Magistratsperson erzielten Lohn übersteigt, so wird das Ruhegehalt
um den Mehrbetrag gekürzt resp. im Folgejahr zurückgefordert. Für Magistratspersonen mit einem
Ruhegehalt auf der Basis eines Beschäftigungsgrades unter 100% wird das Erwerbs- und Renteneinkommen anteilsmässig zu diesem Beschäftigungsgrad angerechnet.
7 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 24e * Versicherung der Magistratspersonen bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt
1 Magistratspersonen sind während ihre Amtsdauer und bis zur Beendigung des Anspruchs auf das Ruhegehalt gemäss § 24d hinsichtlich ihrer Versicherung im Rahmen des Pensionskassengesetzes den
übrigen Versicherten gleichgestellt. Bei Ausscheiden aus dem Amt infolge Todes oder Invalidität werden die Leistungen gemäss dem Vorsorgeplan des Bereichs Staat erbracht.
2 Scheidet eine Magistratsperson vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch Rücktritt oder
Nichtwiederwahl aus dem Amt, ist sie in der Pensionskasse Basel-Stadt während der Dauer des Anspruchs auf das Ruhegehalt weiter zu versichern.
3 Der versicherte Jahreslohn entspricht:
a) für das Alterssparen dem gemäss § 24d Abs. 6 allfällig gekürzten Ruhegehalt;
b) für das Risiko Tod und Invalidität dem gemäss § 24a zum Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Amt berechneten versicherten Lohn.
4 Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3
lit. a richtet sich nach § 24b Abs. 4, der Beitrag zur Finanzierung der Risikoleistungen und der übrigen
Leistungen auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3 lit. b nach § 24b Abs. 6. Die gesamten
Sparbeiträge werden im Folgejahr auf der Basis der Abrechnung gemäss § 24d Abs. 6 in einem Betrag
vom Kanton geleistet und als Einmaleinlage gutgeschrieben.
§ 24f * Übergangsbestimmung für ehemalige Magistratspersonen
1 Die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bisher versicherten Leistungen bei Tod,
Alter und Invalidität bleiben für ehemalige Magistratspersonen betragsmässig garantiert, sofern diese
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
2 Bei Vorbezug der Austrittsleistung für Wohneigentum bzw. bei Übertragung der Austrittsleistung infolge Scheidung entfällt die Garantie.
§ 25 Ausführungsbestimmungen
1 Nach Anhören der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten erlässt der Regierungsrat
die zur Handhabung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er ist befugt, das Personalamt 5) zum Erlass von Richtlinien für die Behandlung von Einzelfragen zu
ermächtigen.
5. Abschnitt : Übergangsordnung, Abänderung anderer Gesetze, Schlussbestimmungen
§ 26 * …
§ 27 * Befristete Sanierungsmassnahmen: Änderung der Teuerungsausgleichsregelung *
1 Der Lohnanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird wie folgt geändert:
In Abweichung von § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes wird der Teuerungsausgleich auf die Löhne der Mit -
arbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2025 im Umfang von einem Prozentpunkt erhöht. *
2 … *
§ 27a * …
§ 27b * …
§ 27c * …
§ 28 * …
§ 29 * …
§ 30 Zulagen
1 Auf den 1. Juli 1995 fallen sämtliche bisher gemäss den §§ 15 und 18 des Lohngesetzes vom 12. November 1970 bewilligten Zulagen weg. Bisherige Zulagen, die weiterhin bestehen bleiben sollen und
nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, sind vom Regierungsrat, gestützt
auf § 15 dieses Gesetzes, neu zu beschliessen.
§ 31 Dienstaltersgeschenk
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre aufweisen, haben Anspruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht, wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem
Recht übersteigen, ausschliesslich in Freizeit abgegolten werden.
2 In Härtefällen entscheidet der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin, ob von der
Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden Anspruch gemäss Abs. 1 Umgang genommen werden kann.
3 Bei Mitarbeitenden, welche vor dem 1. Januar 2017 angestellt waren, wird das nächstfolgende
Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist. *
4 Alle Ansprüche aus dieser Bestimmung enden am 31. Dezember 2021. *
§ 32 Änderung anderer Gesetze
5) § 25 Abs. 2: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
in «HR Basel-Stadt».
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze aufgehoben:
1. Gesetz betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-
Stadt (Lohngesetz) vom 12. November 1970.
2. Gesetz betreffend die Gewährung eines 13. Monatslohnes an die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 28. September 1972.
