Law

Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 711.240 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1973-05-16, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 93842b8cd92db179099935ca444a271081ec1dba05f47a2565aabd459d70b5f2

1 provision

711.2401 Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation Stadtratsbeschluss vom 16. Mai 19731 1. Beim Neubau und bei der Korrektion von Verkehrswegen und Kanalisationsanlagen werden die Kosten der Verlegung von Wasserleitungen zwischen dem Tiefbauamt (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr) und der Wasserversorgung wie folgt aufgeteilt: a. Die Kosten der ersten Verlegung von Wasserleitungen gehen zu Lasten der Wasserversorgung. b. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neubaues oder der Korrektion von Tunnels und Unterführungen verlegt oder auf andere Weise baulich abgesichert oder angepasst werden, so gehen die Kosten zu zwei Dritteln zu Lasten des Tiefbauamtes (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr) und zu einem Drittel zu Lasten der Wasserversorgung. c. Müssen bestehende Wasserleitungen infolge des Neubaues oder der Korrektion von Kanalisationsanlagen verlegt oder auf andere Weise baulich abgesichert oder angepasst werden, so gehen die Kosten voll zu Lasten des Tiefbauamtes (Ausserordentlicher Verkehr, Ordentlicher Verkehr). d. Abgesehen von den unter lit. b und c genannten Fällen gehen die Kosten für Anpassungen der Wasserleitungen bei Strassen- und Unterhaltsarbeiten zu Lasten der Wasserversorgung. Werden Wasserleitungen bei Bauarbeiten im Sinne von lit. b und c verbessert oder vergrössert, so gehen die aus der Verbesserung oder Vergrösserung entstehenden Mehraufwendungen ebenfalls zu Lasten der Wasserversorgung. e. In Sonderfällen kann die Kostentragung durch Stadtratsbeschluss abweichend geregelt werden. 1 BS 2, 603. 2Wasserversorgung, Kostentragung für Leitungsverlegungen beim Neubau und Umbau von Strassen, Aufhebung der Beiträge an den Strassenunterhalt sowie an den Unterhalt der Kanalisation 711.240 2. Werden Bau- und Unterhaltsarbeiten an Wasserleitungen ausschliesslich auf Veranlassung und im Interesse des Wasserversorgungsbetriebes durchgeführt, so gehen die dabei entstehenden Kosten, einschliesslich Kosten der Wiederherstellung der Strasse, zu Lasten der Wasserversorgung. 3. Die Wasserversorgung wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 von jährlichen Beiträgen an den Strassenunterhalt und an den Unterhalt der Kanalisation befreit. 4. Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses treten sofort in Kraft; damit sind alle früheren Beschlüsse aufgehoben, soweit sie mit der Neuregelung nicht im Einklang stehen. Für die bereits vom Stadtrat verabschiedeten Bauvorhaben gilt jedoch in jedem Falle die bei der Beschlussfassung vorgesehene Kostentragung.

← Find another law