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Winterdienstkonzept

Cham · 7.6-3 · communal act

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1 provision

‘3) Verkehr und Sicherheit Werkhof Ei nwo h ne rge me i nde Cham Obermühestrasse 25 T 0417238790 6330 cham nfo@charnch www.chamch Winterdienstkonzept der Einwohnergemeinde Cham gültig ab Winter 2023/2024 ELriwohnergemeinde Cham Inhaltsverzeichnis Winterdienstkonzept 1 A Allgemeines 4 1 ZWECK DES KONZEPTS 4 2 UMFANG DES WINTERDIENSTES 4 2.1 Präzisierung 4 2.2 Privatstrassen 4 2.3 Beschränkte Möglichkeiten 4 3 ZLSTANDIGKErEN 4 3.1 Generelle Zuständigkeit 4 31 Kantonsstrassen, Trottoirs entlang von Kantonsstrassen 4 3.3 Gemeindestrassen und Gehwege der Gemeinde, Parkplätze der Gemeinde 5 3.4 Trottoir entlang von Gemeindestrassen 5 3.5 Rad- und Fusswege 5 3.6 Privatstrassen, private Zufahrten 5 3.7 Waldstrassen 5 3.8 Bushaltestellen auf Gemeinde wie auch Kantonsstrassen 5 B Gesetzliche Grundlagen s 1 WERKEIGENTÜMERHAFTuNG 5 1.1 Allgemein 5 1.2 Verantwortung 5 2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN 5 2.1 Strassenverkehrsgesetz (SVR; SR 741.01) 5 2.2 verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChernRRV, 814.81) 6 2.3 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.01) 6 C Definitionen und Begriffe 6 1 WLNTERDIENST-KATEGORIEN 6 1.1 Schwarzräurnung 6 1.2 Weissräumung (Differenzierter Winterdienst) 6 1.3 Kein Winterdienst 6 2 MITTELEINSATZ 6 2.1 Räumungstechniken beim Pfaden 6 2.2 Auftauende Mitte 6 2.3 Abstumpfende Mittel (Splitt oder Sägemehl) 6 D Vorgaben für den Winterdienst 7 1 ROuTENPLÄNE 7 2 ARTEN UND AUFTRETEN DN W NTERGLA‘JE 7 3 DR.NGLCHKEFSSTLFEN 7 4 MASsNAHMEN 8 4.1 Andauernder Schneefall 8 4.2 Wechselhafte ‘Nitterung 8 4.3 Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser 8 4.4 Zu treffende Massnahmen 8 Seite 2/12 Eiriwuhnergemeinde Cham 4.5 Schneeabfuhr 8 E Winterdienstbetrieb 9 1 ZUSTÄNDtGKEtT 9 1.1 Weckdienst / Einsatzleitung 9 1.2 Kontrollen des Weckdienstes 9 2 VORBERFITUNGSARBEITEN 9 2.1 Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflug 9 2.2 Salzstreuer 2.3 Schneepfähle setzen 9 2.4 Nachführen der Dokumentation 9 3 WINTERDIENSTBEREITSCHAr(PIKETF) 9 4 WINTERDIENSTEINSATZ 10 4.1 Arbeitszeiten 10 4.2 Voraussetzungen 10 4.3 Aufgebot und Ausrücken 10 4.4 Einsatzmittel 10 F Pflichten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer 10 1 RÜCKSCHNITT STRÄUCHER UND BÄUME 10 2 HAFTUNG BEI SCHADEN DURCH DEN WINTERDIENST 11 3 SCHNEE VON PRIVAIGRUND 11 4 PARKIERTE FAHRZEUGE 11 G Administratives 11 1 RAPPORTWESEN 11 2 UNFALLVERhÜTUNG 11 3 UNFAL- UND SCHADENMELDUNG 12 H Genehmigung 12 Seite 3/12 Enwohnergemeinde Cham A Allgemeines 1 Zweck des Konzepts Der Winterdienst ist ein Bestandteil der Aufgaben und Leistungen des Werkhofs Cham. Dieses Konzept dient als Grundlage und Regelwerk für die Winterdienstarbeiten in der Gemeinde Cham. Im Winterdienstkonzept werden die Organisation, die Aufgaben, die Leistungen und die Regelung der Zuständigkeiten im Winterdienst beschrieben. Das vorliegende Winterdienstkonzept welches nicht abschliessend ist, wird regelmässig überprüft und allenfalls nachgeführt. z umfang des Winterdienstes 2.1 Präzisierung Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen, Trottoirs und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst mit einzubeziehen. Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (öffentliche Fuss- und Radwegrechte, Erschliessungsstrassen etc.). 2.2 Privatstrassen Ein alifälliger Winterdienst auf privaten Strassen und Grundstücken wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten). Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und verbleibt bei den Eigentümerinnen und Eigentümern. 