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Stellenvermittlungsverordnung

Bern · 153.011.2 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1

Zweck 1 Mit dieser Verordnung soll die Stellenvermittlung bei Kündigung infolge Aufhebung der Stelle erleichtert werden. 2 Entlassungen sollen durch Massnahmen nach Möglichkeit vermieden oder sozial verträglich ausgestaltet werden.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 für alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Kantons sowie der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule (im Folgenden Hochschulen). 2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse a nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)2), b von Hochschulen aus dem Bereich der Forschung und Lehre oder von Hochschulen, die durch Drittmittel finanziert werden. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus im Sinne des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)3) sind die Artikel 3 bis 7 sowie Artikel 11 nicht anwendbar. 1) BSG 153.01 2) BSG 430.250 3) BSG 551.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-099 153.011.2 2

Art. 3

Grundsätze 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen streben an, den in ihrem Bereich von Stellenaufhebungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine neue Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu vermitteln. * 2 Bei allen Stellenbesetzungen in der kantonalen Verwaltung und an den Hochschulen sind in erster Linie Bewerbungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind. 3 Soweit notwendig und möglich, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch gezielte Weiterbildungen für die vorgesehene Stelle zu befähigen. 2 Organisation

Art. 4

Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS) 1 Das Personalamt führt eine Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS). 2 Die ZPS hat insbesondere folgende Aufgaben: a * Information, Unterstützung und Begleitung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen bei der Umsetzung dieser Verordnung, b * Registrierung und Beurteilung der von den Direktionen, der Staatskanzlei, der Justizverwaltungsleitung sowie der Hochschulen zur Wiederbesetzung gemeldeten Stellen, c Unterstützung der von den Organisationseinheiten gemeldeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Stellensuche, d Koordination und Vermittlung von Unterstützungsmassnahmen, e bedarfsgerechte Information der betroffenen Organisationseinheiten über den Stand der Vermittlungstätigkeit, f * Berichterstattung an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung. 3 Die ZPS bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, beinhaltend auch aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Gehalt. Sie führt insbesondere ein Verzeichnis der zu vermittelnden Personen. Spätestens drei Monate nach Ende der Vermittlungstätigkeit sind die jeweiligen Personendaten zu löschen. 3 153.011.2

Art. 5

Verwaltungsinterne Koordination 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen bezeichnen die für die ZPS zuständigen Personen in ihrer Organisation. * 2 Die oder der ZPS-Verantwortliche stellt die Schnittstelle zur ZPS sicher und koordiniert die Umsetzung dieser Verordnung innerhalb der betroffenen Organisationseinheiten.

Art. 6

Unterstützungsmassnahmen 1 Die ZPS kann die Stellensuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Sinne dieser Verordnung von der Entlassung bedroht sind, durch interne und externe Unterstützungsmassnahmen (wie Kostenbeiträge für Bewerbungstrainings und Outplacements) oder die Vermittlung von Schnuppereinsätzen unterstützen und begleiten. 2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können für Schnuppereinsätze bezahlten Kurzurlaub bis zu zwei Arbeitstagen bewilligen. 3 Verfahren

Art. 7

Meldepflichten der Organisationseinheiten 1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen oder die von ihnen ermächtigten Organisationseinheiten informieren die ZPS schriftlich über beabsichtigte Stellenaufhebungen. * 2 Sie melden der ZPS unverzüglich: a die Gründe für die Stellenaufhebung, b die Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gekündigt werden soll, c sobald bekannt, deren Personalien und die bisherige Tätigkeit, d den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen und den Endtermin der Anstellung. 3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Justizverwaltungsleitung sowie die Hochschulen haben alle wieder zu besetzenden und neu geschaffenen Stellen mit den nötigen Angaben der ZPS zu melden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Stellen innerhalb der jeweiligen Organisationseinheit besetzt werden. * 4 Soweit von einer Stellenaufhebung betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betracht kommen, können vakante Stellen extern ausgeschrieben werden. Die Rückmeldung der ZPS an die Organisationseinheiten erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach Meldung der vakanten Stelle. 153.011.2 4

Art. 8

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine Stelle ganz oder teilweise aufzuheben, so hat sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens neun Monate vor der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren. 2 Diese Frist kann von der Anstellungsbehörde nicht durch vorzeitige Kündigung verkürzt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 26 PG. 3 Die Anstellungsbehörde erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern alle zweckdienlichen Auskünfte und informiert auf jeden Fall schriftlich über die Gründe der Stellenaufhebung und den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Art. 9

