Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ea54aee67dec4a48afc044b5d2147f53402a30481f74922532365fa495d59c99
10 provisions
Art. 1
Zweck, Organisation und Zuständigkeit
1 Im vorliegenden Reglement sind die Einzelheiten zur Anwendung der Bestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) in Bezug auf die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen
Kulturerbes gemäss Kapitel 3 KFG festgelegt.
2 Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist
für die Anwendung der Gesetzgebung über die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes zuständig. Vorbehalten bleiben die ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesenen Kompetenzen.
3 Das Departement kann seine Kompetenzen seiner Dienststelle, die für die
Kultur zuständig ist, (nachstehend: Dienststelle) übertragen und andere
Dienststellen des Staates zur Mitarbeit hinzuziehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Kommission für Kulturerbe
Art. 2
Status und Auftrag
1 Die Kommission für Kulturerbe (nachstehend: Kommission) berät das Departement in Bezug auf die Bewahrung des Kulturerbes im Allgemeinen und
des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes im Besonderen.
2 Sie ist ein vorberatendes Organ des Departements für alle Entscheide, die
ihm diesbezüglich obliegen. Sie kann ihm auch von sich aus Massnahmen
vorschlagen, mit denen die gesetzlich festgelegten Ziele erreicht werden
können.
3 Spezifisch erstattet sie dem Departement Bericht:
a) in Form eines Vorschlags zu folgenden Punkten:
1. Tragweite und Umfang des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes, wie sie im Gesetz definiert sind,
2. Kriterien zur Bestimmung des kantonalen Interesses eines Bestandteils des Kulturerbes,
3. Bestandteile und Institutionen, deren kantonales Interesse anzuerkennen ist,
4. Bestandteile von kulturellem Interesse, für die sie die Ausübung
des Vorkaufsrechts vorschlägt;
b) in Form einer Vormeinung zur finanziellen Unterstützung und zu Patronaten, die in Anwendung der Gesetzgebung über das bewegliche, dokumentarische, immaterielle und sprachliche Kulturerbe gewährt werden.
Art. 3
Zusammensetzung und Ernennung
1 Die Kommission besteht aus elf bis dreizehn Mitgliedern, die vom Staatsrat
auf Vorschlag des Departements bezeichnet werden.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Chef der für die Kultur zuständigen Dienststelle (nachstehend:
Dienstchef);
b) den jeweiligen Direktoren der kulturellen Institutionen des Staates;
c) einem Vertreter des für die Denkmalpflege und den Heimatschutz zuständigen Departements, sowie
d) aus fünf bis sieben anderen Vertretern, die anhand ihrer erwiesenen
Fachkenntnisse in Bezug auf das bewegliche, dokumentarische, immaterielle oder sprachliche Kulturerbe ausgewählt werden.
3 Der bei der Dienststelle für das bewegliche, dokumentarische, immaterielle
und sprachliche Kulturerbe zuständige Mitarbeiter nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
4 Mit Ausnahme der Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion zur Kommission
gehören, werden die Kommissionsmitglieder für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
Art. 4
Arbeitsweise
1 Die Kommission wird mindestens zweimal jährlich vom Dienstchef einberufen und präsidiert. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern
kein Mitglied eine mündliche Beratung beantragt. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder und
werden im Protokoll der nächsten Sitzung festgehalten.
3 Die Kommission entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Sie
kann ausnahmsweise einen Gesuchsteller anhören.
4 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle geführt, die auch
die Umsetzung und Nachprüfung der Beschlüsse gewährleistet.
5 Die Mitglieder unterstehen dem Beratungsgeheimnis und der Verschwiegenheitspflicht.
6 Die Kommission kann zum Erfüllen ihres Auftrags Unterkommissionen bilden.
7 Die Kommission und die Unterkommissionen können mit dem Einverständnis des Dienstchefs externe Experten hinzuziehen. Die Mitglieder sowie die
Experten werden nach den geltenden Vorschriften durch die Dienststelle
entschädigt.
3 Anerkennung des kantonalen Interesses und Unterstützung
Art. 5 des Staates
Anerkennung des kantonalen Interesses
1 Die Anerkennung des kantonalen Interesses (nachstehend: Anerkennung)
kann ein einzelnes Element oder eine Gruppe von Elementen, die als Ganzes berücksichtigt werden, betreffen.
