Law

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen im Pflegebereich

Basel-Landschaft · 915.111 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0124924a9deb5fa0631eb5198d7eab85bc65defc28fa571ec108b20880bded09

Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16

16 provisions

§ 1

Bezeichnung und Organisation 1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schaffen eine gemeinsame Stelle mit dem Namen «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel». 2 Sie ist administrativ dem Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Basel- Stadt angegliedert. Ihre Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Amts für Ausbildungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt. 3 Die Mitarbeitenden der gemeinsamen Stelle unterstehen dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt. 1) SG 111.100 2) SG 310.125 3) SGS 100 4) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 2 915.111

§ 2

Aufgaben 1 Die gemeinsame Stelle übernimmt die Aufgaben gemäss § 11 ff. der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege des Kantons Basel-Stadt (Pflegeausbildungsförderungsverordnung, PAFV) vom 25. Juni 20245) sowie gemäss § 11 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege des Kantons Basel-Landschaft vom 24. September 20246) .

§ 3

Anwendbares Recht 1 Die gemeinsame Stelle wendet bei der Bearbeitung der Beitragsgesuche das Recht des Kantons an, in dem die gesuchstellende Person ihren Wohnsitz hat. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wendet sie das Recht des Kantons an, dem diese zugeordnet werden. 2 Finanzierung der gemeinsamen Stelle

§ 4

Umfang der gemeinsamen Stelle 1 Die gemeinsame Stelle umfasst 60 Stellenprozente.

§ 5

Kostenaufteilung 1 Die beiden Kantone tragen die massgebenden Kosten für die gemeinsame Stelle. 2 Die massgebenden Kosten gemäss Abs. 1 umfassen alle Lohnkosten und Zulagen für die gemeinsame Stelle sowie Kosten für allfällige technische Anschlüsse an kantonale Register des Kantons Basel-Landschaft. 3 Der Anteil des Kantons Basel-Landschaft an den massgebenden Kosten entspricht dem Anteil der im Rechnungsjahr ausbezahlten Ausbildungsbeiträge an Gesuchstellende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft sowie dem Kanton Basel-Landschaft zurechenbare Grenzgängerinnen und Grenzgänger am Gesamtvolumen der ausbezahlten Ausbildungsbeiträge.

§ 6

Rechnungsstellung 1 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft einmal jährlich jeweils per Ende November Rechnung für die Beteiligung an der gemeinsamen Stelle gemäss § 5. Er liefert dazu Daten zu den von der gemeinsamen Stelle insgesamt und den dem Kanton Basel-Landschaft zurechenbaren bearbeiteten Gesuchen. 5) SG 310.125 6) SGS 915.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 3 915.111 2 Die Rechnung wird innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 3 Finanzierung der Ausbildungsbeiträge

§ 7

Finanzierung 1 Die gewährten Ausbildungsbeiträge Pflege werden den Gesuchstellenden ausschliesslich durch die gemeinsame Stelle ausbezahlt. 2 Die an Gesuchstellende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft und an dem Kanton Basel-Landschaft zurechenbare Grenzgängerinnen und Grenzgänger gewährten Beiträge werden dem Kanton Basel-Stadt vom Kanton Basel-Landschaft rückerstattet. 3 Hierzu stellt die gemeinsame Stelle jeweils Ende November der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine Jahresrechnung unter Angabe der jeweils bewilligten Gesuche und der überwiesenen Beiträge. Allfällige Rückerstattungen gemäss § 14 EG BGFAP BL7), welche in der Rechnungsperiode eingegangen sind, werden dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. 4 Die Rechnung wird innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 4 Aufsicht und Controlling

§ 8

Aufsicht 1 Die gemeinsame Stelle untersteht der Aufsicht des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Aufsicht ist auf den kantonalen Zuständigkeitsbereich beschränkt. 3 Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit der Stelle wird von den Datenschutzstellen der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen. 7) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 4 915.111

§ 9

Controlling und Berichterstattung 1 Die gemeinsame Stelle stellt jährlich per Ende Jahr eine Berichterstattung zuhanden der Leitungen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen des Kantons Basel-Landschaft und des Bereichs Hochschulen sowie des Bereichs Mittelschulen und Berufsbildung des Kantons Basel-Stadt aus. Diese beinhaltet: a. Angaben zu den bearbeiteten Gesuchen: Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von Ausbildungsbeiträgen Pflege, Anzahl abgelehnte Gesuche aufgrund Überschreitung der Vermögenslimite oder Einkommen in Form von Renten oder Ergänzungsleistungen; b. Angaben zu den Beiträgen nach Berechtigungskriterien (Alter, Berufserfahrung, Unterstützungspflichten für Kinder), nach Studiengängen und nach Beitragsart (Pauschale für die Person in Ausbildung, Kinderzuschläge); c. statistische Angaben zu den Gesuchstellenden. 2 Die Leitungen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen des Kantons Basel-Landschaft und des Bereichs Hochschulen sowie des Bereichs Mittelschulen und Berufsbildung des Kantons Basel-Stadt führen jährlich ein Controlling-Gespräch mit der Leitung der gemeinsamen Stelle. 5 Weitere Bestimmungen

§ 10

Informationspflicht 1 Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig über wesentliche, diese Vereinbarung betreffende Vorkommnisse oder Veränderungen zu informieren.

§ 11

Änderungen und Ergänzungen 1 Spätere Änderungen der rechtlichen Grundlagen gehen diesem Vertrag vor. Die Parteien können den Vertrag im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich ändern bzw. ergänzen. Sie halten die Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich fest. 2 Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendig werden.

§ 12

Dauer 1 Diese Vereinbarung kommt mit der beidseitigen Unterzeichnung zustande und gilt bis zum 30. Juni 2032. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 5 915.111

§ 13

Beilegung von Streitigkeiten und Gerichtsstand 1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden. 2 Der Gerichtsstand ist Basel, Kanton Basel-Stadt.

§ 14

Kontaktstellen 1 Als Kontaktstellen für die Umsetzung dieser Vereinbarung fungieren für: a. Basel-Stadt: die Leitung des Amts für Ausbildungsbeiträge; b. Basel-Landschaft: die Leitung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen. 6 Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmung von § 5 gilt ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gelten die Vereinbarungen des Letter of intent der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen vom 8. Dezember 2023, wonach sich der Kanton Basel- Landschaft im Jahr 2024 unabhängig von der Anzahl der bewilligten Gesuche zur Hälfte an den im Jahr 2024 anfallenden Lohnkosten beteiligt.

§ 16

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 22. Oktober 2024 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 6 915.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.10.2024 22.10.2024 Erlass Erstfassung 2026.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042 7 915.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.10.2024 22.10.2024 Erstfassung 2026.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.042

← Find another law