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Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren

Glarus · IX E/1/3 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung beschreibt die Gefahrenabklärung, die Risikobeurteilung und legt die Schutzziele fest. 2. Gefahrenabklärung

Art. 2

Gefahrenabklärung 1 Die Gefahrenabklärung analysiert Naturgefahrenereignisse, klärt und beurteilt die Wirkungen und Risiken und zeigt allfällige Massnahmen auf. 2 Für die Gefahrenabklärung sind insbesondere der Gefahrenkataster, die Gefahrenkarten sowie die Risikokarten beizuziehen, zu erstellen oder zu ergänzen. Es können weitere Kataster und Karten beigezogen werden. 3 Die Abteilung Wald und Naturgefahren stellt die zu beachtenden Vollzugs- und Arbeitshilfen in geeigneter Weise zur Verfügung.

Art. 3

Gefahrenkataster 1 Der Gefahrenkataster stellt bisherige Ereignisse und ihre Wirkungsräume chronologisch und kartografisch dar.

Art. 4

Gefahrenkarten 1 Die Gefahrenkarten machen Aussagen über die Gefahrenart, die Gefahrenstufe und die räumliche Ausdehnung der gefährlichen Prozesse.

Art. 5

Risikokarten 1 Die Risikokarten stellen das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens dar, vergleichen diese mit den Schutzzielen und leiten daraus Schutzdefizite ab. 1) GS IX E/1/1 SBE 2016 09 1 IX E/1/3 2 Die Risikoangaben erfolgen bei Sachwerten durch Frankenbeträge, die auf dem jährlichen Schadenerwartungswert basieren. Bei Gefahr für Menschen basieren sie auf zu erwartenden Todesfällen pro Jahr.

Art. 6

Lokale und flächendeckende Gefahrenabklärungen 1 Ist keine Gefahrenkarte vorhanden, verlangt oder erstellt die Abteilung Wald und Naturgefahren bei Bauvorhaben, Um- und Anbauten, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen, Massnahmenplanungen, Schutzmassnahmen und nach Schadenereignissen eine lokale Gefahrenabklärung (Naturgefahrennachweis). 2 Bei Nutzungsplanänderungen wird eine flächendeckende Gefahrenabklärung erstellt. 3 Aus den Gefahrenabklärungen werden Massnahmen abgeleitet. Diese können insbesondere den Objektschutz, Schutzverbauungen oder organisatorische Vorkehren betreffen. 3. Schutzziele

Art. 7

Schutzziele und Grenzkosten bei Menschen 1 Schutzziele für Menschen gelten nur dort, wo die von einem Risiko Betroffenen davon ausgehen können, dass das Gemeinwesen oder eine Institution das Risiko für sie begrenzt. 2 Der Grenzwert für das Todesfallrisiko von Menschen beträgt 1:100 000 pro Jahr. Wird der Grenzwert überschritten, besteht ein Schutzdefizit. 3 Eine Massnahme, die zur Vermeidung von Todesfällen beiträgt und weniger als fünf Millionen Franken kostet, gilt als sehr wirksam. Sie sollte ausgeführt werden. 4 Sind Menschen akut gefährdet, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Andernfalls sind vorgängig die Verhältnismässigkeit, die finanzielle Tragbarkeit, der richtige Zeitpunkt und die Zuständigkeiten in einer Massnahmenplanung zu beschreiben.

Art. 8

Schutzziele für Sachwerte 1 Die Schutzziele werden nach Objektkategorien festgelegt. 2 Die Schutzziele werden abgestuft nach der Eintretenswahrscheinlichkeit, der zu akzeptierenden Intensität und Auswirkung des Ereignisses. 3 Es wird kein maximal akzeptiertes Sachrisiko in Franken pro Jahr definiert. Es gilt die Verpflichtung zur ökonomischen Optimierung. IX E/1/3 4 Wenn durch eine Schutzmassnahme die erzielte Risikoreduktion grösser ist als die Kosten der Massnahmen, sind die Massnahmen als kostenwirksam, der Nutzen-Kosten-Faktor als positiv zu beurteilen. Dieser ökonomische Kennwert dient als Kriterium für die Förderung der Massnahme durch den Kanton und ist Bestandteil der Projekt- und Massnahmenziele.

Art. 9

Festlegung der Schutzziele 1 Die Schutzziele für die einzelnen Objektkategorien sowie für Verkehrswege sind im Anhang festgelegt. 2 Die Qualifikation von Intensitäten, Auswirkungen und Wiederkehrdauer ergeben sich aus den Gefahrenkarten oder aus den lokalen Gefahrenabklärungen. 3 Aus den Schutzzielen wird abgeleitet, ob Schutz- oder Vorsorgemassnahmen erforderlich oder zumindest zu prüfen sind oder ob darauf verzichtet werden kann. 4. Risikobeurteilung und Massnahmenplanung

Art. 10

Risikoanalyse 1 Die Risikoanalyse charakterisiert und quantifiziert in einem systematischen Verfahren das Risiko hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und des Ausmasses der Folgen bzw. klärt die Notwendigkeit und wo nötig die Art der Massnahmen.

Art. 11

Risikobeurteilung 1 Gestützt auf die Ergebnisse der Risikoanalyse und der Schutzziele entscheidet die Abteilung Wald und Naturgefahren in einer Risikobeurteilung, welche Risiken akzeptierbar sind bzw. welche Massnahmen zu treffen sind. 2 Sind Objektschutzmassnahmen nötig, sind diese gestützt auf den Objektschutznachweis im Bauprojekt entsprechend einzuplanen.