2 Der Vorschlag für die Anerkennung kann vom rechtmässigen Eigentümer
oder Besitzer des betreffenden Kulturguts, von der Kommission oder von der
Dienststelle ausgehen.
3 Die Dienststelle verlangt die Einschätzung des rechtmässigen Eigentümers
des beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts beziehungsweise, wenn
das möglich ist, die Einschätzung von qualifizierten Vertretern des Trägers
des Bestandteils des immateriellen oder sprachlichen Kulturguts. Sie kann
weitere nötige Untersuchungen zur Prüfung des Vorschlags durchführen.
4 Die Dienststelle erstattet der Kommission Bericht, die einen Anerkennungsantrag zuhanden des Departements stellt, das darüber befindet.
5 Ein bewegliches oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Eigentum
des Staates ist, kann nur mit dem Einverständnis seines rechtmässigen
Eigentümers als von kantonalem Interesse anerkannt werden. Seine Anerkennung bildet Gegenstand einer Vereinbarung zwischen seinem rechtmässigen Eigentümer beziehungsweise seinem Besitzer und dem Staat. Diese
Vereinbarung enthält folgende Elemente:
a) die Beschreibung des beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts,
die gemäss den Standardnormen des betreffenden Bereichs gemacht
wird;
b) die nötigen und wünschenswerten Bewahrungsmassnahmen;
c) die Verpflichtung des rechtmässigen Eigentümers betreffend die Einzelheiten zur Umsetzung der Bewahrungsmassnahmen;
d) die Art, den Umfang und die Bedingungen einer eventuellen staatlichen Unterstützung;
e) die Folgen ihrer Missachtung;
f) die Bedingungen ihrer Änderung und ihrer Aufhebung.
6 Mit Ausnahme der Dokumente, die von der Mediathek Wallis einzig zu Informations- und Bildungszwecken für die Bevölkerung erworben werden,
gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die im Sinne einer Eigentumsübertragung oder als Deposita in die Sammlungen und Fonds der kulturellen Institutionen des Staates aufgenommen werden, automatisch als von kantonalem Interesse. Der Entscheid zu ihrer Aufnahme obliegt der Direktion der
betreffenden Institution und bedarf keiner Vormeinung der Kommission.
7 Die Dienststelle kann in regelmässigen Abständen eine Überprüfung des
Erhaltungszustands eines anerkannten beweglichen oder dokumentarischen
Kulturguts verlangen.
Art. 6
Kantonaler Fonds
1 Der kantonale Fonds für das bewegliche, dokumentarische, immaterielle
und sprachliche Kulturerbe bezweckt, die in Artikel 20a KFG vorgesehenen
Unterstützungen zu bieten.
2 Er wird von der Dienststelle im Auftrag des Departements verwaltet.
Art. 7
Grundsätze
1 Das Departement beziehungsweise die Dienststelle gemäss den ihr übertragenen Kompetenzen befindet nach der Anhörung und auf Vormeinung
der Kommission über die Gewährung finanzieller Unterstützung und von Patronaten.
2 Der Begünstigte einer Finanzhilfe oder eines Patronats des Staates
schliesst mit der Dienststelle eine Vereinbarung ab, in der die Bedingungen
zur Gewährung der Unterstützung und die Verpflichtungen des Begünstigten
geregelt sind, sodass der Staat sein Vorkaufsrecht geltend machen kann,
sollte der Begünstigte das Kulturgut, das Gegenstand der Vereinbarung ist,
abgeben wollen.
