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Wassergesetz

Zürich · 724.1 · statute

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Contents: 22 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Zweck
  3. § 3 Begriffe
  4. § 4 und Eigentum
  5. § 5 Gewässer
  6. § 6 des Kantons
  7. § 7 d. Zuständigkeiten
  8. § 8 Gewässerplan
  9. § 9 Wasserstrategie
  10. § 10 Planung
  11. § 11 Landanlagen
  12. § 12 b. Eigentum
  13. § 13 Interessen
  14. § 14 Verhältnisse
  15. § 15 Eigentumsbeschränkungen
  16. § 16 Landanlagen
  17. § 17 Gewässerraum
  18. § 18 b. Festlegung
  19. § 19 Gebieten
  20. § 20 Brandstattrecht
  21. § 21 e. Ausführungsrecht
  22. § 21des

22 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Gewässerhoheit, den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Revitalisierung der Gewässer, den Gewässerschutz unter Einschluss der Siedlungsentwässerung und der Abwasserreinigung, die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung. 2 Es gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.

§ 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a. die Sicherung des Bestandes und des Raumbedarfs der Gewässer, b. den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor schädigenden Einwirkungen des Wassers, c. die Erhaltung des natürlichen Zustands und die Revitalisierung der oberirdischen Gewässer, d. die Erhaltung, Aufwertung und Schaffung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen im und am Wasser, insbesondere für gefährdete Arten, sowie die Förderung einer standortgerechten Artenvielfalt, e. die Erhaltung und Schaffung von Erholungsräumen an den Gewässern, f. die Regelung des öffentlichen Zugangs zu den oberirdischen Gewässern, g. die gute Gestaltung von baulichen Veränderungen am Wasser unter Schonung von Landschaften, Ortsbildern und Schutzobjekten, h. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität, i. die sichere und hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers, j. die sparsame und nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen, insbesondere durch die öffentliche Wasserversorgung und den Wasserbezug für die landwirtschaftliche Bewässerung, sowie den Schutz des natürlichen Wasserhaushalts, k. die sichere Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser, l. die nachhaltige Nutzung der Gewässer für die Energieproduktion.

§ 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Gewässer offene, überdeckte und eingedolte oberirdische Gewässer sowie unterirdische Gewässer, b. oberirdisches Gewässer Seen, Weiher, Teiche, Flüsse und Bäche, einschliesslich Gewässerbett mit Sohle und Böschung, deren tierische und pflanzliche Besiedlung sowie das im Gewässer stehende oder fliessende Wasser, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule, c. unterirdisches Gewässer Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht, d. Revitalisierung Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen. Gewässerhoheit

§ 4 und Eigentum

1 Öffentliche Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons. 2 Die Öffentlichkeit der Gewässer wird vermutet. Grundwasservorkommen und Wasseraufstösse mit einer Abflussmenge Q347 von über zehn Litern pro Minute sowie in Drainageleitungen abgeleitetes Wasser sind öffentlich. 3 An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden. 4 Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten oberirdischen Gewässer bleiben öffentlicher Grund. 5 Eine bestehende private Nutzung von Grundwasservorkommen und Wasseraufstössen mit einer Abflussmenge Q347 von über zehn Litern pro Minute bleibt zulässig, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. a. öffentliche Gewässer b. private

§ 5 Gewässer

1 Private Gewässer stehen unter der Aufsicht des Kantons. 2 Privat sind Gewässer, für die der Nachweis des Privateigentums erbracht werden kann. Das Privateigentum kann sich auch auf Teile eines Gewässers beziehen. c. Gewässergrundstücke

§ 6 des Kantons

1 Der Kanton scheidet nach Anhörung der Gemeinde für die öffentlichen oberirdischen Gewässer selbstständige Grundstücke aus, soweit die öffentlichen Interessen dies erfordern. 2 Er scheidet selbstständige Gewässergrundstücke in der Regel aus, wenn a. der Gewässerunterhalt durch den Kanton oder die Gemeinde vorgenommen werden soll, b. Private von unzumutbaren Haftungsrisiken infolge öffentlicher Nutzung oder Hochwasser entlastet werden sollen, c. bauliche Veränderungen am Gewässer vorgesehen sind. 3 Selbstständige Gewässergrundstücke stehen im Eigentum des Kantons.

§ 7 d. Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rechtsverhältnisse an Gewässern. Er bestimmt insbesondere die Rechtsverhältnisse an Servitutsgewässern sowie die grundbuchliche Behandlung oberirdischer Gewässer. 2 Die für die Wasserwirtschaft zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) stellt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Person, die ein schutzwürdiges Interesse daran hat, durch Anordnung fest, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur ist. Bei oberirdischen Gewässern kann auch deren Ausdehnung festgestellt werden.

§ 8 Gewässerplan

1 Die öffentlichen oberirdischen Gewässer werden in einem Gewässerplan dargestellt. 2 Hebt die Direktion ein öffentliches Gewässer oder einen Gewässerabschnitt auf, legt die Gemeinde den Gewässerplan während 30 Tagen öffentlich auf und veröffentlicht ihn auf einer Internetseite.

§ 9 Wasserstrategie

1 Der Regierungsrat legt eine Wasserstrategie fest. Diese enthält insbesondere a. ein Leitbild mit Zielen und Massnahmen für den langfristigen Vollzug dieses Gesetzes, b. Leitlinien, Prioritäten und Gesamtumfang der Umsetzungsplanung, insbesondere hinsichtlich Hochwasserschutz, Gewässerunterhalt, Biodiversität, Renaturierung und Revitalisierung sowie invasiver gebietsfremder Organismen und Schutz der Gewässer vor Einträgen aus der Landwirtschaft, c. die Gesamtkosten für die Finanzierung der Vorhaben durch den Kanton. 2 Er bringt die Wasserstrategie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Dabei legt er in einem Bericht dar, wie a. sich die Strategie auf die Aufgaben der Gemeinden auswirkt und welche Kostenfolgen sie für die Gemeinden hat, b. die Strategie in der vorangegangenen Periode umgesetzt wurde. 3 Die Direktion erstellt unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons, der betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung eine behördenverbindliche Umsetzungsplanung. Die betroffenen Gemeinden werden angehört. 4 Ist ein Vorhaben nicht in der Umsetzungsplanung vorgesehen, werden die verschiedenen Interessen im Rahmen der Projektierung berücksichtigt. Kommunale

§ 10 Planung

1 Die Gemeinden planen die Umsetzung der ihnen zugeordneten wasserwirtschaftlichen Aufgaben. 2 Die Planung umfasst insbesondere a. den Generellen Entwässerungsplan, b. das Generelle Wasserversorgungsprojekt, c. den Gewässerunterhalt, d. den Hochwasserschutz, einschliesslich einer risikobasierten Massnahmenplanung zur Umsetzung der Gefahrenkarten, e. die Revitalisierung der oberirdischen Gewässer von lokaler Bedeutung. 3 Die Gemeinden stimmen die einzelnen Planungen aufeinander ab. 4 Benachbarte Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander ab.

§ 11 Landanlagen

Landanlagen sind aufgrund einer kantonalen Konzession aufgefüllte und entwidmete Teile eines oberirdischen Gewässers.

