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Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde

Bern · 168.461 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Pauschalgebühren 1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren. * 2 Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post- und Telefongebühren. 3 Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

Art. 2

Taxpunktsystem 1 Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt. 2 Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)2). 3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 3

Tarif 1 Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt: a Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis 500 Taxpunkte b Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste 1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte 1) BSG 168.11 2) BSG 154.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 06-120 168.461 2 2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte 3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei c in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte d beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis 1000 Taxpunkte e Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte f Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte g Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte

Art. 4

Besondere Fälle 1 Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden. 2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.

Art. 5

Subsidiäres Recht 1 Soweit diese Verordnung keine Vorschrift enthält, gilt die Gebührenverordnung.

Art. 6

Übergangsbestimmung 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts. *

Art. 7

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer (BSG 168.461) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft. Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger 3 168.461 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-120 20.10.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert 10-81 20.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert 10-81 20.10.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert 10-81 168.461 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-120 Erlasstitel 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81 Art. 1 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81 Art. 6 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81

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