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Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und Soziales

Glarus · IV B/51/9 · other

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 IV B/51/9
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV B/51/9
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS) des Kantons Glarus. 2 Sie gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 1 BAV. 2. Organisation und Schulbetrieb

Art. 2

Konvent der Lehrpersonen 1 Mindestens einmal im Jahr findet auf Einladung der Schulleitung hin ein Konvent aller Lehrpersonen statt. * 2 Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

Art. 3

Ferienplan 1 Die Schulleitung legt den Ferienplan der Lernenden und Studierenden fest. Dieser kann vom Ferienplan der Glarner Volksschulen abweichen. 2 Der Montag nach der Landsgemeinde ist ein Schultag. 1) GS IV B/1/4 2) GS IV B/1/5 SBE 2022 22 1

Art. 4 IV B/51/9

Disziplinarrecht 1 Die Schulleitung erlässt für Studierende und Lernende, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, eine Disziplinarordnung, worin unter anderem das Absenzenwesen sowie die weitergehenden Massnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes3), wie Arbeit im Dienst der Schule, vorübergehender Ausschluss vom Unterricht und ähnliche Massnahmen, geregelt sind. * 2 Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schulleitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absenzen, Bussen gemäss Artikel 12 der Schulorganisationsverordnung vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall. Die weiteren Details regelt die Schulleitung in der Disziplinarordnung. * 3 Die Disziplinarordnung untersteht der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

Art. 5

Weiterbildungskosten 1 Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, welche eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attraktiv sind. 2 Gasthörer und Gasthörerinnen in Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung haben ein Schulgeld zu entrichten, das sich an den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen orientiert. 3 Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.

Art. 6

Kostenbeteiligung gemäss Artikel 11 des Bildungsgesetzes * 1 Die Schulleitung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes. * 2 Die Erstattung der Kosten nach Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsgesetzes für die Studierenden und Lernenden kann nach Aufwand oder durch eine Pauschale erfolgen, welche die Schulleitung festlegt. * 3 … * 3. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung

Art. 7

Lehrbetriebsverbund 1 Das BZGS agiert innerhalb des Kantons Glarus als Leitbetrieb eines Lehrbetriebsverbundes. 2 Die Schulleitung wählt die Verbundbetriebe aus, schliesst mit ihnen entsprechende Verträge ab und beaufsichtigt sie in Bezug auf die Ausbildungsqualität. 3) GS IV B/1/3

Art. 8 IV B/51/9

Lehrverträge 1 Als Leitbetrieb rekrutiert das BZGS die Lernenden und schliesst die Lehrverträge ab. 2 Voraussetzungen zum Abschluss eines Lehrvertrags sind: a. Nachweis des Besuches der obligatorischen Schuljahre; b. schulische und charakterliche Eignung belegt durch ein formalisiertes Aufnahmeverfahren; c. eine ärztliche Bestätigung, den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen. 3 Die Schulleitung regelt das Aufnahmeverfahren in einer Wegleitung, welche der Genehmigung der Aufsichtskommission untersteht. 4 Die Schulleitung teilt die Lernenden den Verbundbetrieben zu. Bei Ausbildungen mit Lehrvertrag auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis rotieren die Lernenden in der Regel jährlich so, dass die Ausbildung in verschiedenen Fachbereichen und Institutionen stattfinden kann.

Art. 9

Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung 1 Der Bildungsstand der Lernenden wird während der dreimonatigen Probezeit und in der Regel halbjährlich durch das BZGS festgehalten. Für die Beurteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Schule, Verbundbetrieb, überbetriebliche Kurse) herangezogen. 2 Die Beurteilung des Bildungsstands im schulischen Teil erfolgt in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Im Verbundbetrieb finden praktische Prüfungen statt. 3 Die Schulleitung regelt das Weitere zur Beurteilung während der Ausbildung in einer Wegleitung, welche der Genehmigung der Aufsichtskommission untersteht. 4. Bildungsgänge auf Stufe Höhere Fachschule (HF)

Art. 10

Zuständigkeit 1 Die Schulleitung entscheidet über: a. Aufnahme in den Bildungsgang; b. Ausschluss aus dem Bildungsgang; c. abschliessende Qualifikation. 2 Sie kann Zwischenverfügungen an die Bildungsgangleitung delegieren.

Art. 11

Praktische Ausbildung im Praktikumsbetrieb 1 Das BZGS schliesst mit kantonalen und ausserkantonalen Praktikumsbetrieben Vereinbarungen ab. IV B/51/9 2 Die Vereinbarung regelt namentlich die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis sowie die Orientierung am Lehrplan.

Art. 12

Aufnahmeverfahren 1 Voraussetzungen zum Eintritt in den Bildungsgang sind: a. Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder gleichwertiger Abschluss; b. Bestehen einer Eignungsabklärung.

Art. 13

Ausbildungsvertrag 1 Der Ausbildungsvertrag wird zwischen den Studierenden und der Schule abgeschlossen. 2 In Absprache mit dem BZGS kann der Ausbildungsvertrag zwischen Studierenden und Praktikumsbetrieb abgeschlossen werden. Die Besoldung wird in diesem Fall zwischen den Parteien direkt vereinbart.

Art. 14

Qualifikationsverfahren 1 Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen: a. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit; b. Praktikumsqualifikation; c. Prüfungsgespräch. 2 Diplomiert wird, wer in allen drei Teilen eine genügende Beurteilung erreicht.

Art. 15

Wiederholung des Qualifikationsverfahrens 1 Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten: a. einmalige Wiederholung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn die Diplomarbeit oder das Prüfungsgespräch nicht bestanden sind; b. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Abschlusspraktikums; c. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbildungszeit. 2 Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die Qualifikation als definitiv nicht bestanden.

Art. 16

Studienreglement 1 Details zum Aufnahmeverfahren, zur Struktur des Bildungsgangs, zur Promotion und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren regelt die Schulleitung in einem Studienreglement. IV B/51/9 2 Das Studienreglement untersteht der Genehmigung der Aufsichtskommission.

Art. 17

Übergangsbestimmung 1 Für Studierende, die ihre Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule bis zum 1. September 2021 begonnen haben, bleibt das Promotionsreglement vom 16. Februar 2015 anwendbar. IV B/51/9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 18.05.2026 01.08.2026 Ingress geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 6 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2026 21 18.05.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben SBE 2026 21 IV B/51/9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 2 Abs. 1 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 4 Abs. 1 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 4 Abs. 2 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 6 18.05.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 21 Art. 6 Abs. 1 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 6 Abs. 2 18.05.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 21 Art. 6 Abs. 3 18.05.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 21

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