§ 12 b. Eigentum

Bestehende Landanlagen bleiben in der Regel im bisherigen Umfang im Eigentum der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession. Neue Landanlagen stehen in der Regel im Eigentum des Kantons. c. Berücksichtigung öffentlicher und privater

§ 13 Interessen

1 Mit raumplanerischen Mitteln und bei der Gewässerraumfestlegung wird sichergestellt, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere der Landschafts- und Ortsbildschutz, der Zugang zum Seeufer und die ökologischen Funktionen der Gewässer, gewahrt bleiben. Dabei wird auf das Privateigentum Rücksicht genommen. a. Begriff 2 Die Projektierung des Seeuferwegs am Zürichsee richtet sich nach dem Strassengesetz vom 27. September 19818. d. Anpassungen von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen an geänderte

§ 14 Verhältnisse

1 Bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die durch eine Konzession oder davon abgeleitete Bewilligungen begründet wurden, angepasst werden. 2 Die Anpassung erfolgt nach Massgabe der ursprünglich von der Inhaberin oder dem Inhaber der Konzession eingegangenen Verpflichtungen und der im Zeitpunkt der Anpassung bestehenden öffentlichen und privaten Interessen. Öffentliche Interessen sind insbesondere a. der Landschafts- und Ortsbildschutz, b. die Sicht auf den See, c. der Zugang zum Seeufer und die Nutzung des Gewässers, d. der Erhalt und die Förderung der Biodiversität. 3 Sie erfolgt in der Regel auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. e. Ablösung und Aufhebung von öffentlichrechtlichen

§ 15 Eigentumsbeschränkungen

1 Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die durch eine Konzession oder davon abgeleitete Bewilligungen begründet wurden, einvernehmlich gegen eine Entschädigung entsprechend ihrem wirtschaftlichen Wert abgelöst werden. 2 Eigentumsbeschränkungen, an denen das Gemeinwesen jedes Interesse dauerhaft verloren hat, werden auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers der Konzession aufgehoben. f. gebührenpflichtige Nutzungen bestehender

§ 16 Landanlagen

Die Nutzung bestehender Landanlagen ist gebührenpflichtig, wenn die Landanlage a. mit einer öffentlichen Zweckbestimmung unentgeltlich abgetreten wurde und b. nicht mehr dem öffentlichen Zweck entsprechend genutzt wird.

§ 17 Gewässerraum

Bei der Festlegung des Gewässerraums nach der Gesetzgebung des Bundes über den Gewässerschutz16 wird nach Möglichkeit auf bestehende Nutzungen Rücksicht genommen.

§ 18 b. Festlegung

1 Die Direktion legt den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich fest und hält ihn in einer Gewässerraumkarte fest. a. Grundsatz 2 Wird der Gewässerraum im Zusammenhang mit einer Änderung der Bau- und Zonenordnung oder einer Sondernutzungsplanung festgelegt, werden die Verfahren aufeinander abgestimmt. Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten wird auch der Gewässerraum festgelegt. 3 Die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden vor der Festlegung des Gewässerraums schriftlich informiert. Sie werden angehört und können Anträge stellen. c. Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten

§ 19 Gebieten

1 Soweit nicht Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen, kann der Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Zugang für den Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen muss sichergestellt bleiben. 2 Eine Anpassung des Gewässerraums wird insbesondere in Betracht gezogen, wenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks sonst erheblich eingeschränkt würde. d. Besitzstandsgarantie und

§ 20 Brandstattrecht

1 Für rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone gilt § 357 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)7 sinngemäss. 2 Das Brandstattrecht nach § 307 PBG besteht auch im Gewässerraum, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich ist und die Baute oder Anlage die Hochwassersicherheit nicht beeinträchtigt.

§ 21 e. Ausführungsrecht

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Gewässerraumfestlegung. Er legt Bemessungsgrundlagen fest, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. 2. Abschnitt: Hochwasserschutz, Revitalisierung und Gewässerunterhalt A. Allgemein Aufgaben von Kanton und Gemeinden § 22. 1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Hochwasserschutz, die Revitalisierung und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer. Der Kanton berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Wasserbauaufgaben die Anliegen der Gemeinden angemessen. 2 Massnahmen nach Abs. 1 bezwecken a. den Schutz von Menschen, Nutztieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser, b. die Gestaltung von oberirdischen Gewässern und von Gewässerräumen, sodass 1. sie einer vielfältigen einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere gefährdeten Arten, als Lebensraum dienen können, 2. eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann, 3. eine Gewässermorphologie, Strömungsverhältnisse und ein Geschiebehaushalt entstehen, die naturnah sind, 4. sie die Vernetzung von Lebensräumen ermöglichen, 5. die Wechselwirkungen zwischen oberirdischen und unterirdischen Gewässern gewährleistet werden, 6. für die Trinkwasserversorgung nutzbare Grundwasservorkommen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 Sie werden mit der Siedlungs- und Landschaftsplanung abgestimmt. Eingriffe in die Bauzone sind auf ein Minimum zu beschränken. 4 Bei der Revitalisierung werden die weiteren öffentlichen Interessen gleichermassen beachtet, namentlich das Interesse am Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Erholungsnutzen für die Bevölkerung. 5 Werden Fruchtfolgeflächen für Rückhaltebecken beansprucht, sind diese wenn möglich so auszugestalten, dass sie landwirtschaftlich genutzt werden können. Zuständigkeiten§ 23. 1 Soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind, sind für Massnahmen des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung und des Unterhalts zuständig: a. der Kanton bei öffentlichen oberirdischen Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung, b. die Gemeinde bei öffentlichen oberirdischen Gewässern von lokaler Bedeutung, c. die Eigentümerin oder der Eigentümer bei privaten oberirdischen Gewässern. 2 Der Regierungsrat bestimmt die öffentlichen oberirdischen Gewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung. Die übrigen öffentlichen oberirdischen Gewässer sind von lokaler Bedeutung. 3 Die Direktion führt eine zentrale Beratungsstelle für Gemeinden und Private. Diese koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Fachstellen und stellt einen raschen, rechtsgleichen Verfahrensablauf sicher. Die Stelle a. berät 1. die Gemeinden beim Hochwasserschutz, bei der Revitalisierung der oberirdischen Gewässer und beim Gewässerunterhalt, 2. Private beim Gewässerunterhalt, b. sorgt dafür, dass Gemeinden und Private den Kanton frühzeitig einbeziehen, wenn Staats- oder Bundesbeiträge geltend gemacht werden. 4 Die Direktion kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Revitalisierungsmassnahmen bei öffentlichen oberirdischen Gewässern von lokaler Bedeutung übernehmen, wenn dadurch die Wirkung entsprechender Massnahmen bei Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung verbessert wird. Sie regelt in einer Vereinbarung mit der Gemeinde Unterhalt und Kostenbeteiligung der Gemeinde. Bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und in Gewässerräume § 24. 1 Die Direktion bewilligt bauliche Eingriffe in oberirdische Gewässer und in Gewässerräume. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über kantonale und kommunale Wasserbauprojekte nach §§ 29 ff. 2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt, eine Revitalisierung an Gewässern erheblich erschwert oder andere öffentliche Interessen erheblich gefährdet oder verletzt würden. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 75 gilt sinngemäss. 3 Der Regierungsrat kann für bauliche Eingriffe von untergeordneter Bedeutung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen oder Meldepflichten einführen. B. Planerische Massnahmen Hochwasserschutzziele § 25. 1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele durch Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei a. die Gefährdung der Objekte durch Hochwasser, b. den Umfang des möglichen Schadens, c. die Art der Nutzung von Flächen und Gebäuden. 2 Er richtet Massnahmen an Gewässern im Siedlungsgebiet in der Regel auf das Schutzziel eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses aus. 3 Die Direktion kann für Sonderobjekte oder Sonderrisiken besondere Schutzziele festlegen. Dies gilt namentlich für Bauten und Anlagen mit hoher Personenbelegung, mit erheblichem Gefährdungspotenzial für die Umwelt oder mit wichtigen Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung. 4 Die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum Schadenpotenzial liegen. Gefahrengebiete § 26. 1 Die Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden Gefahrengebiete, in denen mit einer Gefährdung durch Hochwasser zu rechnen ist. Sie setzt die Gefahrengebiete in einer Gefahrenkarte fest. 2 Die Gefahrenkarten werden bei allen raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen beachtet. Die Direktion berät die Gemeinden bei der risikogerechten Umsetzung. 3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können von der Direktion verlangen, dass sie die Rechtmässigkeit der Eintragung eines Grundstücks in einer Gefahrenkarte durch Anordnung feststellt. Notentlastungsräume § 27. 1 In Räumen, in die bei seltenen Hochwasserereignissen Wasser eingeleitet wird, um Überflutungen oder Dammbrüche in dicht überbauten Gebieten zu vermeiden oder zu beschränken (Notentlastungsräume), wird das Schadenrisiko begrenzt. 2 Mit der Projektfestsetzung nach § 29 kann ein Notentlastungsraum ausgeschieden werden, mit dem Nutzungseinschränkungen verbunden werden können. 3 Treten durch Hochwasserereignisse in Notentlastungsräumen Schäden auf, die auf die Einrichtung eines Notentlastungsraums zurückzuführen sind, entschädigt das Gemeinwesen nicht versicherte Schäden angemessen. Betriebsausfälle und sonstige Folgeschäden werden nicht entschädigt. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Notfallplanung§ 28. 1 Die Direktion sorgt für eine Notfallplanung für Hochwasserereignisse. Sie arbeitet mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und den betroffenen Gemeinden zusammen. 2 Die Notfallplanung umfasst insbesondere den Frühwarndienst und die Alarmierung. 3 Die Direktion kann die Wasserstände von Gewässern regulieren, wenn dies zum Schutz vor Hochwasser oder zur Verringerung von Hochwasserschäden zweckmässig erscheint. C. Bauliche Massnahmen Kantonale und kommunale Wasserbauprojekte § 29. 1 Kantonale und kommunale Wasserbauprojekte, die dem Hochwasserschutz oder der Revitalisierung von oberirdischen Gewässern dienen, bedürfen einer Projektfestsetzung. 2 Kommunale Wasserbauprojekte werden vor der Projektfestsetzung von der Direktion vorgeprüft. 3 Zuständig für die Projektfestsetzung ist: a. der Regierungsrat, wenn die Ausgabenbewilligung für das Projekt die Finanzkompetenz der Direktion übersteigt, b. die Direktion in den übrigen Fällen. 4 Mit der Projektfestsetzung wird das Enteignungsrecht erteilt. Bei kantonalen Wasserbauprojekten führt die Direktion das Enteignungsverfahren, bei kommunalen Wasserbauprojekten der Gemeindevorstand. b. Planauflage § 30. 1 Die Gemeinde legt kantonale und kommunale Wasserbauprojekte während 30 Tagen öffentlich auf und veröffentlicht sie auf einer Internetseite. Sie macht die Planauflage öffentlich bekannt und informiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich. 2 Die Projekte werden, soweit darstellbar, ausgesteckt.

§ 21des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)5. 2 Mit der Einsprache können alle Mängel des Wasserbauprojekts gerügt werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen nach § 39 und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen. Die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen. 3 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen gegen: a. das Wasserbauprojekt, b. die Enteignung, sofern die Einsprachen innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen. 4 Die Direktion kann zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eine Lokalverhandlung anordnen. Einigen sich die Beteiligten, gilt die Einsprache als erledigt. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einsprache. Diese Rechtsfolge ist in der Vorladung anzukündigen. a. Projektfestsetzung 5 Über strittig gebliebene Einsprachen wird mit der Projektfestsetzung entschieden. Wer eine Einsprache unterlassen hat, kann die Projektfestsetzung nicht anfechten. d. Koordination§ 32. Werden Wasserbauprojekte zusammen mit Infrastrukturvorhaben, wie Strassenbau oder Siedlungsentwässerung, geplant, bestimmt die zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 das Verfahren für die Projektfestsetzung. Sie kann anstelle des Verfahrens nach diesem Gesetz das Verfahren des Infrastrukturvorhabens als massgeblich erklären. Objektschutzmassnahmen § 33. 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährdeten Bauten und Anlagen treffen in Gefahrengebieten Objektschutzmassnahmen bei a. Neubauten, b. wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen, c. Trinkwasserfassungen und Abwasserreinigungsanlagen, d. Sonderobjekten und Sonderrisiken. 2 Bei Objektschutzmassnahmen ist insbesondere das drohende Risiko von Personen- oder erheblichen Sachschäden zu berücksichtigen. Die Objektschutzmassnahmen werden in der Regel ausgerichtet auf a. das Schutzziel eines mindestens 300-jährlichen Hochwasserereignisses bei Bauten und Anlagen nach Abs. 1 lit. c und d, b. das Schutzziel eines 100- bis 300-jährlichen Hochwasserereignisses für die übrigen Objekte. 3 Die Gemeinde ordnet bei erheblicher und akuter Personengefährdung unabhängig von einem konkreten Bauvorhaben Objektschutzmassnahmen oder Nutzungsbeschränkungen an. 4 Es ist auf ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. b. Zuständigkeit§ 34. 1 Die Gemeinden ordnen Objektschutzmassnahmen nach § 33 Abs. 1 lit. a und b im baurechtlichen Verfahren an. Objektschutzmassnahmen nach § 33 Abs. 1 lit. c ordnen sie nach Massgabe der Dringlichkeit an. 2 Die Direktion ordnet Objektschutzmassnahmen nach § 33 Abs. 1 lit. d an. c. Kosten§ 35. 1 Die Kosten für Objektschutzmassnahmen trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer der gefährdeten Bauten oder Anlagen. 2 Zieht das Gemeinwesen einen besonderen Nutzen aus Objektschutzmassnahmen, trägt es einen angemessenen Teil der Kosten. a. Notwendigkeit 3 Der Beitrag bemisst sich nach den eingesparten Kosten der Schutzmassnahmen des Gemeinwesens. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. D. Unterhaltsmassnahmen § 36. 1 Unterhaltsmassnahmen dienen dem Hochwasserschutz und der Revitalisierung. Sie umfassen a. die naturnahe Pflege und Gestaltung der Gewässer und Gewässerräume, einschliesslich Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen, b. die Entfernung von Abflusshindernissen und Leerung von Geschiebe- und Schwemmholzsammlern, c. die Behebung von Schäden an Dämmen und anderen Wasserbauten, welche die Fischwanderung nicht beeinträchtigen, d. die ökologische Verbesserung der Gewässermorphologie, wenn dazu nur geringe wasserbauliche Eingriffe nötig sind. 2 Sie bedürfen keiner Projektfestsetzung oder wasserbaupolizeilichen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei18. 3 Der Unterhalt von Flächen im Gewässerraum, die nicht im Eigentum des Kantons stehen, obliegt deren Eigentümerinnen und Eigentümern. E. Finanzierung Grundsatz § 37. 1 Das nach § 23 Abs. 1 lit. a und b für eine Massnahme zuständige Gemeinwesen trägt deren Kosten. 2 Massnahmen müssen zweckmässig, wirtschaftlich und umweltgerecht sein. Beiträge an die Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen § 38. 1 Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwasserschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, einen angemessenen Beitrag an die Kosten verlangen. 2 Der Beitrag bemisst sich nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen. 3 Können sich die Gemeinwesen über den Beitrag nicht einigen, kann beim Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Klage erhoben werden. a. von anderen Gemeinwesen b. von Grundeigentümern und Inhabern einer Konzession oder Bewilligung § 39. 1 Wird durch Hochwasserschutzmassnahmen des Gemeinwesens die Hochwassersicherheit von Grundeigentum oder wasserrechtlich konzessionierten oder bewilligten Bauten und Anlagen verbessert, kann die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. den Inhaberinnen und Inhabern der Konzession oder Bewilligung angemessene Beiträge an ihre oder ihr überbundene Kosten verlangen. 2 Die Beiträge bemessen sich nach a. der betroffenen Fläche, einschliesslich der Fläche von Erschliessungsanlagen, b. dem Wert der Grundstücke und der Bauten und Anlagen sowie c. dem Mass, um das die Hochwassersicherheit verbessert wird. 3 Sie betragen insgesamt höchstens die Hälfte der Kosten, die den Gemeinwesen entstehen. c. von Verursachern § 40. 1 Werden Hochwasserschutzmassnahmen des Gemeinwesens ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Bauten oder Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, kann das Gemeinwesen von diesen angemessene Beiträge an die Kosten verlangen. 2 Massgebend sind die Kosten für die Hochwasserschutzmassnahmen, die dem Gemeinwesen entstehen. 3 Wer eine Hochwasserschutzmassnahme auslöst und allein davon einen Nutzen hat, trägt die gesamten Kosten. Vorfinanzierung von Hochwasserschutzmassnahmen § 41. 1 Hochwasserschutzmassnahmen des Gemeinwesens können von Dritten vorfinanziert werden. 2 Die Direktion entscheidet darüber auf Gesuch hin, bevor das Verfahren zur Projektfestsetzung nach §§ 29 ff. durchgeführt wird. Sie regelt die zinslose Rückzahlung. Förderung von kommunalen Projekten § 42. 1 Der Kanton kann unabhängig von Bundesbeiträgen kantonale Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten ausrichten für a. Hochwasserschutzmassnahmen, b. Ausdolungen von Gewässern, c. Revitalisierungsmassnahmen, d. Massnahmen zur Gewährleistung der Fischwanderung, e. Massnahmen zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk sowie durch veränderten Geschiebehaushalt. 2 Für Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern kann er zudem Subventionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten. 3 Werden durch die Subvention und weitere Staats- oder Bundesbeiträge mehr als 75% der anrechenbaren Kosten gedeckt, kann die Subvention herabgesetzt werden. Die Summe der Staats- und Bundesbeiträge darf 100% der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Ausführungsvorschriften § 43. 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Bei der Bemessung von Subventionen berücksichtigt er insbesondere a. die ökologische und landschaftliche Bedeutung des Vorhabens, b. den Erholungsnutzen für die Bevölkerung, c. die Bedeutung für Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons. 3. Abschnitt: Reinhaltung der Gewässer A. Kantonale Bewilligungspflichten § 44. 1 Die Direktion bewilligt a. die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, 1. deren Nutzung die Qualität des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern kann, 2. in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, 3. die der Nutzung von Boden, Untergrund oder Abwasser zur Gewinnung von Energie oder zur Kühlung dienen, b. Veränderungen an der öffentlichen Kanalisation, welche die Abwassereinleitungen in ein oberirdisches Gewässer beeinflussen, c. Veränderungen an der Abwasserreinigungsanlage, die Reinigungs- und Schlammbehandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen, d. die Entsorgung von verschmutztem Abwasser, soweit sie nicht durch Anschluss an die öffentliche Kanalisation und an zentrale Abwasserreinigungsanlagen erfolgt, e. die Entnahme von Kies, Sand und anderem Material aus dem Boden, dem Untergrund oder aus oberirdischen Gewässern, f. Bohrungen, Pump- und Markierversuche, g. die Spülung und Entleerung von Stauräumen. 