§ 34 Rechtskraft und Wirksamkeit
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft vom Regierungsrat auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.01.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 21.01.1995
10.12.1997 01.01.1998 § 29 aufgehoben -
17.11.1999 01.07.2000 § 1 Abs. 1 geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 1 Abs. 2 geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 12 Titel geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 12 Abs. 1 geändert -
17.11.1999 01.07.2000 § 26 aufgehoben -
10.01.2001 01.01.2001 § 15 totalrevidiert -
10.01.2001 01.01.2001 § 15a totalrevidiert -
08.12.2004 01.01.2005 § 27 Titel geändert -
08.12.2004 01.01.2005 § 27a aufgehoben -
08.12.2004 01.01.2005 § 27b aufgehoben -
08.12.2004 01.01.2005 § 27c aufgehoben -
18.10.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2 geändert -
28.06.2007 01.01.2008 § 24a eingefügt -
28.06.2007 01.01.2008 § 27 totalrevidiert -
28.06.2007 01.01.2008 § 28 aufgehoben -
04.06.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert -
04.06.2008 01.01.2009 § 17 Abs. 1 geändert -
04.06.2008 01.01.2009 § 17 Abs. 3 geändert -
17.12.2008 01.02.2009 § 9 totalrevidiert -
17.12.2008 01.02.2009 § 10 Abs. 2 geändert -
17.12.2008 01.02.2009 § 10 Abs. 3 geändert -
08.12.2010 01.01.2012 § 21a eingefügt -
04.06.2014 01.01.2016 Titel 4a. eingefügt KB 12.06.2014
§ 24a
Titel geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 1 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 2 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 3 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 4 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 5 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24a Abs. 6 aufgehoben KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24b eingefügt KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24c eingefügt KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24d eingefügt KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24e eingefügt KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 24f eingefügt KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 27 Abs. 1 geändert KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 § 27 Abs. 2 aufgehoben KB 12.06.2014
04.06.2014 01.01.2016 Anhang 164.100.3 eingefügt KB 12.06.2014
03.06.2015 01.07.2016 § 6 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 6 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
09.03.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 1 geändert KB 12.03.2016
09.03.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 2 eingefügt KB 12.03.2016
09.03.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 3 eingefügt KB 12.03.2016
09.03.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 4 eingefügt KB 12.03.2016
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 1 geändert KB 07.03.2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 2 geändert KB 07.03.2015
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 07.03.2015
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 07.03.2015
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 07.03.2015
04.03.2018 10.04.2018 § 24d Abs. 5 geändert KB 07.03.2015
14.12.2021 01.01.2022 Anhang 164.100.1 Inhalt geändert KB 18.12.2021
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 164.100.1 Inhalt geändert KB 17.12.2022
12.12.2023 01.01.2024 Anhang 164.100.1 Inhalt geändert KB 16.12.2023
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 164.100.1 Inhalt geändert KB 21.12.2024
18.12.2024 13.02.2025 Erlasstitel geändert KB 21.12.2024 2
18.12.2024 13.02.2025 § 17a eingefügt KB 21.12.2024 2
20.05.2026 01.09.2026 § 8 Abs. 2bis eingefügt KB 23.05.2026
20.05.2026 01.09.2026 Anhang 164.100.2 Inhalt geändert KB 23.05.2026
30.06.2026 01.09.2026 Anhang 164.100.1 Inhalt geändert KB 04.07.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.01.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 21.01.1995
Erlasstitel 18.12.2024 13.02.2025 geändert KB 21.12.2024 2
§ 1 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 1 Abs. 2 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 6 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 6 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 8 Abs. 2bis 20.05.2026 01.09.2026 eingefügt KB 23.05.2026
§ 9 17.12.2008 01.02.2009 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 17.12.2008 01.02.2009 geändert -
§ 10 Abs. 3 17.12.2008 01.02.2009 geändert -
§ 12 17.11.1999 01.07.2000 Titel geändert -
