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30 provisions
§ 1 Zweck
1
Diese Verordnung regelt die Delegation von Entscheidbefugnissen in einzelnen, genau bestimmten Sachbereichen vom Stadtrat von Zug an die ihm unterstellten Departemente.
2
Der Gesamtstadtrat soll von untergeordneten und unumstrittenen Geschäften entlastet werden.
§ 2 Subdelegation
1
Die Subdelegation an direkt dem Departement unterstellte Dienststellen ist nicht zulässig, soweit es die vorliegende Verordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt.
2
Die Subdelegation erfolgt mittels Departementsentscheid.
§ 3 Rechtsmittelverfahren
1
Zwischenentscheide in Beschwerde- und Einspracheverfahren werden vom instruierenden Departement getroffen.
§ 4 Einwohnerregister
1
Das Präsidialdepartement entscheidet im Rahmen der Registerführung gemäss Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980[3] sowie gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer Personenregister vom 30. Oktober 2008[4] über die Aufnahme und Streichung von Personen aus dem Einwohnerregister.
§ 5 Ersatzabgabe Feuerwehrdienst
1
Das Präsidialdepartement entscheidet über Gesuche zur Befreiung von der Ersatzabgabe für die Nichtleistung von Feuerwehrdienst gemäss Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994[5].
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 6 Versicherungspflicht nach KVG
1
Das Präsidialdepartement entscheidet über die Zwangszuweisung zu einer Krankenversicherung sowie über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[6].
2
Die Subdelegation ist zulässig. *
§ 7 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch
1
Das Finanzdepartement entscheidet über die Sondernutzung und den gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund im Zusammenhang mit städtischen Hochbauten. Dazu gehören auch die Konzessionen zugunsten von städtischen Liegenschaften.
§ 7a <strong>*</strong> Anerkennung von Spielgruppen
1
Das Bildungsdepartement entscheidet über die Anerkennung von Spielgruppen und die städtischen Betriebsbeiträge an anerkannte Spielgruppen gemäss §§ 19 f. des Reglements über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Reglement Betreuung) vom 26. September 2011[7].
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 8 Baubewilligungen
1
Das Baudepartement entscheidet über unumstrittene Bauvorhaben mit geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
2
Unumstritten ist ein Bauvorhaben, wenn;
a)
keine materielle Behandlung von Einsprachen notwendig ist und
b)
das Bauvorhaben mit oder ohne Auflagen bewilligt werden kann.
3
Ein Bauvorhaben hat geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt, wenn dieses;
a)
weder in der Ortsbildschutzzonen noch in einem Bebauungsplanperimeter liegt noch eine Arealbebauung betrifft,
b)
die nachbarlichen oder öffentlichen Interessen nicht wesentlich berührt,
c)
wenig Auswirkung auf Erschliessung sowie Umwelt entfaltet und der verursachte Lärm vernachlässigbar ist,
d)
keiner Ausnahmebewilligung bedarf,
e)
nicht durch die Stadtbildkommission beurteilt werden musste und
f)
keine erhebliche Erhöhung der Anzahl Pflichtparkplätze zur Folge hat.
4
Als Bauvorhaben mit geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt gelten überdies;
a)
An- und Umbauten, Aufstockungen und Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen unter den Voraussetzungen von Absatz 3;
b)
Kleinbauten, Unterniveaubauten und separate Abbruchbewilligungen unter den Voraussetzungen von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, c, e und f.
5
Neubauten können durch das Baudepartement bewilligt werden, wenn diese die Voraussetzungen von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a bis f erfüllen und auf maximal fünf Jahre befristet sind.
§ 9 Reklamebewilligungen
1
Das Baudepartement entscheidet über unumstrittene Reklamevorhaben mit geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
2
Unumstritten ist ein Reklamevorhaben, wenn;
a)
keine materielle Behandlung von Einsprachen erforderlich ist und
b)
das Vorhaben mit oder ohne Auflagen bewilligt werden kann.
3
Ein Reklamevorhaben hat geringe Auswirkungen auf Raum und Umwelt, wenn dieses;
a)
die nachbarlichen oder polizeilichen Interessen nicht wesentlich berührt,
b)
wenig Auswirkung auf Ästhetik entfaltet und die Lichtemissionen sowie der Lärm vernachlässigbar sind,
c)
keiner Ausnahmebewilligung bedarf.
4
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Departements Soziales, Umwelt, Sicherheit gemäss § 19.