2 Die Bewilligung kann im Interesse des Gewässerschutzes befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Der Regierungsrat kann für Fälle von untergeordneter Bedeutung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen oder Meldepflichten einführen. B. Planerischer Gewässerschutz Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareal § 45. 1 Die Direktion setzt die Gewässerschutzbereiche und die Grundwasserschutzareale nach Art. 19 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)16 fest. 2 Sie hört die Gemeinden zu den Festsetzungen an. 3 Sie legt die Festsetzungen während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. 4 Sie teilt den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Festsetzungen von Zuströmbereichen und Grundwasserschutzarealen mit. Grundwasserschutzzonen § 46. 1 Der Gemeindevorstand setzt auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen fest. 2 Die Direktion genehmigt die Grundwasserschutzzonen. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen tragen die Kosten des Verfahrens. Vorläufiger Schutz von Grund- oder Quellwasserfassungen § 47. Die Direktion kann Vorhaben, die eine bestehende oder geplante Grund- oder Quellwasserfassung gefährden, für längstens drei Jahre verbieten, wenn noch keine Grundwasserschutzzone festgelegt wurde. Soweit nötig, kann sie die Frist um zwei Jahre verlängern. Grundwasserkarte, Gewässerschutzkarte und Wärmenutzungsatlas § 48. 1 Die Direktion führt eine Grundwasserkarte und eine Gewässerschutzkarte. 2 Sie führt einen Wärmenutzungsatlas als Planungsgrundlage für die Nutzung von Untergrund und Wasser. C. Siedlungsentwässerung Entwässerungsplanung § 49. 1 Die Gemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Generellen Entwässerungsplan (GEP) und führt diesen in der Regel alle zehn Jahre nach. Ändert sie die Bau- und Zonenordnung erheblich, führt sie den GEP innert dreier Jahre nach. 2 Ist die Siedlungsentwässerung überkommunal organisiert, erstellen die beteiligten Gemeinden einen GEP für das gesamte Gebiet. 3 Die Direktion genehmigt den GEP. Öffentliche Abwasseranlagen § 50. 1 Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentliche Kanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage. 2 Die Direktion kann weitere bedeutende Anlagen den öffentlichen Abwasseranlagen zuweisen. b. Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung § 51. 1 Die Gemeinden erstellen, betreiben, unterhalten und erneuern die öffentlichen Abwasseranlagen. Bei Erneuerungen und erheblichen Umbauten passen sie die Anlagen dem Stand der Technik an. 2 Sie sind verantwortlich dafür, dass die öffentliche Kanalisation regelmässig kontrolliert wird und dass notwendige Reparaturen ohne Verzug vorgenommen werden. 3 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. c. Erweiterung des Bereichs öffentlicher Kanalisationen § 52. Die Gemeinden erweitern den Bereich öffentlicher Kanalisationen für den Anschluss von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen, wenn a. diese Abwasser mit einer Belastung von mehr als 30 Einwohnerwerten verursachen oder b. öffentliche Interessen es gebieten. Private Abwasseranlagen § 53. 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen, unterhalten, kontrollieren, reinigen und erneuern die Abwasseranlagen ihrer Grundstücke. 2 Bei Industrieabwasser obliegen die Pflichten nach Abs. 1 den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern. 3 Die Gemeinden können private Abwasseranlagen für neu anzuschliessende Grundstücke ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer der neu anzuschliessenden Grundstücke erstellen. b. Zustandsprüfung § 54. 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass der Zustand der privaten Abwasseranlagen in angemessenen Abständen überprüft wird, insbesondere bei der Sanierung der öffentlichen Kanalisation. 2 Sie verpflichten die Eigentümerinnen und Eigentümer schadhafter Abwasseranlagen zur Sanierung. a. Gegenstand a. Erstellung, Unterhalt und Erneuerung c. Anschlussbewilligung § 55. 1 Die Gemeinden bewilligen den Anschluss von privaten Abwasseranlagen an die öffentliche Kanalisation. 2 Sie erteilen die Bewilligung, wenn a. die Abwasseranlagen und der Anschluss technisch einwandfrei erstellt werden können und b. die Abwassereinleitung keine Störungen in der öffentlichen Kanalisation und der zentralen Abwasserreinigungsanlage bewirkt. d. Übernahme durch die Gemeinden § 56. 1 Die Gemeinden können private Abwasseranlagen in ihr Eigentum übernehmen. 2 Bei neu erstellten Abwasseranlagen erfolgt die Eigentumsübernahme mit der Abnahme. e. Mitbenutzung§ 57. 1 Die Gemeinden können Eigentümerinnen und Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, Dritten die Mitbenutzung zu gestatten. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Abwasseranlagen haben gegenüber den Dritten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 3 Streitigkeiten über die Entschädigung richten sich nach §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz)11. Erlass über die Siedlungsentwässerung § 58. 1 Die Gemeinden regeln die Siedlungsentwässerung, insbesondere die zur Finanzierung nötigen Gebühren und Beiträge. 2 Die Direktion genehmigt den Erlass. D. Schadenereignisse Aufgaben und Zuständigkeiten § 59. 1 Der Kanton, die Gemeinden und die Gebäudeversicherung Kanton Zürich stellen sicher, dass Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern eingedämmt und behoben werden. 2 Die Direktion kann für besondere Anlagen, wie Nationalstrassen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanlagen oder Industriebetriebe, im Einvernehmen mit den dafür Verantwortlichen Regelungen über die Schadenbehebung treffen. 3 Sie untersucht die Ursache von Gefährdungen und Verunreinigungen und trifft geeignete Massnahmen, damit sich Schadenereignisse nicht wiederholen. Pflichten im Ereignisfall § 60. 1 Schadenereignisse sind unverzüglich der Polizei oder der Feuerwehr zu melden. 2 Die Verursacherin oder der Verursacher trifft ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadenereignisses erforderlichen und zumutbaren Massnahmen. 3 Zur Schadenverhütung und -behebung darf nötigenfalls in fremdes Eigentum eingegriffen werden. E. Finanzierung Siedlungsentwässerung § 61. 1 Die Gemeinden erheben a. Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen, b. Gebühren für den Anschluss von Grundstücken, Bauten und Anlagen an die öffentliche Kanalisation, c. Beiträge für die Groberschliessung von Grundstücken. 2 Sie bilden für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau der Anlagen die notwendigen Reserven auf einem Spezialfinanzierungskonto. 3 Das gebundene Kapital, abzüglich des durch Gebühren finanzierten Kapitalanteils, wird zu einem dem Risikoprofil entsprechenden Zinssatz verzinst. b. Berechnung der Gebühren § 62. 1 Die Gemeinden legen Gebühren und Beiträge kostendeckend und verursachergerecht fest. 2 Sie können anstelle von Benützungs- und Anschlussgebühren nur Benützungsgebühren erheben. 3 Sie verlangen für erheblich über dem Durchschnitt liegende stoffliche Belastungen des Abwassers Zuschläge auf die Benützungsgebühren. 4 Sie erheben keine Anschlussgebühren für den Wertzuwachs einer Liegenschaft, der durch eine energetische Sanierung von Bauten und Anlagen oder die Eigenstromerzeugung entsteht. 5 Würden kostendeckende und verursachergerechte Gebühren und Beiträge die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, kann diese, soweit erforderlich, während einer begrenzten Zeit anders finanziert werden. c. Erschliessungsbeitrag § 63. 1 Der Erschliessungsbeitrag beträgt höchstens die Hälfte des Mehrwerts, den die Groberschliessung bewirkt. 