2.3 Beschränkte Möglichkeiten Eine Betriebsbereitschaft aller gemeindeeigenen und privaten Strassen (nur Dienstbarkeiten) auf Gemeindegebiet praktisch rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden. Auftrag der Gemeinde ist es, auch im Winter Strassen, Trottoirs, Plätze und Wege etc. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten. Es gilt der Grundsatz «So wenig Streumittel wie möglich, soviel Streumittel wie nötig». Schneebedeckte Strassen, ab einer Schneehöhe von über 3 Zentimeter, werden immer zuerst geräumt, anschliessend erfolgt der Einsatz der Streumittei. Auf einen präventiven Einsatz von Streumittein wird grundsätzlich verzichtet. 3 Zuständigkeiten 3.1 Generelle Zuständigkeit Für den reibungslosen Winterdienst inder Gemeinde Cham ist die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person zuständig. Diese trifft die notwendigen Anordnungen und Entscheide 3.2 Kantonsstrassen, Trottoirs entlang von Kantonsstrassen Die Zuständigkeit liegt beim Tiefbauamt des Kantons Zug, Strassenunterhalt, Hinterbergstrasse 43a, 6312 Steinhausen. Unter folgender Nummer erreichbar: während der Arbeitszeit: 0417284892 ausserhalb der Arbeitszeit: 041 7284870 Ausgenommen das Trottoir (rund 7D0 Meter) entlang der Kantonsstrasse, Abschnitt Bibersee—Knonau (bis Grenze zum Kanton Zürich). Diese Strecke wird im Auftrag des Kantons Zug durch die Gemeinde Cham unterhalten. Sefte 4/12 Einwahnergemeinde Cham 3.3 Gemeindestrassen und Gehwege der Gemeinde, Parkplätze der Gemeinde Werkhof der Gemeinde Cham 3.4 Trottoir entlang von Gemeindestrassen Werkhof der Gemeinde Cham 3.5 Rad- und Fusswege Werkhof der Gemeinde Cham (nur befestigte Strasse, keine Naturwege) 3.6 Privatstrassen, private Zufahrten Eigentümerin oder Eigentümer der Anlagen. Werkhof der Gemeinde Cham nur, wenn rechtlich vereinbarte Dienstbarkeiten oder sonstige Abmachungen bestehen. 3.7 Waldstrassen Kein Winterdienst durch den Werkhof der Gemeinde Cham. 3.8 Bushaltestellen auf Gemeinde wie auch Kantonsstrassen Werkhof der Gemeinde Cham B Gesetzliche Grundlagen 1 Werkeigentümerhaftung 1.1 Allgemein Die Rechtsprechung unterstellt die Haftpflicht des Gemeinwesens für Schäden, die aus mangelhafter Anlage beziehungsweise mangelhaftem Unterhalt öffentlicher Strassen entstanden sind, nicht dem öffentlichen Recht, sondern der Regelung von Art. 58 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (1GB; 210, Art. 679). Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich, dass gegenüber einem Gemeinwesen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn infolge mangelhaftem oder überhaupt fehlendem Winterdienst Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer verunfallen. Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt werden. Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. 1.2 Verantwortung Die Werkeigentümerhaftung und die Unterhaltspflicht liegen bei der Gemeinde Cham. Eine Strasse, ein Trottoir oder ein Fussweg ist so zu unterhalten, dass es für den seinem Zweck entsprechenden Gebrauch genügend Sicherheit bietet. 2 Gesetzliche Grundlagen 2.1 Strassenverkehrsgesetz (SVR; SR 741.01) Oie Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere auch den Winterdienst. Seite 5/12 Enwohnergemeinde Cham 2.2 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, 814.81) Die Verordnung legt fest, dass soweit zweckmässig, schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen sind, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen können Auftaumittel vorbeugend verwendet werden. 