§ 10 Private Abwasseranlagen
1
Das Baudepartement erteilt die Bewilligung für die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von privaten Abwasseranlagen.
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 11 Verlängerung von Bewilligungen
1
Das Baudepartement entscheidet über die Verlängerung von Bau- und Reklamebewilligungen sowie über die Verlängerung von Bewilligungen für private Abwasseranlagen.
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 12 Baupolizei
1
Das Baudepartement entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über vorsorgliche Massnahmen.
2
Das Baudepartement bringt Verstösse gegen das Planungs-, Bau- und Umweltrecht sowie weitere in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Verstösse zur Anzeige.
§ 13 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch
1
Das Baudepartement entscheidet über die Konzessionierung von unumstrittenen Bauvorhaben mit geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt i.S.v. § 8 bei der Inanspruchnahme von:
a)
öffentlichen Strassen und Wegen im Eigentum der Stadt Zug;
b)
öffentlichen Plätzen im Eigentum der Stadt Zug.
2
Das Baudepartement entscheidet auch über die Inanspruchnahme öffentlicher Strassen, Wege und Plätze im Eigentum der Stadt Zug für Baustelleninstallationen und Baugrubensicherungen.
§ 14 Strafkompetenz
1
Die Strafkompetenz für kommunale Übertretungstatbestände gemäss § 53 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010[8] wird dem Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit übertragen.
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 15 Bewilligung für Kindertagesstätten und Tagesfamilien
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit erteilt Bewilligungen für die Tagesbetreuung gemäss Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[9] und ist für die Aufsicht über die Tagesbetreuung zuständig.
§ 16 Abschreibungen bei Alimentenbevorschussung
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit entscheidet über die buchhalterische Abschreibung von Rückforderungsansprüchen bevorschusster Alimente gemäss Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzgebung, wenn diese nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht eingetrieben werden können.
§ 17 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit entscheidet über die Sondernutzung und den gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund für:
a)
öffentliche Veranstaltungen, vorbehältlich Bewilligungen für erstmals durchgeführte Grossanlässe;
b)
Informationsstände und mobile Verkaufsstände;
c)
Mobile Gegenstände wie kleine Verkaufseinrichtungen oder Bepflanzungen.
§ 18 Sonderbewilligungen für erleichtertes Parkieren
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit erteilt Sonderbewilligungen gemäss § 15 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 7. Dezember 2021[10]. *
2
Die Subdelegation ist zulässig. *
§ 18a <strong>*</strong> Zufahrtsbewilligungen
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit erteilt Zufahrtsbewilligungen gemäss §§ 3 ff. der Verordnung über die Erteilung von Zufahrtsbewilligungen vom 7. Dezember 2021[11].
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 19 Temporäre Plakatierung
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit bewilligt die temporäre Plakatierung und den Aushang von Kulturfahnen auf öffentlichem Grund im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen gemäss § 17 sowie die temporäre Plakatierung für Kultur- und Sportveranstaltungen in der Stadt Zug.
§ 20 <strong>*</strong> …
…
§ 20a <strong>*</strong> Bewilligung von Förderbeiträgen
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit bewilligt Beiträge gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a des Energiereglements vom 18. Januar 2022[12] bis zu einem Betrag von CHF 50'000.00 im Einzelfall.
§ 21 Vorübergehende Verkehrsanordnungen
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit erlässt vorübergehende Verkehrsanordnungen an Gemeindestrassen gemäss Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977[13]. *
§ 22 <strong>*</strong> …
…
§ 22a <strong>*</strong> Persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit entscheidet über Massnahmen der persönlichen Hilfe gemäss §§ 14 ff. und über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss §§ 19 ff. des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982[14].
2
Die Subdelegation ist zulässig.
§ 23 Ladenöffnungszeiten
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit bewilligt Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen sowie geänderte Öffnungszeiten an Werktagen gemäss Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 28. August 2003[15].
§ 24 Gastgewerbebetriebe
1
Das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit bewilligt die Abgabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle, das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke, den Kleinhandel mit gebrannten Wassern sowie die einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom 25. Januar 1996[16].
2
Die Subdelegation des Bewilligungsentscheids für die einmalige Verlängerung der Öffnungszeiten ist zulässig.
§ 25 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_11903_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_11903_2_1_c">[1]</a>
Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_11903_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_11903_2_1_c">[1]</a>
§ 26 Bestehende Subdelegationen
1
Soweit der Stadtrat bereits direkte Delegationen an Abteilungen vorgenommen hat, sind diese weiterhin gültig.