Law

Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur

Confederation · 0.632.316.891.11 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2003-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 20abbebc5072d121997fec9bc2cf785135511b5a5002ac5ffa10fa939630e777

Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  12. Art. 2 Ursprungskriterien
  13. Art. 3 Ursprungskumulierung
  14. Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
  15. Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
  16. Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
  17. Art. 7 Massgebende Einreihung
  18. Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container
  19. Art. 9 Neutrale Elemente
  20. Art. 10 Unmittelbare Beförderung
  21. Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft
  22. Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
  23. Art. 13 Erläuterungen
  24. Art. 14 Waren im Transit oder in Zollfreilagern

24 provisions

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens. SR 0.632.316.891.1

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 1994, geregelt werden, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. SR 0.632.20 SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

Art. 3

Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 1994 abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln. SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung. SR 0.632.316.891.1

Art. 7

Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung. SR 0.632.316.891.1

Art. 8

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist. SR 0.631.112.514

Art. 9

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. 2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur in Kraft. 3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden. SR 0.632.316.891.1

Art. 10

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur sind. SR 0.632.316.891.1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («FHAES») aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz. SR 0.632.316.891.1

Art. 2 Ursprungskriterien

1 Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Singapurs ein Erzeugnis, das: a. im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist; b. im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder c. dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist. 2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Singapur erfüllt werden.

Art. 3 Ursprungskumulierung

Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über die im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt: a. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; b. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; c. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; d. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind; e. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen; f. dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.

Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Singapur ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind. 2 In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Die in Artikel 6 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 7 Massgebende Einreihung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.

Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container

Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9 Neutrale Elemente

Die in Artikel 10 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.

Art. 10 Unmittelbare Beförderung

Die in Artikel 14 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft

Die in Titel IV des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Die in Titel V des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 13 Erläuterungen

Die in Artikel 32 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 14 Waren im Transit oder in Zollfreilagern

Die in Artikel 33 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

← Find another law