2.3 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.01) Gemäss Artikel & des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen, Diese Bestimmung gilt letztlich auch im Umgang mit Auftaumitteln. C Definitionen und Begriffe 1 Winterdienst-Kategorien 1.1 Schwarzräumung Bei der Schwarzräumung werden Schneeräummaschinen, -geräte und auftauende Mittel für die Bekämpfung der Winterglätte und zur Erreichung einer schnee- und eisfreien Fahrbahn eingesetzt. 1.2 Weissräumung (Differenzierter Winterdienst) Die Verkehrsflächen werden mit Pflügen oder Spezialmaschinen (Radlader) geräumt, wobei auf der Fahrbahn eine festgefahrene Schneedecke angestrebt wird. Einsatz von Streusalz, bei asphaltierten Strassen, nur bei Eisregen oder schwerer Glättebildung. Bei Glättebildung auf Naturstrassen kann Splitt eingesetzt werden. 1.3 Kein Winterdienst An den Strassen werden keine Winterdienstarbeiten ausgeführt. 2 Mitteleinsatz 2.1 Räumungstechniken beim Pfaden Bei einseitigem Quergefälle soll die Räumung gegen den tiefer liegenden Fahrbahnrand erfolgen, damit verhindert wird, dass Schmelzwasser über die Strasse fliesst (Vereisungsgefahr!). Beim Pfaden der Fahrbahnen muss auf die Räumung der Gehwege Rücksicht genommen werden. Die Fahrgeschwindigkeit der Schneepflüge ist so zu wählen, dass der Schnee nicht auf die Gehwege geworfen wird. 2.2 Auftauende Mittel In der Gemeinde Cham wfrd grundsätzlich festes Auftausalz eingesetzt. Auf den Einsatz von Salzsole wir in der Gemeinde Cham verzichtet. 2.3 Abstumpfende Mittel (Splitt oder Sägemehl) Diese Mittel dürfen ausschliesslich für die Eisbekämpfung bei Naturstrassen, auf bekiesten Rad- und Fusswegen und auf bekiesten Parkplätzen eingesetzt werden. Seite 6/12 Einwohnergenie‘nde Cham D Vorgaben für den Winterdienst 1 Routenpläne In den Routenplänen sind vordefinierte Routenzuweisungen für Fahrzeuge und Fahrzeugführende festgehalten. 2 Arten und Auftreten von Winterglätte Die Winterglätte setzt die Griffigkeit der Verkehrsflächen stark herab und führt zu einer reduzierten Sicherheit. Sie kann plötzlich und nur stellenweise auftreten und ist nicht immer einfach erkennbar. Für die Bekämpfung der Winterglätte ist die Kenntnis über deren Entstehung wichtig. Winterliche Glättearten werden je nach der Entstehung wie folgt unterschieden: Glatteis entsteht, wenn Niederschläge auf eine unterkühlte, trockene Verkehrsfläche fallen und diese mit einer glatten Eisschicht überziehen. Eisregen entsteht, wenn unterkühlte Niederschläge auf die unterkühlte Verkehrsfläche fallen und dort schlagartig gefrieren. Eisglätte entsteht, wenn eine feuchte Verkehrsoberfläche allmählich gefriert (Pfützen vorangegangener Niederschläge, Schmelzwasser, geschmolzener Schnee usw.), weil die Abkühlung unter 0 Grad Celsius absinkt. Wenn bei feuchten Strassen und Temperaturen knapp über 0 Grad Celsius der Himmel plötzlich aufklart, ist in den meisten Fällen auch mit Eisglätte zu rechnen. Reifglätte entsteht, wenn warme, feuchte Luft über eine trockene, unterkühlte Verkehrsfläche streicht, sodass sich die Feuchtigkeit in Reife umwandelt. Schneeglätte entsteht, wenn eine Schneeschicht durch den Verkehr (bei Temperaturen um oder unter 0 Grad Celsius) zusammengepresst wird. Je nach Verkehrsbelastung kann dies nach Beginn des Schneefalles bei einer dünnen Schneedecke oder nach der Schneeräumung, wenn Schneereste zurückbleiben, eintreten. 