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18 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien
a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel,
b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien,
c. die Immersion,
d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und
Ergänzungsfächer sowie Schultypen.
2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel
A. Untergymnasium
§ 2 Fächer
1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss
den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen,
Kulturen, Ethik unterrichtet.
2 Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der
Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht
unterrichtet.
3 Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht promotionsrelevante Fächer ergänzen.
§ 3 Lektionen
Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden
höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss § 2 unterrichtet. a. Höchstzahl
413.211.2 Unterrichtsreglement
§ 4 b. Mindestdotationen
1 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten
folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach:
Fach Mindestdotation
Deutsch 15
Französisch 12
Englisch 10
Latein 12
Mathematik 17
Biologie 4
Chemie 2
Physik 2
Informatik 2
Geschichte 7
Geografie 7
Religionen, Kulturen, Ethik 3
Bildnerisches Gestalten 8
Musik 8
Sport 12
2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT)
verwendet werden.
3 Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der
Stundentafel eingesetzt werden.
4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen
reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur
Fächerverteilung sinngemäss umsetzt.
c. Zuordnung
§ 5 MINT-Bereich
Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern
Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer
zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung
des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuordnung.
d. Verteilung
§ 6 auf Semester
1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schuljahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Biologie.
Unterrichtsreglement 413.211.2
2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zweiten Schuljahres folgende Fächer:
a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie
b. alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen
des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAV/
MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können.
B. Obergymnasium
Gesamtlektionenzahl
§ 7.3 1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen
für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen
zur Verfügung.
2 Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Semesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.
§ 8 Mindestdotation Informatik
1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind insgesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in
die Stundentafel einzusetzen.
2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die
Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren.
Dotation
Schwerpunktfach Philosophie/
Pädagogik/
§ 9 Psychologie
Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Pädagogik/Psychologie zu verteilen.
§ 10 Maturaarbeit
Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektionen in die Stundentafel einzusetzen.
3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien
§ 11 Lehrplan
1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Begründung.
2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begründung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen.
413.211.2 Unterrichtsreglement
§ 12 Fachschaftsrichtlinien
1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsrichtlinien.
2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt.
Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist.
4. Abschnitt: Immersion
Beginn des
§ 13 Unterrichts
1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frühestens nach der Probezeit.
2 Ausgenommen von dieser Regelung sind
a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweisprachig erfolgt,
b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt
im dritten Semester beginnen.
Gesamtlektionenzahl
Immersion
§ 14 im Untergymnasium
Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fachunterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens
18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts.
Getrennte
Klassen im
§ 15 Obergymnasium
Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in
derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer separaten Klasse statt.
5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile,
Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen
§ 16 Antragsbeilage
Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen
Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellungnahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizulegen.
Unterrichtsreglement 413.211.2
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 17 Informatik
Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und
Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymnasium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semesterlektionen im Fach Informatik besucht haben.
Übergangsbestimmung
§ 18 Mindestdotationen
Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurzlektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss umgesetzt.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft.
1 OS 77, 85; Begründung siehe ABl 2021-09-03.
2 LS 413.21.
3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90;
ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.