2 Der Bezug des Erschliessungsbeitrags richtet sich nach §§ 17 ff. des Abtretungsgesetzes. a. Grundsätze 3 Wer im Zeitpunkt der Vollendung der Groberschliessung Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist, schuldet den Erschliessungsbeitrag. 4 Der Erschliessungsbeitrag wird verrechnet mit Entschädigungen, die einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer für die Abtretung von Rechten im Zusammenhang mit der Groberschliessung zustehen. d. Beitrag an die Kosten für Anlagen von überkommunaler Bedeutung § 64. 1 Betreibt eine Gemeinde Abwasseranlagen von überkommunaler Bedeutung, kann sie von anderen Gemeinden, die daraus einen Nutzen ziehen, einen angemessenen Beitrag an die Kosten verlangen. 2 Der Beitrag bemisst sich nach den eingesparten Kosten eigener Abwasseranlagen. 3 Einigen sich die Gemeinden nicht über den Beitrag, kann beim Verwaltungsgericht verwaltungsrechtliche Klage erhoben werden. e. Verwendung für den Gewässerunterhalt § 65. Gebühren und Beiträge können für den Unterhalt der öffentlichen oberirdischen Gewässer verwendet werden, soweit diese von der Siedlungsentwässerung beansprucht werden. Förderung§ 66. 1 Liegt ein erhebliches öffentliches Interesse vor, kann der Kanton a. Massnahmen der Gemeinden oder Dritter zugunsten des Gewässerschutzes fördern, b. für Abwasseranlagen Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Kosten ausrichten. 2 Er kann zinsgünstige Darlehen, Risikogarantien oder Bürgschaften gewähren. 3 Werden durch die Subvention und weitere Staats- oder Bundesbeiträge mehr als 75% der anrechenbaren Kosten gedeckt, kann die Subvention herabgesetzt werden. Ausführungsvorschriften § 67. 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Er kann insbesondere Grundsätze festlegen für die Bemessung von a. Gebühren und Beiträgen, b. Reserven für den Unterhalt, die Erneuerung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, c. Subventionen. 3 Bei der Bemessung von Subventionen können namentlich berücksichtigt werden: a. die Verbesserung der Entsorgungssicherheit, b. der zu erwartende Umweltnutzen, c. die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen oder Anlagen, für die Subventionen beantragt werden, d. die Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren. 4. Abschnitt: Nutzung der Gewässer A. Konzessionen und Bewilligungen Konzessions- und Bewilligungspflicht § 68. 1 Wer öffentliche Gewässer a. im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, benötigt keine Bewilligung oder Konzession, b. im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs nutzt, benötigt eine Bewilligung der Direktion, c. im Rahmen einer Sondernutzung nutzt, benötigt eine Konzession der Direktion; vorbehalten bleibt § 83 Abs. 1. 2 Keine konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzung liegt vor, wenn a. eine geringe Anzahl von Bezügerinnen und Bezügern mit einer geringen Menge Wasser versorgt wird und b. der Nutzung keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Inhalt § 69. 1 Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechts sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendigung. 2 Sie ist in der Regel befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere über zu leistende Sicherheiten, Unterhaltsverpflichtungen, energetische Anforderungen, die Effizienz der Nutzung und den Rückkauf. Erteilung § 70. 1 Die Konzession oder Bewilligung wird auf Gesuch hin gewährt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Sie wird nur erteilt, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben und keine Rechte anderer Berechtigter unzumutbar eingeschränkt werden. 3 Unter mehreren Gesuchen wird das Projekt bevorzugt, das die öffentlichen Interessen am besten wahrt. Der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung kommt Vorrang zu. Gebühren§ 71. 1 Für konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer werden folgende Gebühren erhoben: a. einmalige Verleihungsgebühren, b. einmalige oder wiederkehrende Nutzungsgebühren. 2 Bei erheblichen öffentlichen Interessen können Gebühren herabgesetzt oder es kann ganz darauf verzichtet werden. 3 Gebührenforderungen verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere passt er die Gebühren regelmässig der Teuerung an. b. Ausnahme§ 72. Für konzessions- oder bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer durch Gemeinden werden keine Gebühren erhoben, wenn die Nutzung im öffentlichen Interesse liegt und die Gemeinde keinen Ertrag erzielt. c. Verleihungsgebühr § 73. 1 Die Verleihungsgebühr bemisst sich in der Regel nach der Höhe der voraussichtlichen Nutzungsgebühr. Ist eine wiederkehrende Nutzungsgebühr geschuldet, entspricht die Höhe der Verleihungsgebühr in der Regel derjenigen der voraussichtlichen Nutzungsgebühr für ein Jahr. 2 Werden Bauten und Anlagen während der Konzessions- oder Bewilligungsdauer umgebaut oder erweitert, ist die Verleihungsgebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten. d. Nutzungsgebühr § 74. 1 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach den eingeräumten Sondervorteilen, namentlich nach a. der Menge des beanspruchten Wassers bei der Entnahme von Wasser aus ober- und unterirdischen Gewässern, b. dem Mass des Wärmeeintrags bzw. des Wärmeentzugs bei der Wärme- oder Kältenutzung, c. der Menge des entnommenen Materials bei der Entnahme von Kies, Sand und anderem Material, d. der beanspruchten Anstosslänge oder Fläche bzw. dem beanspruchten Volumen bei der räumlichen Beanspruchung von ober- und unterirdischen Gewässern, e. dem Wert angrenzender Grundstücke, wenn oberirdische Gewässer in Anspruch genommen werden. a. Grundsätze 2 Sie kann während der Konzessions- oder Bewilligungsdauer nicht geändert werden. Sie wird jedoch regelmässig an die Teuerung angepasst. 3 Die Gebühren für die Wasserkraftnutzung werden nach § 84 bemessen. Schutzmassnahmen und Kostenbeteiligung § 75. 1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung kann insoweit zu Hochwasserschutz-, Revitalisierungs-, Unterhalts- oder Gewässerschutzmassnahmen verpflichtet werden, als diese durch ihre oder seine Nutzung erforderlich sind oder werden. Die Inhaberin oder der Inhaber trägt die Kosten der Massnahmen. 2 Die Direktion und die Inhaberin oder der Inhaber können vereinbaren, dass das Gemeinwesen die Massnahmen durchführt und die Inhaberin oder der Inhaber die Kosten trägt. Übertragung § 76. 1 Die Übertragung von Konzessionen oder Bewilligungen kann von der Zustimmung der Direktion abhängig gemacht werden. 2 Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. 3 Konzessionen nach § 72 sind nicht übertragbar. 4 Das Grundbuchamt trägt Eigentumsübertragungen in das Grundbuch ein, wenn die Zustimmung der Direktion vorliegt. Beendigung § 77. Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers. b. Verwirkung § 78. Die Konzession oder Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber a. von ihren oder seinen Rechten innert fünf Jahren keinen Gebrauch macht, b. den Betrieb zwei Jahre oder länger unterbricht und innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, c. wichtige Pflichten trotz Mahnung schwer verletzt, d. die Frist für die Bauvollendung nicht einhält, sofern ihr oder ihm die Verzögerung angelastet werden kann. c. Rückkauf § 79. 1 Der Kanton kann das eingeräumte Recht sowie die Bauten und Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückkaufen. Die zuständige Behörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre im Voraus geltend. 2 Der Rückkauf von Wasserkraftanlagen richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts. a. Erlöschen Heimfallrecht§ 80. 1 Der Kanton kann in der Konzession oder Bewilligung anordnen, dass die Bauten und Anlagen bei Ablauf der Nutzungsdauer an ihn fallen (Heimfallrecht). 2 Ordnet der Kanton ein Heimfallrecht an, wird in der Konzession oder Bewilligung festgelegt, welche Teile der Bauten und Anlagen unentgeltlich an den Kanton fallen und welche Teile entschädigt werden. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Konzession oder Bewilligung ist verpflichtet, Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. 