3 Dringlichkeitsstufen Für die Schneeräumung und die Bekämpfung der Winterglätte werden de Strassen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Dringlichkeitsstufen eingeteilt: Dringlichkeitsstufe 1 (in den ersten drei Stunden) - Untermühlestrasse, Heiligkreuzstrasse, Obermühlestrasse - Öffentliche Strassen zum Bahnhof, Andreasklinik und Altersheim Büel - Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln - Wichtige Verbindungen für Radfahrende, Fussgängerinnen und Fussgänger - Bushaltestellen und Übergänge für Fussgängerinnen und Fussgänger Dringlichkeitsstufe 2 (in den weiteren vier Stunden) - Quartierstrassen - Fusswegverbindungen zu Schulhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen und öffentliche Parkplätze - Privatstrassen nur, wenn rechtlich vereinbarte Dienstbarkeiten oder Abmachungen bestehen - Parkplatz Andreasklinik und Altersheim Büel Seite 7/12 Einwohnergemeinde Cham Dringlichkeitsstufe 3 - Alle übrigen Strassen und Wege, die im Winter unterhalten werden müssen. - Öffentliche Parkplätze - Öffentliche Unterflurcontainer-Hauskehricht-Anlagen (nur Plattformen) welche nicht bereits von der Grundstückeigentümerin, dem Grundeigentümer oder der Hauswartung freigeräumt wurden Zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr erfolgt grundsätzlich kein Winterdienst. Auf Natur-/Kiesstrassen wird generell kein Winterdienst ausgeführt. 4 Massnahmen 4.1 Andauernder Schneefall Bei anhaltendem Schneefall sind die Strassen der 1. Dringlichkeitsstufe wiederholt zu Räumen, jene der 2. und 3. Dringlichkeitsstufe möglichst bald danach. Nicht gestattet ist das Salzen und Splitten in lockeren Schnee von über 3 Zentimeter Schneehöhe. 4.2 Wechselhafte Witterung Wenn während des Tages die Witterung wechselt (Frost, Sonnenschein, Tauwetter), so ist durch Kontrollen dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Mittel mit Rücksicht auf die Witterung und den Verkehr sachgerecht und sparsam erfolgt. 4.3 Vereisungen infolge Wasser oder Schmelzwasser Wenn aufgrund von Beobachtungen feststeht, dass Wasser auf die Trottoirs und die Fahrbahn fliesst und zu örtlichen Vereisungen führen kann, ist das Wasser zu fassen und abzuleiten. Besonderen Augenmerk bedürfen die Randwälle entlang von Kurvenaussenseiten (Vereisungsgefahr der Fahrbahn durch Schmelzwasser). Je nach Situation und Örtlichkeit sind die Schneewälle zu beseitigen. 4.4 Zu treffende Massnahmen Verkehrsflächen mit Schwarzräumung differenziertem Winterdienst (Asphalt) Art der Winterglätte Asphalt Natur Glatteis salzen salzen splitten Eisregen salzen salzen - Eisgltte salzen salzen - Reifglätte salzen - salzen - Schneeglätte Während Schneefall bzw. Nach der Schneeräumung Nach der Schneeräumung unmittelbar nach der oder festgefahrenen oder festgefahrenern Schneeräumung salzen Schnee evtl. salzen Schnee evtl. splitten 4.5 Schneeabfuhr Der Schnee wird nur dort abgeführt, wo die Haufen, Wälle und Mahden - Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen - ein weiteres Pfaden verunmöglichen - den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern (zum Beispiel bei Strassenkreuzungen, Fussgängerstreifen, Bushaltestellen usw.) Es sind alle notwendigen Massnahmen anzuordnen, damit beim Schneeverlad der Verkehr und die Fussgängerinnen und Fussgänger nicht behindert werden. Seile 8/12 Einwohnergemeinde Cham Die Ablagerung von Schnee und Eis hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzes zu erfolgen und darf nur an den dafür bestimmten Stellen erfolgen. Die zulässigen Schneekippstellen sind auf der Übersichtskarte Schneekippstellen des Strassenunterhalts aufgeführt. E Winterdienstbetrieb 1 Zuständigkeit 1.1 Weckdienst / Einsatzleitung Während der normalen Arbeitszeit durch die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person. In der restlichen Zeit, durch den im Einsatzplan bestimmten Weckdienst. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, tagsüber und nachts. Im Einsatzplan (intern) wird jeweils für eine Woche der Weckdienst (Winterdienst Pikettleitende) namentlich benannt. 1.2 Kontrollen des Weckdienstes Der Verantwortliche für den Weckdienst muss die Wetterprognosen verfolgen. Die entsprechenden Wettersituationen bestimmen die Kontrollzeiten. Grundsätzlich jedoch, Schnee- und Salzdienst wird zwischen 3.30 Uhr und 22.00 Uhr ausgeführt. 