Dauer und Modalitäten des Praktikums
1 Das Praktikum besteht aus einer ständigen Tätigkeit und dauert mindestens zwölf Monate.
2 Es erfolgt:
a) während mindestens sechs Monaten in einer Kanzlei eines oder nacheinander mehrerer Notare des Kantons;
b) * ohne Entlöhnung, während mindestens 2 Wochen und höchstens 1
Monat in einem Handelsregisteramt, und während mindestens 2 Wochen und höchstens 2 Monaten in einem Grundbuchamt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Das Praktikum hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. Das Departement,
dem die Notare unterstellt sind (Departement), kann aus wichtigen Gründen
eine Verkürzung der Arbeitszeit bewilligen. Die Verkürzung darf jedoch 20
Prozent nicht überschreiten. Bei Verkürzung der Arbeitszeit verlängert sich
die Mindestdauer des Praktikums verhältnismässig.
4 Für die Bewilligung eines freiwilligen Praktikums bei einer kantonalen
Dienststelle ist das Departement zuständig.
5 Die vollzeitliche Anstellung bei einem Grundbuchamt im Kanton während
einer Dauer von mindestens drei Jahren entspricht einem Praktikum von
sechs Monaten; die Restzeit muss gemäss Absatz 2 Buchstabe a absolviert
Art. 2 werden. *
Ausbildung während des Praktikums
a) Im Allgemeinen
1 Damit die Anstellung und die Ausbildung der Praktikanten möglichst gut
aufeinander abgestimmt werden können, verständigen sich die Praktikumsmeister des öffentlichen Dienstes sowie des Notariats untereinander.
1bis Notare, die seit 2 Jahren ununterbrochen zur Ausübung ihres Berufes zugelassen sind, sind berechtigt, Praktikanten auszubilden. *
2 Ein Praktikumsmeister darf gleichzeitig höchstens zwei Praktikanten ausbilden.
Art. 3
b) Ausbildung des Praktikanten
1 Der Praktikumsmeister bildet den Praktikanten persönlich aus.
2 Er widmet der Ausbildung die hiefür notwendige Zeit und achtet darauf,
dass der Praktikant eine vollständige und möglichst vielseitige praktische
Ausbildung erhält, insbesondere bezüglich der Vorbereitung und der Stipulation öffentlicher Urkunden. Er lehrt die Berufsstandsregeln.
3 Der Praktikumsmeister vergewissert sich, dass der Praktikant den in Artikel
5 vorgesehenen Pflichten nachkommt.
4 Er gewährt ihm die für den Besuch von Lehrgängen und Seminaren notwendigen Erleichterungen.
Art. 4
c) Praktikumsbestätigungen
1 Der Praktikumsmeister hat alle sechs Monate und in eigener Verantwortung für das zuständige Departement ein von diesem ausgehändigtes Formular betreffend den Fortgang des Praktikums auszufüllen.
2 Diese Bestätigungen behandeln die Art und den Umfang der Tätigkeit des
Praktikanten und geben Auskunft über die vom Praktikanten besuchten
Kurse. Sie erwähnen die Unterbrüche, die mehr als acht Wochen dauern
und nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet werden.
Art. 5
Pflichten des Praktikanten
1 Der Praktikant hat während seines Praktikums:
a) regelmässig in den Diensten des Praktikumsmeisters zu arbeiten;
b) die für seine Ausbildung organisierten Lehrgänge und Seminare zu besuchen, besonders jene, die vom Walliser Notarenverband organisiert
werden;
c) ein Praktikum bei einem Grundbuchamt oder einem Handelsregister
zu absolvieren.
Art. 6
Ausbildungskurse
1 Der Notarenverband legt die Liste der obligatorischen Ausbildungskurse
fest. Das Departement gewährleistet gegenüber den Praktikanten den verwaltungsgerechten Ablauf.
2 Der Notarenverband fordert seine Mitglieder auf den einen oder anderen
Unterricht zu gewährleisten. Er kann an die spezialisierten Dienststellen und
Ämter der kantonalen Verwaltung appellieren. Der Praktikant kann verpflichtet werden, an einem in einem anderen Kanton gehaltenen Kurs teilzunehmen.
