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Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts

Valais · 211.412 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zuständige Behörde 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a) erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (Art. 61 BGBB); b) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB); c) bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76 Abs. 2 BGBB); d) erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB; e) verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch; f) genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB); g) widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB); h) ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB). 2 Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.412

Art. 2

Aufsichtsbehörde 1 Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten bestehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.

Art. 3

Auskunftspflicht 1 Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4

Beschwerderecht 1 Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das gleiche Beschwerderecht. 3 Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Art. 5

Ausnahme des Geltungsbereiches 1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen sofern diese Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b BGBB).

Art. 6

Inkraftsetzung 1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung. 2 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 3 Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes. 211.412 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 23.11.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 52 | d 54 211.412 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.11.1995 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1995 f 52 | d 54

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