§ 2
1 Jede Landeskirche stellt ihre Verfassung und ihre Ordnung selbständig auf
und bezeichnet die Organe, die sie nach innen und aussen vertreten. Die Verfassungen und ihre Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese ist zu erteilen, wenn sie nichts enthalten, was der Bundesverfassung, der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft oder der kantonalen Gesetzgebung zuwiderläuft. Der Genehmigungspflicht unterstehen nicht
die inneren Angelegenheiten der Kirchen, wie die Lehre, die Verkündigung, der
§ 3 Kultus und die Seelsorge. *
1 Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen
Austritt erklärt. Diese Erklärung kann sich auch auf seine Kinder unter
16 Jahren beziehen. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.3)
3) SGS 191.11
3 191
2 Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen und den
Ausländern das Stimmrecht gewähren.
§ 4
1 Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtigten Kirchgenossen. Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder
Nichtbeihaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, jedenfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung
spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen. Der Regierungsrat ordnet im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über
Wahlen und Abstimmungen das Wahlverfahren.4)
§ 5
1 Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitätsprüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften
entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von
Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg,
Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der
Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.
§ 6
1 Die Landeskirchen legen in ihren Kirchenverfassungen den innerkirchlichen
Erlass fest, der ihre Gliederung in Kirchgemeinden regelt. *
2 … *
3 Den Landeskirchen ist es freigestellt, Diasporagemeinden innerhalb des
Kantonsgebietes in ihren Verband aufzunehmen.
§ 7 *
1 Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel
an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
2 Der Regierungsrat und die Synode der römisch-katholischen Landeskirche
wählen je 1 Vertreter in die Diözesankonferenz.
4) SGS 191.12
4 191
3 Finanzen *
§ 8 *
1 Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden
werden insbesondere gedeckt durch:
a. Kirchensteuern der natürlichen Personen;
b. Kirchensteuern der juristischen Personen;
c. Beiträge des Kantons.
§ 8a *
1 Die Kirchgemeinden der Landeskirchen erheben von den Angehörigen ihrer
Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen).
2 Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und
Gemeindesteuereinschätzung. Die Kirchgemeindeversammlung legt das Steuermass im Rahmen der Kirchenverfassung anlässlich der Beratung des Voranschlages jährlich fest.
3 In Familien und in eingetragenen Partnerschaften gemischter Konfessionszugehörigkeit wird die Kirchensteuer anteilmässig erhoben. Nehmen Konfessionslose oder Angehörige einer anderen Konfession die Dienste einer Landeskirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft in Anspruch, so kann eine Gebühr erhoben werden. *
4 Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden die für den Bezug der
Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden
Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die
Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden
durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.
5 Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für
das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende
des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein. *
§ 8b *
1 Der Kanton erhebt von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von 5% des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen.
2 Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer und verteilt
den Ertrag an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende
September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 191
4 Für die Erhebung der Kirchensteuern juristischer Personen erhält der Kanton
eine Bezugsprovision von 1% der bezogenen Steuern. *
§ 8c *
1 Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2 Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von
CHF 100'000 und einem jährlichen Beitrag von CHF 35 für jedes Kirchenglied.
3 Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende
September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4 Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom
November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6 Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.
§ 8d *
1 Der Kanton kann an die Landeskirchen zusätzliche Beiträge für besondere
kirchliche Aufgaben leisten.
§ 8e * Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer
1 Vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905) über die direkte Bundessteuer
(Bundessteueranteil) erhalten die 3 kantonalen Landeskirchen 0,6 %.
2 Der Anteil der einzelnen Landeskirchen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer
Kirchenglieder zur Anzahl Kirchenglieder aller Landeskirchen des Kantons.
Massgebend für die Anzahl Kirchenglieder sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden
Jahres.
3 Die Auszahlung an die Landeskirchen erfolgt jeweils quartalsweise durch die
kantonale Steuerverwaltung. Die 1. Auszahlung findet im 2. Quartal 2020, gestützt auf die Abrechnung für den Bundessteueranteil (Generalausweis)
des1. Quartals 2020, statt.
§ 9
1 Die Kirchen verwalten ihr Vermögen selbständig unter der Oberaufsicht des
Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf zu keinen anderen Zwecken als
denjenigen, die die betreffende Kirche verfolgt, verwendet werden.
5) SR 642.11
6 191
2 Unter dem Namen «Stiftung Kirchengut» (kurz: Stiftung) bildet das «Kirchen-
und Schulgut» zugunsten der evangelisch-reformierten Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit Sitz in
Liestal. *
3 Die Stiftung hat zum Zweck: *
a. ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Ort (kurz:
Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;
b. ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen
zu bewirtschaften.
4 Der Landrat regelt im Dekret: *
a. die Stiftungsorganisation und die Stiftungsaufsicht;
b. Übernahme, Nutzung und Unterhalt der Gebäude und Areale durch die
Kirchgemeinden sowie das Entgelt;
c. die Voraussetzungen für den Verkauf der Pfarrhäuser an die Kirchgemeinden sowie die Kommission für die endgültige Festlegung des Kaufpreises;
d. die Nutzung des Stiftungseigentums durch die Einwohnergemeinden für
den Friedhof.