4 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten und für den Verzicht eine Entschädigung verlangen. Stilllegung von Bauten und Anlagen § 81. 1 Werden die Bauten und Anlagen nach der Beendigung der Konzession oder Bewilligung nicht weiter genutzt, ergreift die Inhaberin oder der Inhaber der Konzession oder Bewilligung die vorgeschriebenen Massnahmen. 2 Kann auf die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr zurückgegriffen werden, ergreift die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen. Einschränkung von Nutzungsrechten § 82. 1 Durch Konzession oder Bewilligung eingeräumte Nutzungsrechte können eingeschränkt werden a. zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen, b. bei Vorliegen wichtiger Bedürfnisse einer oder eines anderen Berechtigten, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Konzession oder Bewilligung duldet vorübergehende Nutzungseinschränkungen entschädigungslos, sofern diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Konzession duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle ihrer oder seiner Bauten und Anlagen, wenn eine Einleitungsbewilligung nach Art. 7 GSchG vorliegt. B. Wasserkraftnutzung Zuständigkeit§ 83. 1 Der Regierungsrat erteilt Konzessionen für Wasserkraftanlagen mit mehr als 3000 Kilowatt Bruttoleistung. 2 Die Direktion erteilt Konzessionen für andere Wasserkraftanlagen. Wasserzins § 84. 1 Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Wasserzins erhoben. 2 Dieser entspricht höchstens dem bundesrechtlichen Höchstansatz. 3 Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer dauernden Änderung der Bruttoleistung führen, wird der Wasserzins neu berechnet. 4 Die Berechnung der Bruttoleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts über die Wasserkraftnutzung. Fischerei § 85. 1 Das Recht der Fischerei in den Wasserkraftanlagen steht dem Kanton zu, soweit nicht Rechte Privater nachgewiesen werden können. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserkraftanlagen und angrenzenden Grundstücken haben die Ausübung der Fischpacht zu dulden. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Konzession treffen nach Anweisung der Direktion Massnahmen, die dem Schutz und dem freien Durchgang der Wasserlebewesen, insbesondere der Fische, dienen. C. Weitere Nutzungen Grundwasserdurchfluss § 86. 1 Bauliche Eingriffe dürfen die Nutzbarkeit unterirdischer Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigen. 2 Bei baulichen Eingriffen in den Grundwasserleiter ist dessen Durchflusskapazität zu erhalten. Der Regierungsrat kann für bauliche Eingriffe von untergeordneter Bedeutung Ausnahmen vorsehen. Entnahme von Kies, Sand und anderem Material § 87. 1 Das Recht, Kies, Sand und anderes Material aus den öffentlichen oberirdischen Gewässern zu entnehmen, steht dem Kanton zu. 2 Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaushalt gestattet sowie das tierische und pflanzliche Leben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Wasserknappheit § 88. 1 Bei Wasserknappheit oder bei hohen Wassertemperaturen erlässt der Kanton die zum Schutz des tierischen und pflanzlichen Lebens in den Gewässern erforderlichen Anordnungen. Er kann insbesondere bestehende Nutzungsrechte entschädigungslos beschränken. 2 Die Direktion legt die Anforderungen für die einzelnen Gewässer fest. 3 Soweit der Schutz des tierischen und pflanzlichen Lebens sichergestellt ist, kann sie bei Wasserknappheit die Gemeinden ermächtigen, die vorübergehende Wasserentnahme aus Gewässern zu Bewässerungszwecken zu bewilligen. Die Behörden handeln innert nützlicher Frist. Wasserentnahmen der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Armee § 89. 1 Die Organe der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Armee können oberirdischen Gewässern für Hilfeleistungen und Übungen entschädigungslos und ohne Bewilligung Wasser entnehmen. 2 Die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwassermenge wird im Gewässer belassen. Die Direktion teilt die erforderliche Mindestwassermenge auf Anfrage mit. D. Verfahren bei Nutzungsgesuchen Ordentliches Verfahren § 90. 1 Die Direktion prüft das Gesuch für die Nutzung eines Gewässers vor. Es wird abgewiesen, wenn das Vorhaben öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde. 2 Die Gemeinde legt das vorgeprüfte Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und veröffentlicht es auf einer Internetseite. Sie macht die Planauflage öffentlich bekannt. Das Vorhaben wird, soweit darstellbar, ausgesteckt. b. Einwendungen § 91. 1 Gegen das Gesuch kann jede Person innert der Auflagefrist Einwendungen erheben. 2 Die Direktion kann zur gütlichen Erledigung von Einwendungen eine Lokalverhandlung anordnen. Mit der Zustimmung der Beteiligten gilt eine Einwendung als erledigt. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug der Einwendung. Diese Rechtsfolge ist in der Vorladung anzukündigen. 3 Über strittig gebliebene Einwendungen entscheidet die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde mit dem Entscheid über die Erteilung der Konzession oder Bewilligung. Wer keine Einwendung erhoben hat, kann den Entscheid nicht anfechten. Vereinfachtes Verfahren § 92. Von der öffentlichen Planauflage und dem Einwendungsverfahren kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt. a. Vorprüfung und Planauflage E. Wasserversorgung Zweck § 93. Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einwandfreier Qualität, ausreichender Menge und unter genügendem Druck zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken. Zuständigkeiten § 94. 1 Die Direktion a. übt die kantonale Aufsicht über die Wasserversorgung aus und sorgt für eine hinreichende Koordination, b. erarbeitet Grundlagen zur Wasserversorgung, c. berät Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen, d. genehmigt die Generellen Wasserversorgungsprojekte (GWP) der Gemeinden, e. fördert Wasserversorgungsanlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung, f. erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Notlagen, g. trifft Anordnungen über die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen und regelt die Kosten bei drohendem Wassermangel, h. bewilligt Bauten und Anlagen, die zum Zweck der Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellt werden. 2 Die Direktion kann a. Gesuche von Wasserversorgungsunternehmen für Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen auf privaten Grundstücken bewilligen oder diese selbst vornehmen, b. Bauten und Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses in Menge oder Qualität nicht genügt. b. Gemeinden § 95. Die Gemeinden a. gewährleisten die Wasserversorgung innerhalb der Bauzonen und, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, ausserhalb der Bauzonen; sie können ausserordentliche Bedürfnisse abdecken, b. erstellen ein GWP über das gesamte Gemeindegebiet und führen dieses laufend nach; pro Wasserversorgungsnetz sind mindestens zwei voneinander unabhängige Einspeisungen vorzusehen, soweit daraus keine unverhältnismässigen Kosten entstehen, c. bauen die Wasserversorgung gemäss dem GWP und der Erschliessungsplanung aus, a. Direktion d. berücksichtigen bei der Erstellung und Erneuerung der Bauten und Anlagen den Stand der Technik, e. sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, f. üben die Aufsicht über die Wasserversorgungsunternehmen aus, g. erstellen ein Konzept über die Trinkwasserversorgung in Notlagen und treffen die notwendigen Massnahmen, wobei sie die Vorgaben des Kantons betreffend Koordination mit den Nachbargemeinden berücksichtigen, h. regeln die Wasserversorgung, insbesondere die Gebühren und Beiträge, in einem Erlass. Kantonale Bewilligungspflichten § 96. 1 Die Abgabe von Wasser für die Bewässerung von grossen Flächen sowie für die Wärme- oder Kältenutzung ist nicht Aufgabe der Wasserversorgung. Die Abgabe bedarf der Bewilligung der Direktion, wenn sie nicht im GWP berücksichtigt wurde. 