2 Vorbereitungsarbeiten 2.1 Winterdienstfahrzeuge mit Schneepflug - Winterräder montieren (zusätzlich bei Bedarf Ketten) - Schneepflug montieren und einsatzbereit machen und kontrollieren - Orange Blinker und Steuerpult für Salzstreuer montieren Termin: Bis zur Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit. 2.2 Salzstreuer Salzstreuer bereitstellen und kontrollieren. Termin: Bis zur Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit. 2.3 Schneepfähle setzen - Dort wo die Strasse bei Schneefall nicht mehr zu erkennen ist, werden rote Pfähle gesetzt. Die betroffenen Strassen sind separat aufgelistet. Termin: Bis zum 1. Schneefall 2.4 Nachführen der Dokumentation - Einsatzplan für den Winterdienst und Weckdienst erstellen - Auftrag und Koordination mit den Fremdleistenden sicherstellen - Bei Bedarf Strassenverzeichnis aktualisieren - Telefonnummern von Fremdlcistenden und Werkhof allenfalls aktualisieren Termin: Mitte Oktober 3 Winterdienstbereitschaft (Pikett) Die Winterdienstbereitschaft gilt ab der Umstellung von der Sommerzeit auf die Winterzeit (Ende Oktober) bis Ende März. Seite 9/12 Eü,wobnergemeinde Cham 4 Winterdiensteinsatz 4.1 Arbeitszeiten Mitarbeitende die am Morgen, bis 5.00 Uhr, für den Winterdienst aufgeboten werden und bis 7.30 Uhr Winterdienst leisten, werden am selben Tag nur bis um 15.00 Uhr eingesetzt. Die restliche Arbeitszeit wird am selben Tag mit der Überzeit vom Morgen kompensiert (Ruhezeit einziehen). Als Ausnahme gelten Tage, an denen der ganze Tag Winterdienst erforderlich ist. An diesen Tagen werden die Mitarbeitenden, nach Absprache mit der Leitung des Werkhofs, dessen stellvertretender Person oder der Winterdienst-Pikettieitung und nach Möglichkeit in Schichten eingeteilt. 4.2 Voraussetzungen Als Voraussetzung für den Winterdiensteinsatz gelten: a) Eintreten gefährlicher Verhältnisse aufgrund der Wettervorhersage von Meteo Schweiz, eigener Beobachtungen, Meldungen von anderen Dienststellen, Feststellungen an Messgeräten usw. b) Bildung von Winterglätte infolge: - Kälteeinbrüchen bei nassen Strassen und besonders auf exponierten Bauteilen - Niederschlag (Regen, Nebel, Raureif, Eisregen, Schneefall) bei Frosttemperaturen - Gefrieren, Festfahren oder Festtreten von Schnee - Regen auf gefrorenem, festgetretenem Schnee c) — Neuschnee - Beginnender Schneefall d) - Tauwetter -Gewährleistung des Wasserabflusses (Strassensammler freilegen) e) Visuelle Kontrollen vor Ort 4.3 Aufgebot und Ausrücken Die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person hat während den normalen Arbeitszeften die Einsatzbefugnis. Ausserhalb der normalen Arbeitszeiten hat die Winterdienst Pikettleitung die Einsatzbefugnis. Der Einsatz der Schnee- und Glatteisbekämpfung wird durch den Weckdienst ab 3.30 Uhr morgens bestimmt. Die Werkhofmitarbeitenden und die Fremdlelstenden werden je nach Situation aufgeboten. Das Aufbieten der Handgruppen hat grundsätzlich erst zu erfolgen, wenn die Pflüge des Kantons oder der Gemeinde die entsprechenden Strassen schon geräumt haben. Das Ausrücken des Einsatzdienstes erfolgt spätestens eine halbe Stunde nach dem Aufgebot. Frühstens ab 4.00 Uhr, 4.4 Einsatzmittel Der Personal-, Fahrzeug- und Gerätebestand ist so zu wählen, dass der erste Durchgang der Schneeräumung in der Regel innerhalb von 3 Stunden nach dem Ausrücken abgeschlossen ist. F Pflichten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer 1 Rückschnitt Sträucher und Bäume Störende Bäume, Sträucher und Pflanzen sind entsprechend des Strassenreglements unter der Schere zu halten (Zurückzuschneiden). Verantwortlich dafür ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Der Gemeinderat ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung und nach Seite 10/12 Einwohnergemeinde Cham vorheriger Ankündigung, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auszuführen oder ausführen zu lassen. 2 Haftung bei Schäden durch den Winterdienst Hindernisse, die durch die Schneedecke nicht sichtbar sind wie Stellplatten, Mauern, Zäune, Schachtabdeckungen usw. sind mit geeigneten Mitteln (beispielsweise Schneepfosten) durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu kennzeichnen. Die Schneepfosten können von der Gemeinde bezogen werden. Für Schäden an nicht sichtbaren und nicht gekennzeichneten privaten Anlagen kann die Haftung abgelehnt werden. Bei Schäden bitte sofort Meldung an den Werkhof der Gemeinde Cham, 041 723 8790. 3 Schnee von Privatgrund Durch Räumungsarbeiten entstehende Schneemahden auf privatem Grundstück sind von den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern selber und auf eigenen Kosten zu entfernen. Wenn Schnee oder Eis von Privatgrundstücken (Vorplatz, Einfahrten, Höfe usw.) widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzliche Räumungsarbeiten notwendig werden, ist im Wiederholungsfall der betreffenden Grundeigentümerin oder dem betreffenden Grundeigentümer nach vorheriger Ankündigung der Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Auch wird die Gemeinde für diese widerrechtliche Aktion die Haftung an den Verursachenden übertragen. 4 Parkierte Fahrzeuge Wird die Durchfahrt der Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge erschwert oder verhindert, wird die Strasse erst geräumt, wenn die Hindernisse entfernt sind. G Administratives 1 Rapportwesen Die Einsatzleitung ist verantwortlich, dass die notwendigen Rapporte richtig ausgefüllt und weitergeleitet werden. Der Rapport muss so ausgestaltet sein, dass bei Rückfragen (vor allem durch Versicherungen) auch einige Monate nach dem Winterdienst belegbar ist, ob und wie eine Strasse zu einer bestimmten Zeit bedient worden ist. Er enthält mindestens: - Kontrollgänge - Datum, Aufgebots Zeit, Beginn des Einsatzes, Ende des Einsatzes, Einsatzdauer - Art des Einsatzes: Salzeinsatz, Pfadeinsatz, Handarbeit - Benutztes Fahrzeug - Salzverbrauch - Touren - Besondere Vorkommnisse 2 Unfallverhütung Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden die Unfailverhütungsvorschriften zu beachten. Sie müssen für ihren eigenen Schutz auf den Strassenverkehr achten und Warnkleider gemäss Weisung Arbeitskleidung tragen. Bei Räum- und Streuarbeiten sind ausser der vorschriftsgemässen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen gelben Gefahrenlichter gemäss Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) in Funktion zu setzen. Seite 11/12 Einwohnergemeinde Cham 3 Unfall- und Schadenmeldung Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, so ist die Leitung des Werkhofs oder dessen stellvertretende Person sofort zu benachrichtigen. Bei Bedarf sofort die Polizei und/oder den Rettungsdienst 144 beiziehen, Gleichzeitig sind die Namen und Adressen allfälliger Zeuginnen und Zeugen des Ereignisses schriftlich festzuhalten. H Genehmigung Das vorstehende Winterdienstkonzept wird per Winter 2023/2024 in Kraft gesetzt. Anlässlich der Winterdienstnachbesprechung wird das Winterdienstkonzept jährlich überprüft. AlIfällige Anpassungen werden den Mitarbeitenden des Werkhofs jeweils mitgeteilt. Dieses Winterdienstkonzept tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Konzepts sind alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Beschlüsse aufgehoben. Genehmigt an der Sitzung des Gemeinderates Cham am 17. Oktober 2023. Der Gemeindeschreiber Alain Bühlmann Der Gemeindepräsident: G stein seite 12/12

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