3 Die Einschreibgebühr geht zu Lasten des Praktikanten.
4 Die nützlichen Hinweise betreffend das Datum und den Ort der obligatorischen Kurse sind auf der Internetseite des Kantons Wallis zugänglich.
1.2 Prüfungen
Art. 7
Allgemeine Bestimmungen
a) Sessionen
1 Es finden jährlich zwei Prüfungssessionen statt, die eine im Frühling und
die andere im Herbst.
2 Die schriftliche Prüfung ist computergestützt und findet in der ersten Hälfte
des Monats April und Oktober statt. *
3 Das Datum der mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungskommission
festgelegt. Die Kandidaten werden mindestens eine Woche im Voraus darüber unterrichtet.
Art. 8
b) Zulassung zur Prüfung und Gebühr
1 Das Departement entscheidet erstinstanzlich über die Zulassung eines
Kandidaten zur Prüfung.
2 Zulassungsgesuche sind schriftlich an das Departement zu richten. Für die
Frühjahrssession bis spätestens am 1. März und für die Herbstsession bis
spätestens am 1. September. *
3 Sie werden nur zugelassen, wenn mittels Überprüfung festgestellt wurde,
dass die Bedingungen nach Einsicht in die Praktikumsbestätigungen im Sinne von Artikel 4 erfüllt sind und die folgende Gebühr gezahlt wurde: *
a) * 800 Franken für die schriftlichen Prüfungen;
b) * 800 Franken für die mündlichen Prüfungen.
Art. 9
Notariatsprüfungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommission wird vom Staatsrat für die Dauer von 4 Jahren ernannt, auf Vorschlag: *
a) * des Verbandes, für die Berufsvertreter;
b) * der kantonalen Verwaltung, für die Vertreter der Dienststellen, die Tätigkeiten ausüben, die direkt mit der amtlichen Tätigkeit des Notars zusammenhängen.
1bis Sie besteht aus einem Präsidenten und 14 Mitgliedern. *
1ter Die ernannten Kommissionsmitglieder müssen während des Zeitraums,
für den sie ernannt wurden, ihr Mandat ausführen; Rücktritte aus berechtigten Gründen bleiben vorbehalten. *
2 Beide Landessprachen sind darin vertreten. Die Kommissionsmitglieder,
welche die Prüfungen abnehmen und korrigieren, müssen die gleiche Landessprache wie der Kandidat sprechen. *
3 Als Mitglieder dieser Kommission können nicht amten:
a) Verwandte und Verschwägerte des Kandidaten bis einschliesslich zum
vierten Grad;
b) die Notare, bei denen der Kandidat sein Praktikum gemacht hat.
Art. 10
b) Ausstand
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege betreffend den Ausstand sind auf die Mitglieder der
Kommission anwendbar.
2 Für den Fall des Ausstandes von Mitgliedern oder deren Stellvertreter bezeichnet der Staatsrat die Vertreter. Die Kommission muss wie im vorliegenden Reglement vorgesehen zusammengesetzt sein.
Art. 11
c) Organisation
1 Die Kommission organisiert sich selbständig. Sie kann insbesondere:
a) sich in Unterkommissionen von je drei Mitgliedern aufteilen;
b) eines ihrer Mitglieder mit der Vorbereitung der Prüfungsthemen beauftragen;
c) einen Berichterstatter zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben ernennen.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Departement gewährleistet.
Art. 12
d) Entschädigung
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie folgt entschädigt:
a) * 600 Franken für die Vorbereitung der Themen;
b) * 300 Franken pro Kandidat, für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten;
c) 300 Franken pro Kandidat, für die mündlichen Prüfungen;
d) 150 Franken für die Aufsicht anlässlich der schriftlichen Prüfungen.
2 Im Übrigen ist der Beschluss über die Kommissionsentschädigungen anwendbar.
Art. 13
Verlauf der Prüfung
a) Grundsätze
1 Je nach Wunsch des Kandidaten wird die Prüfung in französischer oder
deutscher Sprache abgelegt.
2 Der Kandidat, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen.
3 Im Übrigen legt die Kommission die Prüfungsmodalitäten fest und informiert darüber die Kandidaten.
Art. 14
b) Schriftliche Prüfungsarbeiten
1 Für jede schriftliche Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Stunden
zur Verfügung.
2 Jede Prüfung erfolgt ohne Unterbrechung. Die Aufsicht wird durch die
Kommission organisiert.
3 Jedem Kandidaten werden Prüfungsunterlagen auf Papier sowie einen eingeschränkten Internetzugang zur eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zur Verfügung gestellt. *
4 Der Kandidat, der die Ergebnisse der Prüfungen widerrechtlich beeinflusst
oder zu beeinflussen versucht, insbesondere durch den Einsatz unbefugter
Mittel, wird von der Session ausgeschlossen und seine Prüfungen gelten als
Art. 15 nicht bestanden. *
c) Mündliche Prüfungen
1 Die mündliche Prüfung erfolgt vor der Kommission oder der dazu bezeichneten Unterkommission. Alle zugelassenen Kandidaten werden nacheinander befragt. Die Prüfung dauert zwei Stunden.
2 Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
Art. 16
Bewertung der Prüfungen
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit den Noten 1 bis 6
bewertet. Die Note 4 bedeutet, dass die Prüfung bestanden ist. Die Notengebung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
2 Der Kandidat erhält für die schriftliche Prüfung vier Noten, für jede schriftliche Prüfungsarbeit eine Note.
3 Für die mündliche Prüfung erhält der Kandidat vier Noten, eine Note für
das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei, eine
Note für das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht, eine Note für das Zivilrecht des Bundes und des Kantons und letztlich eine Note für das Schuldbetreibungs-und Konkursrecht, das internationale Privatrecht, das Verwaltungs- und Zivilverfahren sowie die allgemeinen Begriffe der kaufmännischen Buchführung.
Art. 17
Prüfungsergebnis
a) Schriftliche Prüfung
1 Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er in den schriftlichen Prüfungsarbeiten einen Notendurchschnitt von 4 erreicht und nicht
zwei Noten unter 4 erhalten hat.
Art. 18
b) Endergebnis
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in den schriftlichen als auch in
den mündlichen Prüfungen ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird. Die
Prüfung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn der Kandidat in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammen erhalten hat:
a) dreimal die Note 3.5 oder eine schwächere Note;
b) zweimal die Note 2.5 oder eine schwächere Note;
c) einmal die Note 1.
2 Wer ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, nicht antritt oder im
Verlaufe der Prüfung aufgibt, hat diese nicht bestanden. Über das Vorliegen
eines triftigen Grundes entscheidet die Kommission.
3 Der Kandidat, der beim Betrügen ertappt wird, hat die Prüfung nicht bestanden. Er kann frühestens nach einem Jahr erneut zur Prüfung antreten.
Art. 19
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
1 Die Kommission übermittelt innert 15 Tagen nach Ende der Prüfungssession dem zuständigen Departement einen Bericht über jeden Kandidaten, der
folgende Angaben enthält:
a) das Prüfungsergebnis;
b) die für jede Prüfung erhaltene Note. Ungenügende Noten sind kurz zu
begründen.
2 Das Departement teilt jedem Kandidaten den Entscheid der Kommission
betreffend die Bewertung der Prüfungen mit.
3 Der Kandidat, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, muss die
schriftliche Prüfung nicht wiederholen, wenn er in sämtlichen Gebieten der
schriftlichen Prüfung eine genügende Note erreicht hat.
Art. 20
Beschwerde
1 Gegen Entscheide des Departements kann beim Staatsrat Beschwerde geführt werden, gegen diejenigen der Prüfungskommission beim Kantonsgericht. *
2 … *
3 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder
dieses Reglements wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
4 Der Kandidat, der sich auf die Verletzung einer gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmung berufen will, die sich vor oder während der Prüfung ereignet haben soll, hat dies bei Verwirkungsfolge sofort nach deren
Kenntnis geltend zu machen.
Art. 21
Erteilung des Diploms
1 Für die Erteilung des Diploms wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, diese ist in der Prüfungsgebühr gemäss Artikel 8 Absatz 3 enthalten. *
2 Aufsichtskammer
Art. 22
Zuständigkeiten
1 Die Aufsichtskammer verhindert oder ahndet Verstösse gegen die Berufswürde, indem sie darauf achtet dass die Berufsregeln des Verbandes eingehalten werden (Statut, Standesregeln).
Art. 23
Zusammensetzung und Beratung
1 Die Aufsichtskammer bezeichnet ihren Präsidenten. Sie kann nur gültig tagen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Wenn die Aufsichtskammer aufgrund Verhinderung oder Ausstand seiner
Mitglieder nicht gültig tagen kann, ernennt der Walliser Notarenverband eines oder mehrere ausserordentliche Mitglieder.
3 Der Präsident der Kammer leitet die Untersuchung. In dringenden Fällen
kann er alleine einen Entscheid erlassen, welcher in der nächsten Sitzung
bestätigt oder widerrufen wird.
4 Wenn die Umstände es erlauben oder erforderlich machen, kann ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg erfolgen, ausser wenn ein Mitglied die Beratung verlangt.
5 Jedes Mitglied der Aufsichtskammer, das sich in Bezug auf einen Entscheid in Minderzahl befindet, kann verlangen, dass sein Einspruch im Protokoll festgehalten wird.
6 Im Übrigen organisiert sich die Aufsichtskammer selbständig.
3 Berufsausübungsbewilligung
Art. 24
Vereidigung
1 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson verleiht, wird in einer Staatsratssitzung erteilt. Aufgrund seiner Auswahl leistet
der Notar folgenden Eid oder feierliches Versprechen, das vom Präsidenten
des Staatsrates verlesen wird:
"Ich schöre im Namen Gottes/Ich verspreche bei meiner Ehre den mir anvertrauten Beruf des Notar gewissenhaft auszuüben, die Gesetze genau zu beachten und die mir übertragenen Pflichten mit aller Würde, Genauigkeit und
Aufrichtigkeit wahrzunehmen."
2 Diese Verlesung erwidert der Notar mit erhobener Hand mit den Worten:
"Ich schwöre" oder "Ich verspreche".
Art. 25
Siegel
1 Jeder Notar, welcher das Statut einer Amtsperson inne hat, erhält von der
Staatskanzlei auf seine Kosten ein Siegel, das auf allen Urschriften, die den
Beteiligten ausgehändigt werden und auf allen Ausfertigungen von Urschriften, sowie auf allen Anmeldungen, die er auf Grund seines Berufes vornehmen muss neben seiner Unterschrift anzubringen ist.
2 Das Siegel trägt das Kantonswappen, den Namen und Vornamen des Notars, die Bezeichnung ''Notar'' und den Sitz der Notariatskanzlei. *
3 Es ist dem Notar verboten, das Siegel zu andern Zwecken zu gebrauchen.
Art. 26
Berufshaftpflichtversicherung
1 Der Notar, der die Berufsausübungsbewilligung beantragt, muss eine
Berufshaftpflichtversicherung abschliessen deren minimaler Deckungsbetrag
2 Millionen Franken beträgt und Schäden ersetzt, die der Notar in Ausübung
seines Berufes verursacht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Ansprüche aus Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden, aber erst nach Erlöschen der Versicherung und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erhoben werden (Nachrisikoversicherung). *
2 Im Vertrag muss im Übrigen festgelegt sein, dass der Versicherer dem Departement die Unterbrechung oder die Aufhebung der Versicherung spätestens beim Ablauf der Mahnfrist gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über
den Versicherungsvertrag mitteilt. Wenn der Versicherer von sich aus den
Vertrag unterbricht oder aufhebt, muss er den Versicherungsnehmer auf die
Folgen aufmerksam machen, die sich aus der Mitteilung an das Departement ergeben.
Art. 27
Sicherheiten
1 Für den durch die Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden
erbringt der Verband im Namen seiner Mitglieder bis zum Betrag von höchstens 500'000 Franken pro Schadenfall und pro Notar Sicherheiten in Form
einer Kautionsversicherung oder einer Bürgschaft im Sinne vom Artikel 492
folgende des Schweizerischen Obligationenrechts. Zu diesem Zweck erhebt
der Verband von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag gemäss dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. *
2 Mit seinem Beitritt zum Verband erfüllt der Notar seine Pflicht eine Sicherheit im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Notariatsgesetz zu
leisten.
3 Wenn der von Mehreren erlittene Schaden den Maximalbetrag übersteigt,
reduzieren sich die Ansprüche des Einzelnen im Verhältnis ihrer durch Urteil
oder Konvention vereinbarten Forderungen.
Art. 28
Zweitsitz
1 Die Eröffnung eines Zweitsitzes unterliegt der Bewilligung durch das Departement. Dieses hört vorher die Aufsichtskammer über die Notare an, die
sich insbesondere zum öffentlichen Interesse des Gesuchs äussert.
2 Der Zweitsitz muss die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 des Notariatsgesetzes erfüllen.
3 Die Bewilligung zur Eröffnung eines Zweitsitzes gibt keinen Anspruch auf
die Aushändigung eines zweiten Siegels. Die Bewilligung wird im Amtsblatt
publiziert.
4 Die erlaubten Anzeigen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des
Notariatsgesetzes sind auch für die Eröffnung eines Zweitsitzes anwendbar.
5 Die Adresse des Zweitsitzes kann auf dem Briefkopf des Notars aufgeführt
werden.
6 Der Inspektor des Bezirks, in welchem sich der Hauptsitz befindet, führt die
Inspektion des Zweitsitzes durch.
7 Der am Zweitsitz beurkundete Akt muss in den Registern am Hauptsitz und
gemäss den im Notariatsgesetz und vorliegenden Reglement vorgesehenen
Modalitäten eingetragen werden.
Art. 28a * Weitere zweckdienliche Unterlagen und Dokumente, wenn die
Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben ist
1 Auf Verlangen des Departementes hat der Notar unter anderem den Aktionärsbindungsvertrag, den Gesellschaftervertrag und den Abtretungsvertrag
über die Gesellschaftsanteile vorzulegen.
4 Buchführung und eingeschränkte Revision *
Art. 29
Buchhaltung *
1 Die Buchführung in kaufmännischer Form muss laufend aktualisiert werden. Sie muss jederzeit Auskunft über den genauen Betrag der Guthaben
Dritter, die vom Notar verwahrt werden, sowie den beruflichen Verpflichtungen gegenüber seinen Klienten oder Dritten geben. *
2 Die Buchhaltung wird in der Kanzlei aufbewahrt und aktualisiert. Sie kann
mittels EDV erfasst werden.
3 Der Notar bewahrt die Buchhaltungsbelege, die Quittungen der Wertpapiere sowie die Quittungen oder den Zahlungsbeleg der in Bar überwiesenen
Beträge geeignet und getrennt klassiert auf.
Art. 29a * Eingeschränkte Revision
1 Die eingeschränkte Revision muss nach dem Schweizer Standard zur eingeschränkten Revision (SER) gemäss Artikel 42 Absatz 5 des Notariatsgesetzes durchgeführt werden.
5 Verwaltungsaufsicht
Art. 30
Ordentliche Inspektion
1 Der Kanton ist in sechs Inspektionskreise aufgeteilt, die mit den Grundbuchkreisen zusammenfallen.
2 Der Grundbuchführer oder sein Stellvertreter nimmt die Inspektion der
Kanzleien sowie der Urschriften der Notare in seinem Bezirk vor. Im Verhinderungsfalle bestimmt der Chef der kantonalen Dienststelle für die Grundbuchämter einen ad hoc Inspektor.
3 Der ordentliche Inspektionsbericht muss dem Departement innert 30 Tagen
nach der Inspektion zugestellt werden.
Art. 31
Ausserordentliche Inspektion
1 Die Inspektoren können jederzeit weitere Inspektionen gemäss Artikel 63
Absatz 2 des Notariatsgesetzes durchführen.
2 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätestens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ausserordentlichen Inspektionsbericht zu.
3 Die Kosten für die ausserordentliche Inspektion trägt der Notar.
6 Beurkundung
Art. 32
Herkunftsbezeichnung des Grundstücks
1 Der Notar bestätigt in der Urkunde durch die Belegsnummer die Herkunft
jeder Liegenschaft.
Art. 33
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der Notar bestätigt in der Urkunde dass er die Parteien über das Bestehen
und die Auswirkungen möglicher bestehender gesetzlicher Grundpfandrechte betreffend der verfassten Urkunde aufmerksam gemacht hat.
Art. 34
Verkaufsurkunde in Zusammenhang mit einem Grundstück
1 Der Notar hält in der Urkunde die Bestätigung der Parteien fest, dass der
Kaufvertrag des Grundstücks nicht mit einem Werkvertrag zusammenhängt
oder sich auf einen Kaufvertrag über einen zukünftigen Bau bezieht, der mit
dem Verkäufer oder einem Dritten abgeschlossen wurde.
2 In den anderen Fällen werden in der Urkunde die in Verbindung mit dem
Kaufvertrag subjektiv wichtigen Elemente des Grundstücks und dem Wert
seiner Bestandteile aufgeführt.
Art. 35
Vorkaufsrecht
1 Der Notar ist verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten den gesetzlichen oder
vertraglichen und vorgemerkten Vorkaufsfall anzuzeigen, sowie diesbezügliche Ausübungs- oder Verzichtserklärungen entgegenzunehmen.
Art. 36
Eidesstattliche Erklärung
1 Die in Artikel 91 des Notariatsgesetzes vorgesehene eidesstattliche Erklärung wird in folgender Form abgegeben:
Der Notar sagt dem Erklärenden: "Schwören Sie (Versprechen Sie), dass
die von ihnen unterzeichnete Erklärung vollumfänglich der Wahrheit entspricht, und bescheinigen sie hiermit, dass sie auf die zivil- und strafrechtlichen Folgen einer Falscherklärung in einer Urkunde aufmerksam gemacht
worden sind."
3 Daraufhin antwortet der Erklärende mit erhobener rechter Hand: "Ich
schwöre" oder "Ich verspreche".
Art. 37 * …
Art. 37a * Protokolle einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssitzung
1 Nach dem einschlägigen Bundesrecht kann das Protokoll einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssitzung gültig durch eine Fernbeurkundung rechtsgültig öffentlich errichtet werden.
Art. 38
Paginierung der Urkunden
1 Jede Urschrift wird paginiert und die Seitenanzahl wird angegeben.
2 Dies gilt auch für die Kopie der Urkunden, die im Original ausgehändigt
wurden.
7 Verzeichnisse
Art. 39
Form
1 Die Beträge der Gebühren werden unter getrennten Rubriken für jede Gebührenart eingetragen.
2 Im Weiteren legt das Minuteninspektorat der Notare die Form der Verzeichnisse fest. Sie ist obligatorisch.
Art. 40
Periodizität
1 Das Verzeichnis der Urschriften und jenes der im Original ausgehändigten
Urkunden werden jährlich chronologisch geordnet.
2 Das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen wird unabhängig vom Empfangsjahr fortlaufend chronologisch geordnet.
Art. 41
Führung in elektronischer Form
1 Die in elektronischer Form geführten Verzeichnisse müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
2 Sie müssen so aufbewahrt und geschützt werden, dass ihr Bestehen und
ihre Qualität sichergestellt sind. Der Datenschutz muss aufgrund der anerkannten Regeln gewährleistet sein. Die verwendeten technischen Methoden
müssen die Unversehrtheit der registrierten Informationen gewährleisten.
3 Der Inhalt der elektronisch geführten Register muss auch auf einem vom
Datenträger getrennten Papier aufbewahrt werden.
8 Aufbewahrung der Urkunden