Art. 12

Objektschutznachweis 1 Ist aufgrund der Gefahrenkarte oder der lokalen Gefahrenabklärung eine Gefährdung zu erwarten, ist bei Bauvorhaben, Überbauungsplanungen, Nutzungsänderungen sowie Um- und Anbauten in Gefahrengebieten ein Nachweis des Objektschutzes zu erbringen. 2 Die Abteilung Wald und Naturgefahren erteilt bei ausreichenden Objektschutzmassnahmen die Zustimmung zum Bauvorhaben in Gefahrengebieten. 3 Der Bauherr bzw. die Gesuchstellenden tragen die Kosten für die Erstellung des Objektschutznachweises. 100 300 100 300 100 300 100 300 Wiederkehrdauer in Jahren Wiederkehrdauer in Jahren Wiederkehrdauer in Jahren Wiederkehrdauer in Jahren 3 10 30 1. Schutzziele Kanton Glarus für Sachwerte, Naturwerte und Infrastrukturanlagen Legende Anhang zur Verordnung zum Schutz vor Naturgefahren Stark Mittel Schwach Schutz- oder Vorsorgemassnahmen nötig Schutz- oder Vorsorgemassnahmen prüfen (Risikoanalyse) Akzeptiert, im Allgemeinen keine Massnahmen nötig Geschlossene Siedlungen, ständig bewohnte Einzelbauten Gewerbe- und Industriebauten Bauzonen Freizeit- und Sportanlagen, inkl. Seilbahnen, Ski- und Sessellifte Campingplätze (jahreszeitliche Nutzung berücksichtigen) Stationen öffentlicher Verkehr Intensität Objektkategorie 1 Stark Zeitweise bewohnte Einzelbauten und Weiler (einschliesslich Ferienhäuser oder Alpgebäude mit zeitweisem Wohnaufenthalt) Unbewohnte Gebäude, reine Sachwerte, erheblicher Wert (> ca. 50 000-100 000 Franken) Ställe mit Tieren Leitungen von nationaler und kantonaler Bedeutung, Trafostationen Zonen für Skiabfahrtsgelände, Winterwanderwege, Loipen (jahreszeitliche Nutzung) Mittel Schwach Objektkategorie 2Intensität Objektkategorie 3 Objektkategorie 4 Stark Landwirtschaftsflächen mit extensiver Nutzung, Alpweiden, Wald ohne Schutzfunktion, Naturlandschaften, usw. Bergwanderwege, alpine Routen Mittel Schwach Intensität Stark Unbewohnte Gebäude, reine Sachwerte, Wert nicht erheblich (> ca. 20 000-50 000 Franken) Leitungen von kommunaler Bedeutung Landwirtschaftsflächen mit intensiver Nutzung Wald mit Schutzfunktion  Spazier- und Wanderwege, Flurwege Mittel Schwach Intensität 3 10 30 100 300 100 300 100 300 Wiederkehrdauer in Jahren 3 10 30 Wiederkehrdauer in Jahren 3 10 30 2. Schutzziele Kanton Glarus für Verkehrswege Auswirkungen Gering Ablagerungen auf Verkehrsträgern können zwar zu einem Verkehrsunterbruch durch Räumungsarbeiten führen, Schäden sind aber nur geringfügig und innert Stunden reparierbar. Prozesswirkung häufig weniger als 20 Meter. Mittel Verkehrsträger können beschädigt und kurzfristig unterbrochen sein. Reparaturen sind mit verhältnismässigem Aufwand innert 1 Woche zu realisieren. Prozesswirkung häufig mehr als 20 Meter. Gering Ablagerungen auf Verkehrsträgern können zwar zu einem Verkehrsunterbruch durch Räumungsarbeiten führen, Schäden sind aber nur geringfügig und innert Stunden reparierbar. Prozesswirkung häufig weniger als 20 Meter. Wiederkehrdauer in Jahren 3 10 30 Verkehrswege von schweizerischer oder grosser kantonaler Bedeutung Legende Gering Ablagerungen auf Verkehrsträgern können zwar zu einem Verkehrsunterbruch durch Räumungsarbeiten führen, Schäden sind aber nur geringfügig und innert Stunden reparierbar. Prozesswirkung häufig weniger als 20 Meter. Verkehrswege von kantonaler oder grosser kommunaler Bedeutung Gross Verkehrsträger können stark beschädigt werden und während mehr als 1 Woche unterbrochen sein. Prozesswirkung häufig mehr als 50 Meter. Mittel Verkehrswege von kommunaler Bedeutung, kantonale Radroute Gross Verkehrsträger können stark beschädigt werden und während mehr als 1 Woche unterbrochen sein. Prozesswirkung häufig mehr als 50 Meter. Mittel Verkehrsträger können beschädigt und kurzfristig unterbrochen sein. Reparaturen sind mit verhältnismässigem Aufwand innert 1 Woche zu realisieren. Prozesswirkung häufig mehr als 20 Meter. Verkehrsträger können beschädigt und kurzfristig unterbrochen sein. Reparaturen sind mit verhältnismässigem Aufwand innert 1 Woche zu realisieren. Prozesswirkung häufig mehr als 20 Meter. Auswirkungen Gross Verkehrsträger können stark beschädigt werden und während mehr als 1 Woche unterbrochen sein. Prozesswirkung häufig mehr als 50 Meter. Auswirkungen Toleriert, im Allgemeinen keine Massnahmen nötig Überprüfung (Risikoanalyse zur Abklärung der Notwendigkeit von Massnahmen) Schutz- oder Vorsorgemassnahmen nötig (Risikoanalyse zur Abklärung der Art der Massnahmen)

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