Art. 8
Unterstützung einer Institution im Besitze von Sammlungen
1 Das Departement kann eine Institution (Museum, Archiv oder Bibliothek)
unterstützen, die kumulativ folgende Punkte erfüllt:
a) sie ist im Besitze von Sammlungen von kantonalem Interesse, deren
Eigentümerin sie ist oder die sie garantiert während mindestens 50
Jahren besitzen kann;
b) sie verfolgt keinen gewinnbringenden Zweck;
c) sie verfügt über eine professionelle und ständige wissenschaftliche
Leitung;
d) sie verfügt über ein Konzept und einen Entwicklungsplan der Sammlungen sowie über eine Betriebsstrategie, die namentlich eine angemessene Öffnung für die breite Bevölkerung vorsieht;
e) sie verfügt über ein aktuelles Inventar ihrer Sammlungen, das gemäss
den Normen und Standards ihres Tätigkeitsbereichs erstellt wird, und
sie vermittelt die Sammlungen systematisch;
f) sie verfügt über eine gesicherte Finanzierung, die mindestens der des
Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden;
g) sie passt sich den fachspezifischen Regeln ihres Tätigkeitsbereichs an
und anerkennt insbesondere die ethischen Richtlinien, die von den nationalen Fachinstanzen ihres Tätigkeitsbereichs angenommen wurden,
und setzt diese um.
2 Die Finanzhilfe kann die Form eines Betriebs- oder Projektbeitrags annehmen.
3 Ein Betriebsbeitrag wird grundsätzlich für eine Förderperiode von 4 Jahren
gestützt auf eine Ausschreibung gewährt und ist erneuerbar. Die Unterstützung wird basierend auf folgenden Kriterien gewährt:
a) Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an der
Anzahl Nutzer ihrer Angebote, an ihren Publikationen und an den umgesetzten Kooperationen;
b) Bedeutung der Sammlung in Bezug auf deren Einzigartigkeit, deren
Umfang und deren kulturellem Wert für das Wallis;
c) Qualität und Intensität der Erschliessung, der Aufbewahrung, der Inventarisierung und der Vermittlung der Sammlung;
d) Qualität und Stellenwert der Vermittlungstätigkeit gegenüber der breiten Bevölkerung.
4 Ein Projektbeitrag wird punktuell basierend auf folgenden Kriterien
gewährt:
a) kulturelle und historische Bedeutung der betreffenden Kulturgüter;
b) Dringlichkeit der Massnahmen, die Gegenstand des Gesuchs sind;
c) Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen;
d) Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 9
Unterstützung einer Institution, die sich für die Bewahrung des
Kulturerbes einsetzt
1 Das Departement kann einen Verein oder eine Stiftung unterstützen, der/
die sich für die Bewahrung bedeutender Bestandteile des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes von kantonalem Interesse einsetzt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Besitzer von Kulturgütern in Bezug auf deren Erschliessung, Erforschung, Aufbewahrung und Vermittlung fördert, unterstützt, koordiniert
und berät;
b) Verzeichnisse oder Dokumentationen erstellt;
c) wissenschaftliche Studien durchführt;
d) Aktionen zur Aufwertung, Förderung und Vermittlung durchführt.
2 Um in den Genuss einer Unterstützung zu kommen, muss der Verein oder
die Stiftung:
a) eine anerkannte Rechtsform haben;
b) keinen gewinnbringenden Zweck verfolgen;
c) auf dem gesamten Kantonsgebiet oder im Falle des sprachlichen Kulturerbes in einer der beiden Sprachregionen des Kantons tätig sein;
d) über eine gesicherte Finanzierung verfügen, die mindestens der des
Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden;
e) nicht mit einer oder mehreren anderen unterstützten Institutionen doppelspurig fahren.
3 Die Finanzhilfe ist dafür bestimmt, die Projekte des Vereins oder der Stiftung zu unterstützen. Sie wird jährlich gestützt auf eine Ausschreibung und
in Anwendung folgender Kriterien gewährt:
a) Ausstrahlung, Qualität und Effizienz des Vereins oder der Stiftung;
b) Ausdehnung des Wirkungsradius, wobei die Institutionen, die weiträumig arbeiten, bevorzugt werden;
c) wissenschaftliches und professionelles Niveau der Projekte.
4 Vorkaufsrecht
Art. 10
Vorkaufsrecht
1 Der Eigentümer eines beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts von
kantonalem Interesse muss der Dienststelle dessen Veräusserung sowie
den Preis und die Einzelheiten melden und ihr alle Belege liefern, die sie
verlangt.
2 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat beträgt 3 Monate ab dem Tag, an dem die Dienststelle vom Eigentümer über die Veräusserung informiert wurde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.07.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.07.2026 01.09.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-101