§ 12 Abs. 1 17.11.1999 01.07.2000 geändert -
§ 15 10.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 15a 10.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 16 04.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 04.06.2008 01.01.2009 geändert -
§ 17 Abs. 2 18.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 17 Abs. 3 04.06.2008 01.01.2009 geändert -
§ 17a 18.12.2024 13.02.2025 eingefügt KB 21.12.2024 2
§ 21a 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt -
§ 23 Abs. 1 09.03.2016 01.01.2017 geändert KB 12.03.2016
§ 23 Abs. 2 09.03.2016 01.01.2017 eingefügt KB 12.03.2016
Titel 4a. 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 24a 28.06.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 24a 04.06.2014 01.01.2016 Titel geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 1 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 2 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 3 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 4 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 5 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 24a Abs. 6 04.06.2014 01.01.2016 aufgehoben KB 12.06.2014
§ 24b 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 24c 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 24d 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 24d Abs. 1 04.03.2018 10.04.2018 geändert KB 07.03.2015
§ 24d Abs. 2 04.03.2018 10.04.2018 geändert KB 07.03.2015
§ 24d Abs. 2, lit. a) 04.03.2018 10.04.2018 eingefügt KB 07.03.2015
§ 24d Abs. 2, lit. b) 04.03.2018 10.04.2018 eingefügt KB 07.03.2015
§ 24d Abs. 2, lit. c) 04.03.2018 10.04.2018 eingefügt KB 07.03.2015
§ 24d Abs. 5 04.03.2018 10.04.2018 geändert KB 07.03.2015
§ 24e 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 24f 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
§ 26 17.11.1999 01.07.2000 aufgehoben -
§ 27 08.12.2004 01.01.2005 Titel geändert -
§ 27 28.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 1 04.06.2014 01.01.2016 geändert KB 12.06.2014
§ 27 Abs. 2 04.06.2014 01.01.2016 aufgehoben KB 12.06.2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 27a 08.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 27b 08.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 27c 08.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 28 28.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 29 10.12.1997 01.01.1998 aufgehoben -
§ 31 Abs. 3 09.03.2016 01.01.2017 eingefügt KB 12.03.2016
§ 31 Abs. 4 09.03.2016 01.01.2017 eingefügt KB 12.03.2016
Anhang 164.100.1 14.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert KB 18.12.2021
Anhang 164.100.1 06.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 17.12.2022
Anhang 164.100.1 12.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert KB 16.12.2023
Anhang 164.100.1 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.12.2024
Anhang 164.100.1 30.06.2026 01.09.2026 Inhalt geändert KB 04.07.2026
Anhang 164.100.2 20.05.2026 01.09.2026 Inhalt geändert KB 23.05.2026
Anhang 164.100.3 04.06.2014 01.01.2016 eingefügt KB 12.06.2014
Lohngesetz Anhang 1 164.100
Anhang 1 1)
Lohntabelle gültig ab 1. September 2026
Jahreslohn, inklusive 13. Monatslohn, Werte gerundet auf Fr. -.25 2)
Lohnklasse
Jahreslohn
Stufe A
Fr.
Jahreslohn
Stufe 1
Fr.
Jahreslohn
Stufe 31
Fr.
1 46'624.50 49'422.75 67'141.75
2 48'308.00 51'207.00 69'563.00
3 50'092.25 53'098.50 72'133.75
4 52'019.50 55'139.50 74'909.25
5 54'145.00 57'391.75 77'967.50
6 56'511.00 59'904.00 81'376.75
7 59'166.25 62'715.25 85'198.75
8 62'159.50 65'890.50 89'511.50
9 65'526.50 69'459.00 94'357.25
10 69'303.00 73'463.00 99'797.75
11 73'515.00 77'928.50 105'862.25
12 78'224.25 82'917.25 112'641.75
13 83'443.75 88'452.00 120'159.00
14 89'219.00 94'571.75 128'472.50
15 95'572.75 101'305.75 137'624.50
16 102'540.75 108'693.00 147'657.25
17 110'136.00 116'746.50 158'596.75
18 118'387.75 125'492.25 170'478.75
19 127'315.50 134'953.00 183'332.50
20 136'938.75 145'154.75 197'190.50
21 147'251.00 156'087.75 212'043.00
22 158'288.00 167'784.50 227'935.50
23 170'036.75 180'238.50 244'851.75
24 182'490.75 193'440.00 262'788.50
25 195'672.75 207'411.75 281'768.50
26 209'566.50 222'140.75 301'775.50
27 224'172.00 237'623.75 322'806.25
28 239'473.00 253'841.25 344'841.25
1) Fassung vom 30. Juni 2026, in Kraft seit 1. September 2026 (KB 4.7.2026)
2) Der Mindestlohn gemäss den Vorgaben des Gesetzes über den kantonalen Mindestlohn (Mindestlohngesetz, MiLoG) vom 13. Januar 2021
(SG 812.200) geht den Lohnansätzen gemäss Anhang 1 vor.
