1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.
2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.
Art. 28 Unterhaltspflicht der Angehörigen
Das Amt für Soziale Dienste überprüft, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.
Art. 29 Kostenrückerstattung
1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.
2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug der Sozialhilfe.
Art. 30 Grundsatz
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.
Art. 31 Träger
Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.
Art. 32 Förderungsvoraussetzungen
1) Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Nachweis des Bedarfs für die vom privaten Träger beabsichtigte oder bereits getätigte Sozialhilfe;
b) Erbringungen einer angemessenen Eigenleistung, wobei die Finanzkraft und die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;
c) Gewährleistung der Koordination mit den zuständigen staatlichen Organen der Sozialhilfe;
d) Gewährleistung der Durchführung der Sozialhilfe nach fachlich einwandfreien Gesichtspunkten und Gewährleistung der systematischen Auswertung der geleisteten Sozialhilfe durch den Träger und die mit der Durchführung beauftragten Personen;
e) der Hauptzweck des privaten Trägers muss den Zielsetzungen der Sozialhilfe entsprechen;
f) die Organisation und Führung des privaten Trägers muss betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
2) Aufgehoben
Art. 33 Förderungsformen
1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.
2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:
a) Personalkosten, wobei die allgemein übliche Besoldungshöhe für entsprechendes Fachpersonal massgeblich ist;
b) Kosten für den allgemeinen Betriebsaufwand wie Ausgaben für Büroräumlichkeiten und Büroeinrichtungen, allgemeine Büroauslagen und Ausgaben für Fachmaterial. Der Aufwand soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur Grösse der Organisation und der erbrachten Leistung stehen;
c) Fortbildungskosten, Kosten von Veranstaltungen, Werbekosten.
3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.
Art. 34 Förderungsgesuch
1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Amt für Soziale Dienste zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Unterlagen anfordern.
2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:
a) Jahresbericht des abgelaufenen Jahres;
b) Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Jahres;
c) Budget des laufenden und des kommenden Betriebsjahres.
3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:
a) Zielsetzung und Begründung der einmaligen Aktion oder des Projektes;
b) Dauer der Aktion oder des Projektes;
c) Auswertungskriterien;
d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.
4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.
Art. 35 Übernahme von Betriebsdefiziten
1) Das Land und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit eines von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheims, wenn die angebotenen Leistungen:
a) dem tatsächlichen Bedarf entsprechen; soweit eine Bedarfsplanung des Landes für Leistungen im Bereich von Alters- und Pflegeheimen besteht, ist diese für die Beurteilung des tatsächlichen Bedarfs massgebend;
b) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen; die Regierung kann das Erreichen bestimmter Wirkungsziele und Vergleichsgrössen vorschreiben, das von der betreffenden Einrichtung nachzuweisen ist;
c) die massgebenden Qualitätsstandards erfüllen; die Regierung kann Qualitätsstandards festlegen oder die von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen festgelegten Qualitätsstandards für massgebend erklären.
2) Als Alters- und Pflegeheime im Sinne von Abs. 1 gelten:
a) die von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe geführten Heime;
b) Heime, die von einer Gemeinde direkt oder indirekt über eine von ihr beherrschte Institution geführt werden.
3) Die Entscheidung über die Übernahme eines Betriebsdefizits obliegt der Regierung. Auf das Verfahren ist Art. 34 sinngemäss anwendbar.
Art. 35a
Aufgehoben
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen