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V vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV)

Liechtenstein · 640.01 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Einreichung des Antrages auf Steuerbefreiung (Art. 4 Abs. 2 und 3 SteG)
  3. Art. 3 Überprüfung der Steuerbefreiung (Art. 4 Abs. 2 und 3 SteG)
  4. Art. 4 Steuerjahr (Art. 14 Abs. 5 und 47 Abs. 6 SteG)
  5. Art. 5 Erwerb minderjähriger Kinder (Art. 8 Abs. 4 SteG)
  6. Art. 6 Getrennte Veranlagung (Art. 8 Abs. 5 SteG)
  7. Art. 7 Stellvertretende Entrichtung der Vermögens- oder Erwerbssteuer (Art. 9 Abs. 3 und 4 SteG)
  8. Art. 7a Bewertung von Wertpapieren ohne Kursnotiz (Art. 12 Abs. 1 Bst. d SteG)
  9. Art. 7b Bewertung von Begünstigungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. d SteG)
  10. Art. 8 Höhe des Existenzminimums (Art. 15 Abs. 2 Bst. i SteG)
  11. Art. 9 Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 2 Bst. p SteG)
  12. Art. 11 b) aufgrund der Jahresrechnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. a SteG)
  13. Art. 12 Pauschalabzug für Gewinnungskosten von unselbständig Erwerbenden (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)
  14. Art. 14 b) Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)
  15. Art. 15
  16. Art. 16 d) Auswärtige Verpflegung (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Buchführungspflicht von selbständig Erwerbenden (Art. 17 Abs. 1 SteG)
  19. Art. 18a Grundsatz (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  20. Art. 18b Anrechenbarer Betrag (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  21. Art. 18c Geltendmachung (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  22. Art. 19 Antrag auf ordentliche Veranlagung (Art. 23 Abs. 2 Bst. c SteG)
  23. Art. 20 Verzinsung des Steuerabzuges (Art. 29 Abs. 2 SteG)
  24. Art. 20a Ersatzbeschaffung (Art. 36 Abs. 3 Bst. d SteG)
  25. Art. 21 Buchführung (Art. 47 Abs. 1 SteG)
  26. Art. 22 Grundsatz (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  27. Art. 24 b) Planmässige und ausserplanmässige Abschreibungen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  28. Art. 25 c) Nachholen von Abschreibungen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  29. Art. 26 d) Abschreibungssätze (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  30. Art. 27 Wertberichtigungen auf Warenvorräte (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  31. Art. 28 Wertberichtungen auf Forderungen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  32. Art. 29 Abschreibungen und Wertberichtungen auf Finanzanlagen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c und Art. 53 SteG)
  33. Art. 30 Rückstellungen (Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG)
  34. Art. 31 Beteiligungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG)
  35. Art. 31a Begriff (Art. 16 Abs. 6, Art. 47 Abs. 3 Bst. e und g, Art. 49, 53 Abs. 3 und 4 sowie Art. 54 Abs. 3 SteG)
  36. Art. 31b Verrechnungspreise (Art. 49 SteG)
  37. Art. 32 Ermittlung (Art. 54 Abs. 2 SteG)
  38. Art. 32a Nichtbetriebsnotwendiges Vermögen (Art. 54 Abs. 2 SteG)
  39. Art. 33
  40. Art. 34 Voraussetzung (Art. 59 SteG)
  41. Art. 35 Steuerliche Anerkennung von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (Art. 59 SteG)
  42. Art. 36 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Art. 59 SteG)
  43. Art. 36a Grundsatz (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  44. Art. 36b Anrechnungshöchstbetrag (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  45. Art. 36c Geltendmachung (Art. 22 Abs. 2 SteG)
  46. Art. 36d Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 63 SteG)
  47. Art. 37 Gewährung des Status als Privatvermögensstruktur (Art. 64 SteG)
  48. Art. 38 Kontrolle (Art. 64 SteG)
  49. Art. 38a Verbindliche Auskünfte und Zusagen (Art. 93a SteG)
  50. Art. 40 b) Verlängerung der Einreichungsfrist (Art. 95 Abs. 4 SteG)
  51. Art. 40a c) Elektronische Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)
  52. Art. 42 b) Verlängerung der Einreichungsfrist (Art. 95 Abs. 4 SteG)
  53. Art. 42a c) Elektronische Erstellung und Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)
  54. Art. 43 Anzeigepflicht (Art. 96 Abs. 2 SteG)
  55. Art. 44 Kosten für Kontrollen durch Wirtschaftsprüfer (Art. 97 Abs. 3 SteG)
  56. Art. 45 Verzugszins (Art. 114 Abs. 3 SteG)
  57. Art. 47 b) Ertragssteuer (Art. 127 SteG)
  58. Art. 48 Rückerstattungszins (Art. 130 Abs. 2 SteG)
  59. Art. 49 Übergangsbestimmungen
  60. Art. 49a Vorzeitige Aufholung von Wertminderungen (§ 3 der Übergangsbestimmung zu LGBl. 2018 Nr. 147)
  61. Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
  62. Art. 51 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 35 Steuerliche Anerkennung von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen (Art. 59 SteG)

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags werden nicht verbuchte Aufwendungen für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der Höhe von maximal 15 % des in der Jahresrechnung nach Art. 34 ausgewiesenen Gewinnes anerkannt. Bei Verlusten können keine zusätzlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Art. 36 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Art. 59 SteG)

Steuerpflichtige, die von der Anwendung des Art. 35 Gebrauch machen wollen, haben neben ihrer nach den Rechnungslegungsvorschriften nach Art. 34 erstellten Jahresrechnung folgende Unterlagen einzureichen: a) Überleitungsrechnung vom handelsrechtlichen Ergebnis zum steuerpflichtigen Reinertrag; und b) aussagekräftige Dokumentation jeder Position der in Bst. a erwähnten Überleitungsrechnung.

Art. 36a Grundsatz (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Steuerpflichtige können eine Anrechnung der ausländischen Steuern auf Erträge vorbehaltlich Abs. 2 und 3 beanspruchen, soweit diese Erträge aus Staaten stammen, mit denen: a) ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, das eine solche Anrechnung vorsieht; oder b) Gegenrecht besteht. 2) Eine Steueranrechnung nach Abs. 1 kann nur beansprucht werden, sofern auf diese Erträge im Inland die Ertragssteuer entrichtet wurde. 3) Eine Steueranrechnung nach Abs. 1 kann nicht beansprucht werden, wenn der Gesamtbetrag der ausländischen Steuern im Steuerjahr den Betrag von 50 Franken nicht übersteigt.

Art. 36b Anrechnungshöchstbetrag (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Der Betrag der Steueranrechnung entspricht dem vom ausländischen Staat erhobenen Steuerbetrag, höchstens aber dem Betrag der auf diesen Ertrag im Inland geschuldeten Steuer (Anrechnungshöchstbetrag). Im ausländischen Staat sind sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um die ausländische Steuer zu reduzieren. 2) Der Anrechnungshöchstbetrag wird ermittelt durch die Anwendung des tatsächlichen inländischen Durchschnittssteuersatzes (ermittelt ohne steuerfreie Erträge) auf mit ausländischen Steuern belasteten Erträgen. Diese Erträge sind um die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu kürzen.

Art. 36c Geltendmachung (Art. 22 Abs. 2 SteG)

1) Die Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt. 2) Der Anspruch auf Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Erträge fällig geworden sind, gestellt wird. 3) Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt auf die inländische Steuer des Jahres, in dem die Erträge fällig geworden sind.

Art. 36d Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 63 SteG)

1) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 2 SteG hat folgende Informationen und Unterlagen zu enthalten: a) eine umfassende Darstellung des Sachverhalts; b) eine Dokumentation, die darlegt, nach welchen Grundsätzen der Steuerpflichtige: 1. den ursprünglichen Verrechnungspreis ermittelt hat; oder 2. die Angemessenheit des Verrechnungspreises nach dem Fremdvergleichsgrundsatz nachgewiesen hat; c) eine Dokumentation, die darlegt, nach welchen Grundsätzen die ausländische Steuerbehörde den Verrechnungspreis ermittelt und korrigiert hat; d) einen Nachweis darüber, dass sämtliche zumutbaren Massnahmen gegen die Korrektur im Ausland ergriffen wurden; e) die rechtskräftige ausländische Steuerveranlagung. 2) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 2 SteG wird abgewiesen und es erfolgt keine den steuerpflichtigen Reingewinn reduzierende Verrechnungspreiskorrektur beim inländischen Steuerpflichtigen, wenn: a) sich der ursprünglich angesetzte Verrechnungspreis nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht im Sinne von Art. 49 SteG stützt; b) die ausländische Korrektur nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht; oder c) keine zumutbaren Massnahmen ergriffen wurden, um den ursprünglich festgesetzten Verrechnungspreis im Ausland durchzusetzen. 3) Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 SteG hat die Informationen und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a und b zu enthalten; dieser Antrag wird im Fall nach Abs. 2 Bst. a abgewiesen und es erfolgt keine den steuerpflichtigen Reingewinn reduzierende Verrechnungspreiskorrektur beim empfangenden Steuerpflichtigen. 4) Der Antrag nach Abs. 1 und 3 ist innert drei Monaten nach Rechtskraft der Veranlagung des Steuerpflichtigen, bei dem eine Erhöhung des steuerpflichtigen Reingewinns aufgrund der Verrechnungspreiskorrektur erfolgte, einzureichen.

Art. 37 Gewährung des Status als Privatvermögensstruktur (Art. 64 SteG)

1) Juristischen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 bis 3 SteG erfüllen, wird von der Steuerverwaltung auf Antrag der Status als Privatvermögensstruktur zuerkannt. 2) Die Steuerverwaltung prüft insbesondere: a) Statuten; b) Jahresrechnung nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung oder Aufzeichnungen und Belege nach Art. 1045 ff. PGR; c) Angaben über die Art der Erträge und Vermögenswerte sowie Beschreibung der konkreten Tätigkeit des Antragstellers; d) Bestätigung des Antragstellers, dass: 1. er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; 2. die Aktien oder Anteile des Antragstellers nicht öffentlich platziert wurden und nicht an einer Börse gehandelt werden und dass diese nur von Investoren im Sinne von Art. 64 Abs. 3 SteG gehalten werden oder dass nur solche begünstigt sind; 3. er weder um Anteilseigner und Anleger wirbt noch von diesen oder von Dritten Vergütungen oder Kostenerstattungen für seine Tätigkeit erhält; 4. er oder seine Anteilseigner oder Begünstigten keine Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft ausüben. 3) Kann die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Privatvermögensstrukturen aufgrund der Unterlagen gemäss Abs. 2 nicht hinreichend klar beurteilt werden, kann die Steuerverwaltung in folgende weitere Unterlagen Einsicht nehmen: a) Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates, Stiftungsrates oder eines sonstigen Verwaltungsorgans des Antragstellers; b) Handelsregisterauszüge oder entsprechende Registerauszüge: 1. der Tochtergesellschaften; 2. der Anteilseigner oder Begünstigten; c) Bestätigung der Anteilseigner oder Begünstigten, dass es sich um einen Investor im Sinne von Art. 64 Abs. 3 SteG handelt sowie nähere Angaben über deren Tätigkeit; d) sonstige geeignete Unterlagen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen belegen. 4) Die Antragstellung hat jeweils bis zum Ende des entsprechenden Steuerjahres (Geschäftsjahres) zu erfolgen. 5) Die jährliche Bestätigung nach Art. 64 Abs. 4 SteG ist spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Steuerjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 38 Kontrolle (Art. 64 SteG)

Ergibt die Kontrolle durch die Steuerverwaltung, dass die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 bis 3 SteG nicht eingehalten wurden, oder wurden die Bestätigungen nach Art. 64 Abs. 4 SteG trotz Mahnung nicht eingereicht, wird für die entsprechenden Jahre die Ertragssteuer nach Art. 44 ff. SteG erhoben.

Art. 38a Verbindliche Auskünfte und Zusagen (Art. 93a SteG)

1) Der Antrag auf verbindliche Auskunft oder Zusage ist schriftlich bei der Steuerverwaltung zu stellen und hat folgende Angaben zu enthalten: a) die genaue Bezeichnung des Antragstellers; b) bei verbindlichen Auskünften eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes bzw. bei verbindlichen Zusagen eine umfassende Darstellung des verwirklichten Sachverhaltes; c) die Formulierung konkreter Rechtsfragen; d) die Darlegung der steuerrechtlichen Würdigung der formulierten Rechtsfragen. 2) Die erteilte Auskunft oder Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn der spätere von dem der verbindlichen Auskunft oder Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. 3) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft oder Zusage entfällt: a) ab dem Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Bestimmungen, auf denen die Auskunft oder Zusage beruht, aufgehoben oder geändert werden; oder b) bei befristeten verbindlichen Auskünften oder Zusagen mit Ablauf der Befristung. 4) Unabhängig von Abs. 2 und 3 kann eine verbindliche Auskunft oder Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft oder Zusage unrichtig war. 5) Für die Beurteilung eines Antrages wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen.

Art. 40 b) Verlängerung der Einreichungsfrist (Art. 95 Abs. 4 SteG)

1) Die zuständige Gemeindesteuerkasse kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist um höchstens fünf Monate verlängern. Das Gesuch muss vor Ablauf der ordentlichen Einreichungsfrist gestellt werden. 2) Die Fristerstreckung von mehr als einem Monat setzt die Vorauszahlung von 80 % der Vorjahressteuer voraus.

Art. 40a c) Elektronische Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)

1) Der Steuerpflichtige erhält für die elektronische Einreichung der Steuererklärung zusammen mit dem Steuererklärungsformular einen Passcode. Gemeinsam Steuerpflichtige erhalten einen gemeinsamen Passcode. 2) Die Verwendung des Passcodes nach Abs. 1 ersetzt die persönliche Unterschrift. Bei der Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige elektronisch zu bestätigen, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist. Gemeinsam Steuerpflichtige haben eine gemeinsame Bestätigung abzugeben. 3) Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. 4) Nach der elektronischen Einreichung der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige die erfassten Daten während fünf Tagen jederzeit ändern oder löschen; für die rechtsgültige Änderung oder Löschung erfasster Daten ist die neuerliche elektronische Einreichung der gesamten Steuererklärung erforderlich.

Art. 42 b) Verlängerung der Einreichungsfrist (Art. 95 Abs. 4 SteG)

1) Die Steuerverwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist um sechs Monate verlängern. Das Gesuch muss spätestens 30 Tage nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin (Art. 113 Abs. 3 SteG) gestellt werden. 2) Die Fristerstreckung setzt die Bezahlung der provisorischen Rechnung voraus. 3) In besonders begründeten Fällen, namentlich bei Vorliegen von Ereignissen, die nicht beeinflussbar sind und die Einreichung der Steuererklärung dauerhaft verzögern, kann die Einreichungsfrist nochmals verlängert werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der ersten Fristverlängerung einzureichen.

Art. 42a c) Elektronische Erstellung und Einreichung der Steuererklärung (Art. 98 SteG)

1) Die Steuererklärung ist unter Verwendung des auf der Internetseite der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Programms zu erstellen und elektronisch einzureichen. 2) Der Steuerpflichtige erhält für die elektronische Einreichung der Steuererklärung zusammen mit dem Informationsschreiben zur Einreichung der Steuererklärung einen Passcode. 3) Die erforderlichen Beilagen nach Art. 41 Abs. 2 sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen.

Art. 43 Anzeigepflicht (Art. 96 Abs. 2 SteG)

Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse sind ab einem Betrag von 10 000 Franken anzuzeigen.

Art. 44 Kosten für Kontrollen durch Wirtschaftsprüfer (Art. 97 Abs. 3 SteG)

Wird auf Antrag der Steuerverwaltung oder des Steuerpflichtigen ein neutraler Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgan eingesetzt, so trägt der Antragsteller die Kosten für den Aufwand des Wirtschaftsprüfers.

Art. 45 Verzugszins (Art. 114 Abs. 3 SteG)

Der Verzugszins beträgt 4 %.

Art. 47 b) Ertragssteuer (Art. 127 SteG)

1) Steuerpflichtige, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin (Art. 113 Abs. 3 SteG) nicht veranlagt wurden, erhalten bis zu diesem Zeitpunkt eine provisorische Rechnung. 2) Grundlage für die Erstellung der provisorischen Rechnung ist: a) die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichte Steuererklärung; b) der innerhalb der Einreichungsfrist gemeldete, mutmasslich geschuldete Steuerbetrag; oder c) die letzte rechtskräftige Veranlagung. 3) Steuerpflichtigen, die der Mindestertragssteuer nach Art. 62 Abs. 2 und 3 SteG unterliegen, wird in jedem Fall die Mindestertragssteuer in Rechnung gestellt.