Lohngesetz Anhang 2
Seite 1/1
Anhang 21)
Stufenverlauf gültig ab 1. September 2026
Stufen Lohn in Prozent im Vergleich zur
Stufe A
Veränderung des Lohns im
Vergleich zur vorigen Stufe in
Prozentpunkten
A2 100,0%
B 102,0% 2%
C 104,0% 2%
1 106,0% 2%
2 108,0% 2%
3 110,0% 2%
4 112,0% 2%
5 114,0% 2%
6 116,0% 2%
7 118,0% 2%
8 120,0% 2%
9 122,0% 2%
10 124,0% 2%
11 126,0% 2%
12 128,0% 2%
13 129,0% 1%
14 130,0% 1%
15 131,0% 1%
16 132,0% 1%
17 133,0% 1%
18 134,0% 1%
193 135,0% 1%
20 135,0% 0%
21 136,5% 1,5%
22 136,5% 0%
23 138,0% 1,5%
24 138,0% 0%
25 139,5% 1,5%
26 139,5% 0%
27 141,0% 1,5%
28 141,0% 0%
29 142,5% 1,5%
30 142,5% 0%
31 144,0% 1,5%
1 Anhang in der Fassung vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 1. September 2026 (KB 23.05.2026)
2 Anlaufstufen A, B und C
3 Zweijahresstufen 19/20, 21/22, 23/24, 25/26, 27/28 und 29/30
Lohngesetz Anhang 3 164.100
Anhang 3 Lohngesetz
Tabelle 1
Dauer Ruhegehalt in Jahren
Alter
beim
Austritt
Amtsjahre
und mehr 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
<=35 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
36 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
37 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
38 1.500 1.472 1.444 1.417 1.389 1.361 1.333 1.306 1.278 1.250 1.222 1.222
39 2.000 1.944 1.889 1.833 1.778 1.722 1.667 1.611 1.556 1.500 1.444 1.444
40 2.500 2.417 2.333 2.250 2.167 2.083 2.000 1.917 1.833 1.750 1.667 1.667
41 3.000 2.889 2.778 2.667 2.556 2.444 2.333 2.222 2.111 2.000 1.889 1.889
42 3.500 3.361 3.222 3.083 2.944 2.806 2.667 2.528 2.389 2.250 2.111 2.111
43 4.000 3.833 3.667 3.500 3.333 3.167 3.000 2.833 2.667 2.500 2.333 2.333
44 4.500 4.306 4.111 3.917 3.722 3.528 3.333 3.139 2.944 2.750 2.556 2.556
45 5.000 4.778 4.556 4.333 4.111 3.889 3.667 3.444 3.222 3.000 2.778 2.778
46 5.500 5.250 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 3.000
47 6.000 5.722 5.444 5.167 4.889 4.611 4.333 4.056 3.778 3.500 3.222 3.222
Lohngesetz Anhang 3 164.100
Alter
beim
Austritt
Amtsjahre
und mehr 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
48 6.500 6.194 5.889 5.583 5.278 4.972 4.667 4.361 4.056 3.750 3.444 3.444
49 7.000 6.667 6.333 6.000 5.667 5.333 5.000 4.667 4.333 4.000 3.667 3.667
50 7.500 7.139 6.778 6.417 6.056 5.694 5.333 4.972 4.611 4.250 3.889 3.889
51 8.000 7.611 7.222 6.833 6.444 6.056 5.667 5.278 4.889 4.500 4.111 4.111
52 8.500 8.083 7.667 7.250 6.833 6.417 6.000 5.583 5.167 4.750 4.333 4.333
53 9.000 8.556 8.111 7.667 7.222 6.778 6.333 5.889 5.444 5.000 4.556 4.556
54 9.500 9.028 8.556 8.083 7.611 7.139 6.667 6.194 5.722 5.250 4.778 4.778
55 10.000 9.500 9.000 8.500 8.000 7.500 7.000 6.500 6.000 5.500 5.000 5.000
56 9.000 9.000 9.000 8.500 8.000 7.500 7.000 6.500 6.000 5.500 5.000 5.000
57 8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 7.500 7.000 6.500 6.000 5.500 5.000 5.000
58 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 6.500 6.000 5.500 5.000 5.000
59 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 5.500 5.000 5.000
60 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
61 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
62 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000
63 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000
Lohngesetz Anhang 3 164.100
Alter
beim
Austritt
Amtsjahre
und mehr 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
64 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
65 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000 0.000