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8 provisions
§ 1
A. Allgemeines
1 Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die eidgenössischen
Vorschriften.
2 Sie bestimmen auch, ob die Anlagen unter der Aufsicht des Bundes oder
des Kantons stehen.
§ 2
B. Anlagen unter Aufsicht des Bundes
1 Bei Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen,
nimmt das Bau- und Justizdepartement2) zuhanden der Bundesbehörden
Stellung zum Konzessions- und Enteignungsgesuch.
2 Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen
§ 3 dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.*
C. Anlagen unter Aufsicht des Kantons
1. Zuständigkeit
1 Der Bau und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht
des Kantons stehen, bedürfen der Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.*
2 Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen
§ 4 dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.*
2. Technische Aufsicht
1 Die technische Aufsicht wird dem eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat übertragen.
2 Die entsprechenden Verfügungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde erlassen.
1) SR 746.1.
2) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
GS 84, 81
739.1
§ 5
3. Gebühren und Kosten
1 Das Bau- und Justizdepartement wendet bei der Erhebung von Gebühren
und Kosten die eidgenössischen Bestimmungen, die für Anlagen unter
Aufsicht des Bundes gelten, sinngemäss an. Die dort genannten Gebühren
gelten als Höchstansätze. Zu ersetzen sind ausserdem die Publikationskosten.
2 Die Gebühren für die Benützung öffentlicher Gewässer und von Kantonsstrassen richten sich nach dem Gebührentarif.
§ 6
4. Beschwerdeweg
1 Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann innert 10
Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
§ 7
D. Schlussbestimmungen
1. Genehmigung durch den Kantonsrat
1 Die Kompetenzdelegationen in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und die Gebührenbestimmungen in § 5 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch
den Kantonsrat.
§ 8
2. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2 Sie gilt rückwirkend auch für solche Anlagen unter Aufsicht des Kantons,
die gestützt auf das Bundesgesetz bereits bewilligt worden sind.
Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.
Inkrafttreten am 7. März 1968.
739.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.09.1981 01.01.1982 § 2 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 1 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 3 Abs. 2 geändert -
08.09.1981 01.01.1982 § 6 totalrevidiert -
739.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 1 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 3 Abs. 2 08.09.1981 01.01.1982 geändert -
§ 6 08.09.1981 01.01.1982 totalrevidiert -