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8 provisions
Art. 1
Pauschalgebühren
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Pauschalgebühren. *
2 Die Pauschalgebühren umfassen den normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material- und Gerätekosten sowie Post-
und Telefongebühren.
3 Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
Art. 2
Taxpunktsystem
1 Die Gebühren werden nach Taxpunkten festgesetzt.
2 Der Wert des Taxpunktes richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)2).
3 Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
Art. 3
Tarif
1 Die Pauschalgebühr für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich wie folgt:
a Eintragung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste: 100 bis
500 Taxpunkte
b Löschung im Anwaltsregister und in der EU/EFTA-Anwaltsliste
1. im Normalfall: 1000 bis 5000 Taxpunkte
1) BSG 168.11
2) BSG 154.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-120
168.461 2
2. bei Löschung auf eigenes Gesuch: 100 bis 200 Taxpunkte
3. bei Löschung infolge Todes: gebührenfrei
c in den Fällen von Artikel 35 Absatz 1 KAG sowie bei Aufhebung eines
Disziplinarverfahrens: 500 bis 5 000 Taxpunkte
d beim Absehen von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens: 200 bis
1000 Taxpunkte
e Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis: 500 bis 2500 Taxpunkte
f Verfahren betreffend Entzug des Parteivertretungsrechts der Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 8 Abs. 5 KAG): 200 bis 1000 Taxpunkte
g Ausstellen von Registerauszügen und Bestätigungen (inkl. fremdsprachige): 50 bis 200 Taxpunkte
Art. 4
Besondere Fälle
1 Für besonders aufwändige Geschäfte kann eine Pauschalgebühr bis zum
doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2 Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Rückzug erledigt, so kann
ganz oder teilweise auf eine Pauschalgebühr verzichtet werden.
Art. 5
Subsidiäres Recht
1 Soweit diese Verordnung keine Vorschrift enthält, gilt die Gebührenverordnung.
Art. 6
Übergangsbestimmung
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängig sind, gilt die Gebührenregelung des bisherigen Rechts. *
Art. 7
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Gebühren der Anwaltskammer
(BSG 168.461) wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.
Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 168.461
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-120
20.10.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert 10-81
168.461 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-120
Erlasstitel 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 1 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 6 Abs. 1 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81