§ 10 * …
§ 11 *
1 Jede Konfession sorgt für den Unterhalt der ihr dienenden Gebäude. Vorbehalten bleiben die Leistungen von Kanton und Gemeinden gemäss den Absätzen 2 bis 4.
2 Die Einwohnergemeinden leisten angemessene Beiträge an den Unterhalt
von kirchlichen Gebäuden, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen für
die Benützung zu weltlichem Gebrauch. Kommt keine Verständigung über diese Beiträge zustanden, so entscheidet der Regierungsrat.
Art. 4und
49 Absatz 6 der Bundesverfassung.
4 Der Kanton kann an den Unterhalt kirchlicher Denkmäler von geschichtlicher
Bedeutung Beiträge leisten.
§ 12 * …
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§ 13
1 In Bezug auf die Erteilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen
Schulen und die Benützung von Schulräumlichkeiten zu diesem Zwecke ist die
geltende Schulgesetzgebung massgebend.
§ 14 *
1 Die Aufsichtskommission der Gymnasien bestimmt die Religionslehrer und
Religionslehrerinnen nach Anhören der betreffenden Landeskirche.
4 Übergangsbestimmungen *
§ 15
1 Der Landrat bestimmt im Falle der Annahme des Gesetzes durch das Volk
den Tag des In-Kraft-Tretens.6)
2 ... *
§ 16 *
1 Zur Äufnung innerkirchlicher Ausgleichsfonds leistet der Kanton während
3 Jahre seit In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung auch ausserordentliche
Beiträge. Sie betragen 1/10 der ordentlichen Beiträge.
§ 17 *
1 Beiträge der Einwohnergemeinden an den Aufwand der Laufenden Rechnung
von Kirchgemeinden richten sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Entstehung der subventionierten Ausgabe galt. Dies gilt auch für die entsprechenden
Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.
§ 18 *
1 Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Investitionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auszurichten. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen
Landeskirchen.
§ 19 *
1 Die Bezugsprovision des Kantons gemäss § 8b Absatz 4 dieses Gesetzes
wird erstmals für die abgerechneten Kirchensteuern des Jahres 2013 erhoben.
6) In Kraft seit 1. Januar 1951.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.04.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.131
09.03.1989 01.01.1991 Erlasstitel geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 1 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1a totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1b totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1c totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 1d totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 7 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 3 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8a totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8b totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8c totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 8d totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 10 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 11 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 12 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 Titel 4 geändert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 16 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 17 totalrevidiert GS 30.77
09.03.1989 01.01.1991 § 18 totalrevidiert GS 30.77
13.12.2000 01.01.2001 § 8a Abs. 5 eingefügt GS 34.44
05.06.2003 01.01.2004 § 14 totalrevidiert GS 34.1330
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert GS 35.997
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 3 geändert GS 35.997
08.06.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 35.997
02.11.2006 01.01.2007 § 8a Abs. 3 geändert GS 36.6
07.02.2013 01.05.2013 § 8b Abs. 4 eingefügt GS 38.112
07.02.2013 01.05.2013 § 19 eingefügt GS 38.112
13.02.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
06.06.2019 01.01.2020 § 8e eingefügt GS 2019.075
06.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.075
12.09.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2019.069
12.09.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.069
12.09.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.069
9 191
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.04.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.131
Erlasstitel 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77
Titel 1 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77
§ 1 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 2 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 6 Abs. 1 12.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.069
§ 6 Abs. 2 12.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.069
§ 7 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
Titel 3 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77
§ 8 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8a Abs. 3 02.11.2006 01.01.2007 geändert GS 36.6
§ 8a Abs. 5 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt GS 34.44
§ 8b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8b Abs. 4 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112
§ 8c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8e 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075
§ 9 Abs. 2 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997
§ 9 Abs. 3 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997
§ 9 Abs. 4 08.06.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.997
§ 10 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 11 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 12 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 14 05.06.2003 01.01.2004 totalrevidiert GS 34.1330
Titel 4 09.03.1989 01.01.1991 geändert GS 30.77
§ 15 Abs. 2 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 16 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 17 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 18 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 19 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 06.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.075
Anhang 1 12.09.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.069
10 191
Erlasstitel Kirchengesetz
SGS-Nr. 191
GS-Nr. 20.131
Erlassdatum 3. April 1950
In Kraft seit 1. Januar 1951
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den
Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu
finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.09.2019 2019.069 01.01.2020 LRV 2019-351, Zusammenlegung/
Trennung von Kirchgemeinden
06.06.2019 2019.075 01.01.2019
01.01.2020
2018-920, SV 17, § 206
Restliche Änderungen
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013-198
07.02.2011 38.112 01.05.2013
02.11.2006 36.6 01.01.2007 LRV 2006-163
08.06.2006 35.997 01.01.2007
05.06.2003 34.1330 01.01.2004 LRV 2001-309
13.12.2000 34.44 01.01.2001 LRV 2000-153
09.03.1989 30.77 01.01.1991