Art. 48 Rückerstattungszins (Art. 130 Abs. 2 SteG)

Der Rückerstattungszins beträgt 2 %.

Art. 49 Übergangsbestimmungen

1) Abweichend von Art. 4 gilt für Steuerpflichtige, die ihre Jahresrechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, für das Jahr 2011 Folgendes: a) Erfolgt der Geschäftsabschluss zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2011, richtet sich die Besteuerung nach den für das Steuerjahr 2010 geltenden Bestimmungen. b) Erfolgt der Geschäftsabschluss zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2011, richtet sich die Besteuerung nach den für das Steuerjahr 2011 geltenden Bestimmungen. 2) Für die Erstellung der provisorischen Rechnung für die Steuerjahre 2011 und 2012 ist abweichend von Art. 47 Abs. 2 Bst. c 80 % der letzten rechtskräftigen Veranlagung massgebend.

Art. 49a Vorzeitige Aufholung von Wertminderungen (§ 3 der Übergangsbestimmung zu LGBl. 2018 Nr. 147)

1) Auf Antrag können auf Beteiligungen von weniger als 10 % am Kapital einer juristischen Person steuerwirksame Zuschreibungen gemäss § 3 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 7. Juni 2018, LGBl. 2018 Nr. 147, vorgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen nach dieser Übergangsbestimmung bereits erfüllt sind. Die Zuschreibung ist in diesem Fall auf alle Beteiligungen von weniger als 10 % am Kapital einer juristischen Person vorzunehmen. 2) Der Wertaufholungsbetrag entspricht dem Bestand der Wertminderungen auf allen Beteiligungen von weniger als 10 % am Kapital einer juristischen Person per Ende 2018 abzüglich eines Abschlages von 10 %. Dieser Wertaufholungsbetrag wird linear über die Jahre 2019 bis 2021 steuerlich zugeschrieben.

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 8. Juni 1961 betreffend die Besteuerung des landwirtschaftlichen Erwerbes, LGBl. 1961 Nr. 15; b) Verordnung vom 3. März 1970 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des landwirtschaftlichen Erwerbes, LGBl. 1970 Nr. 19; c) Verordnung vom 4. April 1968 über die steuerfreien Rückstellungen, LGBl. 1968 Nr. 12/1; d) Verordnung vom 7. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die steuerfreien Rückstellungen, LGBl. 2004 Nr. 276; e) Verordnung vom 15. September 2009 über die steuerlichen Abschreibungen, LGBl. 2009 Nr. 237; f) Verordnung vom 4. April 1968 betreffend die Bewertung der Warenvorräte und die Reservestellungen auf Warenlager, LGBl. 1968 Nr. 12/3; g) Verordnung vom 3. März 1970 über die Bemessung der ausserordentlichen Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden, LGBl. 1970 Nr. 17; h) Verordnung vom 8. Januar 1974 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bemessung der ausserordentlichen Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden, LGBl. 1974 Nr. 2; i) Verordnung vom 8. September 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bemessung der ausserordentlichen Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden, LGBl. 1981 Nr. 48; k) Verordnung vom 4. Februar 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bemessung der ausserordentlichen Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden, LGBl. 1999 Nr. 54; l) Verordnung vom 21. Dezember 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bemessung der ausserordentlichen Gewinnungskosten von Unselbständigerwerbenden, LGBl. 2000 Nr. 3; m) Verordnung vom 29. Dezember 1981 zum Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1982 Nr. 12; n) Verordnung vom 17. März 1992 über die steuerliche Behandlung von betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen, LGBl. 1992 Nr. 31; o) Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die steuerliche Anerkennung nicht verbuchter Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, LGBl. 2004 Nr. 275.

Art. 51 Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. 2) Die Bestimmungen über Privatvermögensstrukturen nach Art. 37 und 38 treten gleichzeitig mit Art. 64 SteG in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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