2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere für die sparsame Verwendung und den effizienten Wassereinsatz, verbunden werden. Bezugspflicht§ 97. 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich von Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine andere Wasserversorgung mit einwandfreier Wasserqualität, ausreichender Menge und genügendem Druck verfügen. 2 Für einzelne Liegenschaften und Weiler ausserhalb der Bauzone entfällt eine Bezugspflicht und es kann auf einen Anschluss verzichtet werden, wenn die sichere Versorgung mit Trinkwasser durch die bestehende Wasserversorgung sichergestellt und die Löschwassersicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 3 Die Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser in getrennten Systemen ist zulässig und gebührenfrei. Sparsame Verwendung § 98. Wasser wird in der Regel nur über Messeinrichtungen abgegeben. Es ist sparsam zu verwenden. Übernahme privater Versorgungsleitungen durch die Gemeinden § 99. 1 Die Gemeinden können bestehende und neue private Versorgungsleitungen in ihr Eigentum übernehmen oder verlangen, dass sie in das Eigentum des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung übergehen. 2 Neue Versorgungsleitungen können ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke erstellt werden. Sie gehen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung über. Finanzierung der Wasserversorgung § 100. 1 Für die Finanzierung der Wasserversorgung gelten §§ 61 ff. sinngemäss. 2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Gebühren und Beiträge unverhältnismässig hoch ausfallen, kann die Wasserversorgung, soweit erforderlich, während einer begrenzten Zeit anders finanziert werden. b. Gebühren für Löschwassereinrichtungen § 101. Stellen die Gemeinden Löschwassereinrichtungen für Grundstücke mit Bauten und Anlagen bereit, die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, können sie dafür Gebühren erheben. 5. Abschnitt: Umsetzung des Gesetzes A. Zuständigkeiten Vollzug und Aufsicht § 102. 1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung10. 2 Er kann darin Befugnisse der Direktion auf Gemeinden übertragen, die über ausgewiesene Fachstellen und die erforderlichen technischen Dienste verfügen. b. Direktion § 103. 1 Die Direktion a. vollzieht dieses Gesetz und die Gesetzgebung des Bundes zum Wasserbau, zur Wasserwirtschaft und zum Gewässerschutz (Wassergesetzgebung des Bundes), b. erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zum Vollzug, c. beaufsichtigt die Erfüllung der den Gemeinden und Privaten obliegenden Aufgaben, d. fördert die regionale, überregionale und interkantonale Zusammenarbeit. 2 Genehmigungsbedürftige Akte werden auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft. 3 Die Genehmigung erfolgt im Anschluss an die Festsetzung der zu prüfenden Akte. Soweit erforderlich, wird der Genehmigungsentscheid zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt. a. Grundsätze a. Regierungsrat c. Gemeinden§ 104. Den Gemeinden obliegt die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes, der Wassergesetzgebung des Bundes und die gestützt darauf erlassenen Anordnungen, soweit nicht der Kanton zuständig ist. Aufgabenübertragung § 105. Die Direktion kann einzelne Befugnisse oder Aufgaben nach diesem Gesetz vertraglich auf öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften, namentlich Gemeinden, oder Private übertragen. b. durch Gemeinden § 106. 1 Die Gemeinden können die Aufgaben in den Bereichen der Siedlungsentwässerung nach § 51 und der Wasserversorgung nach § 95 lit. a, c, d und e a. nach §§ 65 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)4 auf Dritte übertragen oder b. nach §§ 71 ff. GG in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. 2 Sie können die Rechtsetzungsbefugnisse unter Vorbehalt von § 4 Abs. 2 GG übertragen. 3 Die Ausgliederung auf juristische Personen des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine oder mehrere Gemeinden über das ganze Kapital und alle Stimmrechte verfügen. 4 Ist über die Ausgliederung oder die Zusammenarbeit nach Abs. 1 an der Urne zu beschliessen, sind die erforderlichen Rechtsgrundlagen dem Kanton mindestens sechs Monate vor der Urnenabstimmung zur Vorprüfung vorzulegen. Grundlagenbeschaffung § 107. 1 Die Direktion beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Wassergesetzgebung des Bundes nötigen hydrologischen, geologischen, ökologischen, chemischen, biologischen und wirtschaftlichen Grundlagen. 2 Sie führt zu diesem Zweck die notwendigen Messungen durch und errichtet zweckdienliche Anlagen, insbesondere Mess- und Probenahmestationen. 3 Sie unterhält ein Gewässerschutzlabor, das chemische und biologische Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Untersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchführt. a. durch den Kanton B. Instrumente zur Rechtsdurchsetzung Auskunfts- und Duldungspflichten § 108. 1 Den mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der Aufsicht betrauten Personen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vorhandenen Berichte und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse werden vertraulich behandelt. 2 Fremde Grundstücke dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz begangen, befahren oder anderweitig benutzt werden. Die Benutzung wird den Inhaberinnen und Inhabern der Grundstücke möglichst früh angezeigt. 3 Nutzungsberechtigte sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller dürfen fremde Grundstücke begehen, befahren oder anderweitig nutzen, wenn die Direktion sie im Einzelfall dazu ermächtigt. 4 Durch die Benutzung entstehender Schaden ist zu ersetzen. Zwangsmassnahmen § 109. 1 Sind Vorschriften des Bundes oder dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Anordnungen verletzt, setzt die zuständige Behörde den Pflichtigen unter Androhung von Zwangsmassnahmen eine Frist zur Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2 Wird der rechtmässige Zustand innert Frist nicht geschaffen oder wiederhergestellt, ordnet die zuständige Behörde die Zwangsmassnahmen auf Kosten der Pflichtigen an. b. gegenüber Gemeinden § 110. 1 Erfüllt eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht rechtzeitig oder ungenügend oder vernachlässigt sie ihre Aufsichtspflichten, ordnet die Direktion die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Gemeinde wird vorgängig ermahnt. 2 Die Kosten trägt die Gemeinde. Sie kann auf die Pflichtigen Rückgriff nehmen. c. antizipierte Ersatzvornahme § 111. 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Zwangsmassnahmen, wenn a. ein Gewässer verunreinigt ist, b. eine unmittelbare Gefahr der Verunreinigung eines Gewässers droht, c. eine andere Gefahr für ein Gewässer, für Personen oder für erhebliche Sachwerte droht. 2 Die Verursacherinnen und Verursacher tragen die Kosten. d. Vollstreckung § 112. 1 Die für eine Anordnung zuständige Behörde ist auch für die Vollstreckung gegenüber den Pflichtigen zuständig. 2 Im baurechtlichen Verfahren werden die Zwangsmassnahmen durch die Gemeinde vorgenommen. a. im Allgemeinen Enteignung§ 113. 1 Erfordert es der Vollzug dieses Gesetzes, können Rechte von Privaten oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts enteignet werden. 2 Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann es im Einzelfall der Direktion oder Dritten übertragen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach § 29 Abs. 3. 3 Von der öffentlichen Planauflage an dürfen während fünf Jahren ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden, welche die Enteignung erschweren (Enteignungsbann). Die Wirkungen des Enteignungsbanns richten sich nach dem Abtretungsgesetz. Landumlegung§ 114. Die Direktion kann Landumlegungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1 GSchG anordnen, wenn a. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Abtretung von Land erheblich belastet werden und b. die Kosten der Landumlegung in einem günstigen Verhältnis zum Verkehrswert der Erwerbsflächen stehen. b. Entschädigung § 115. 