Stellenangebot 1 Die Anstellungsbehörde strebt an, den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Verzug eine zumutbare Stelle nach Artikel 31 PG anzubieten (Art. 12 bis 14). 2 Das Stellenangebot erfolgt schriftlich und hat Auskunft über den zwingenden Vertragsinhalt im Sinne von Artikel 15 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4) zu geben. Die ZPS ist über das Stellenangebot zu informieren. 3 Wird das Stellenangebot nicht innert zehn Tagen nach Zustellung schriftlich angenommen, gilt das Angebot als abgelehnt. Die Stelle ist bis zum Ablauf dieser Frist von der Anstellungsbehörde offen zu halten.

Art. 10

Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Vermittlungsbemühungen ihrer Organisationseinheiten und der ZPS aktiv und kooperativ, insbesondere mit eigenen Stellenbewerbungen. 2 Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wird von der ZPS in ihrem Bericht über die Vermittlungsbemühungen festgehalten.

Art. 11

Berichterstattung der ZPS 1 Die ZPS informiert die Anstellungsbehörde spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Endtermin der Anstellung mit einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Vermittlungsbemühungen. 2 Dieser Bericht ist Teil der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG. 4) BSG 153.011.1 5 153.011.2 4 Zumutbarkeit einer Stelle

Art. 12

Herabsetzung des Gehalts 1 Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn sie auf der Basis eines Beschäftigungsgrads von 100 Prozent maximal folgende Einbusse des Jahresgehalts zur Folge hat: bisheriges Bruttojahresgehalt zumutbare Gehaltseinbusse (in Prozent des bisherigen Jahresgehalts) unter 65'000 0 Prozent 65'000 – 69'999 1 Prozent 70'000 – 74'999 2 Prozent 75'000 – 79'999 3 Prozent 80'000 – 84'999 4 Prozent 85'000 – 89'999 5 Prozent 90'000 – 94'999 6 Prozent 95'000 – 99'999 7 Prozent 100'000 – 104'999 8 Prozent 105'000 – 109'999 9 Prozent 110'000 – 114'999 10 Prozent 115'000 – 119'999 11 Prozent 120'000 – 124'999 12 Prozent 125'000 – 129'999 13 Prozent 130'000 – 134'999 14 Prozent 135'000 – 139'999 15 Prozent 140'000 – 144'999 16 Prozent 145'000 – 149'999 17 Prozent 153.011.2 6 bisheriges Bruttojahresgehalt zumutbare Gehaltseinbusse (in Prozent des bisherigen Jahresgehalts) 150'000 – 154'999 18 Prozent 155'000 – 159'999 19 Prozent 160'000 – 164'999 20 Prozent 165'000 – 169'999 21 Prozent 170'000 – 174'999 22 Prozent 175'000 – 179'999 23 Prozent 180'000 – 184'999 24 Prozent 185'000 und mehr 25 Prozent 2 Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, wird der Grenzwert für eine zumutbare Reduktion des Gehalts auf der Basis einer 100%-Beschäftigung ermittelt.

Art. 13

Arbeitsweg 1 Eine andere Stelle gilt als zumutbar, wenn der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Arbeitsort je für Hin- und Rückweg zwei Stunden nicht übersteigt. 2 Massgebend ist dabei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Art. 14

Befristete Anstellung 1 Eine befristete Stelle gilt als zumutbar, selbst wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bisher eine unbefristete Stelle besetzt haben. 2 Die vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung nach Artikel 35 PG erfolgt bei einer befristeten Anstellung auf den Zeitpunkt der Aufhebung der unbefristeten Stelle. 3 Das neue Gehalt oder ein allfälliges Ersatzeinkommen sind an die Leistungen des Kantons anzurechnen. 7 153.011.2 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Laufende Stellenvermittlungen 1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der ZPS gemeldeten Vermittlungsfälle sind gemäss bisherigem Recht abzuwickeln.

Art. 16

Aufhebung des Erlasses 1 Die Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV)5) wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 16. September 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer 5) BSG 153.011.2 153.011.2 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-099 25.10.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, a geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, b geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, f geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 23-068 25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 23-068 9 153.011.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-099 Art. 3 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 4 Abs. 2, a 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 4 Abs. 2, b 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 4 Abs. 2, f 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 5 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 7 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Art. 7 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068

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