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden entschädigt, wenn sie durch die Landumlegung weniger oder schlechtere Flächen erhalten. 2 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Flächen. c. Verfahren§ 116. 1 Die Direktion führt das Landumlegungsverfahren und fällt die nötigen Entscheide, insbesondere zum Beizugsgebiet und zur Neuzuteilung von Grundstücken. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 197912 ist nicht anwendbar. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Sicherheitsleistung § 117. 1 Die Direktion kann Tätigkeiten, welche die Gewässer gefährden können, sowie Bewilligungen und Konzessionen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. 2 Sie setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen an. In dringlichen Fällen kann sie darauf verzichten. 3 Die Sicherheitsleistung wird verwendet zur Deckung von Kosten für a. die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen und Konzessionen, b. Gutachten von Sachverständigen, a. Zuständigkeit c. Schäden, die durch den Bau, Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen verursacht worden sind, d. die Bewältigung von Schadenereignissen, e. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, f. die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer Anlage. Grundpfandrecht § 118. Dem Kanton und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz (§§ 39 und 40), für nicht geleistete Erschliessungsbeiträge (§§ 61 Abs. 1 lit. c und 63, 100 in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 lit. c und 63) sowie für Verleihungs- und Nutzungsgebühren bei Konzessionen (§§ 16, 71, 73 und 74) gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Pfandrecht zu. Anmerkung im Grundbuch § 119. 1 Eine Konzession oder Bewilligung kann mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück derart verbunden werden, dass sie nur zusammen mit dem Eigentum am Grundstück veräussert werden kann. 2 In diesen Fällen wird die Konzession oder Bewilligung samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. C. Zusammenarbeit und Koordination Zusammenarbeit und Informationsaustausch § 120. 1 Kanton, Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften arbeiten in allen wasserwirtschaftlichen Belangen zusammen. 2 Sie stellen sich gegenseitig die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, wie Inhalte von Anordnungen, Gebäudeversicherungsdaten oder Daten für die Georeferenzierung von Bauten und Anlagen, unentgeltlich zur Verfügung. Koordination § 121. 1 Die benachbarten Träger der Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung stimmen die Planung, den Bau und den Betrieb der Anlagen aufeinander ab. 2 Der Regierungsrat kann sie verpflichten, gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu betreiben, wenn auf diese Weise eine umweltgerechtere, zweckmässigere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung möglich ist. D. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Rekursinstanz§ 122. 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können beim Baurekursgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. 2 Erlasse der Gemeinden können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 3 Rechtsmittel gegen Anordnungen nach § 88 Abs. 1 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern die privaten Interessen offensichtlich überwiegen. Behördenbeschwerde § 123. Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Kantonale Verbandsbeschwerde § 124. 1 Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz, der Gewässernutzung, dem Gewässerschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können gegen Anordnungen und Erlasse nach diesem Gesetz Rekurs oder Beschwerde erheben. 2 Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes, der Gewässernutzung oder des Gewässerschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3 § 338 b Abs. 3–5 PBG sind sinngemäss anwendbar. Strafbestimmungen § 125. 1 Unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches13 und der Wassergesetzgebung des Bundes wird mit Busse bis Fr. 100 000 bestraft, wer vorsätzlich a. Bauten oder Anlagen in oberirdischen Gewässern oder im Gewässerraum bzw. Uferstreifen ohne Bewilligung erstellt oder ändert (§§ 24 und 129), b. in Gefahrengebieten die angeordneten Objektschutzmassnahmen nicht fristgerecht ergreift (§ 33), c. gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflichten missachtet (§ 44), d. private Abwasseranlagen trotz Aufforderung der Gemeinde nicht fristgerecht saniert (§ 54 Abs. 2), e. gewässernutzungsrechtliche Konzessions- oder Bewilligungspflichten missachtet (§§ 68 ff.), f. Anordnungen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wasserversorgungsunternehmen missachtet (§ 95 lit. f), g. Auskunftspflichten verletzt oder behördliche Kontrollen behindert oder vereitelt (§ 108 Abs. 1 und 2), h. gegen eine gestützt auf dieses Gesetz oder ausführende Erlasse ergangene Verfügung verstösst. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. 3 Wer aus Gewinnsucht handelt, wird mit Busse bis Fr. 500 000 bestraft. 4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht15. 6 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. 7 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Wassergesetzgebung des Bundes und dieses Gesetzes hat die Direktion die Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200714. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts § 126. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: a. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974, b. Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991. Änderung bisherigen Rechts § 127. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .19 Übergangsbestimmungen § 128. Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen und Bewilligungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden. b. ehehafte Rechte § 129. 1 Die Direktion wandelt ehehafte Rechte bei erster Gelegenheit, spätestens aber innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Konzessionen oder Bewilligungen um. 2 Sind bei der Umwandlung noch nicht alle notwendigen Investitionen amortisiert, wird dies im Rahmen der Gebühren für die Konzession oder Bewilligung berücksichtigt. 3 Sprechen überwiegende öffentliche Interessen gegen die Umwandlung in eine Konzession oder eine Bewilligung, wird das ehehafte Recht ersatzlos aufgehoben. c. Bewilligungen im Uferstreifen von Gewässern § 130. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, gilt § 24 auch für Bauten und Anlagen im Uferstreifen gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199817. d. hängige Verfahren § 131. 1 Alle konzessions- oder bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die zuständige Behörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. e. Anpassungspflichten der Gemeinden § 132. 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass bestehende Rechtsverhältnisse mit juristischen Personen des Privatrechts, die Träger von Aufgaben der Siedlungsentwässerung oder Wasserversorgung sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Konzession des öffentlichen Dienstes geregelt werden. 2 Der Gemeindevorstand erteilt die Konzession. 3 Anstelle der Regelung mittels Konzession des öffentlichen Dienstes kann eine Ausgliederung nach § 106 erfolgen. 4 Die Gemeinden führen die Anlagenbuchhaltung nach §§ 51 Abs. 3 und 95 lit. e innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. a. bestehende Konzessionen und Bewilligungen 5 Sie passen ihre Gebührenerlasse für die Siedlungsentwässerung (§ 58) und die Wasserversorgung (§ 95 lit. h) innert fünf Jahren nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes an. 1 OS 81, 145. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2026. 3 ABl 2020-02-28. 4 LS 131.1. 5 LS 175.2. 6 Obsolet. 7 LS 700.1. 8 LS 722.1. 9 LS 724.1. 10 LS 724.11. 11 LS 781. 12 LS 910.1. 13 SR 311.0. 14 SR 312.0. 15 SR 313.0. 16 SR 814.20. 17 SR 814.201. 18 SR 923.0. 19 Text siehe OS 81, 145.

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