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Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien

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Contents: 18 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Fächer
  3. § 3 Lektionen
  4. § 4 b. Mindestdotationen
  5. § 5 MINT-Bereich
  6. § 6 auf Semester
  7. § 8 Mindestdotation Informatik
  8. § 9 Psychologie
  9. § 10 Maturaarbeit
  10. § 11 Lehrplan
  11. § 12 Fachschaftsrichtlinien
  12. § 13 Unterrichts
  13. § 14 im Untergymnasium
  14. § 15 Obergymnasium
  15. § 16 Antragsbeilage
  16. § 17 Informatik
  17. § 18 Mindestdotationen
  18. § 19 Inkrafttreten

18 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt für die kantonalen Gymnasien a. die Rahmenvorgaben zur Stundentafel, b. die formalen Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien, c. die Immersion, d. den Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen. 2. Abschnitt: Rahmenvorgaben zur Stundentafel A. Untergymnasium

§ 2 Fächer

1 Im Untergymnasium werden die Promotionsfächer gemäss den Promotionsreglementen sowie die Fächer Sport und Religionen, Kulturen, Ethik unterrichtet. 2 Für Schülerinnen und Schüler der Bereiche Sport und Tanz der Kunst- und Sport-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klassen) wird das Fach Sport nicht unterrichtet. 3 Die Schulen können ihr Unterrichtsangebot um weitere, nicht promotionsrelevante Fächer ergänzen.

§ 3 Lektionen

Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums werden höchstens 136 Semesterlektionen in Fächern gemäss § 2 unterrichtet. a. Höchstzahl 413.211.2 Unterrichtsreglement

§ 4 b. Mindestdotationen

1 Während der gesamten Dauer des Untergymnasiums gelten folgende Mindestdotationen (in Semesterlektionen) pro Fach: Fach Mindestdotation Deutsch 15 Französisch 12 Englisch 10 Latein 12 Mathematik 17 Biologie 4 Chemie 2 Physik 2 Informatik 2 Geschichte 7 Geografie 7 Religionen, Kulturen, Ethik 3 Bildnerisches Gestalten 8 Musik 8 Sport 12 2 Weitere sechs Semesterlektionen müssen für Fächer aus dem Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT) verwendet werden. 3 Höchstens neun zusätzliche Semesterlektionen können frei in der Stundentafel eingesetzt werden. 4 Für die K+S-Klassen kann eine gegenüber den Mindestdotationen reduzierte Stundentafel festgesetzt werden, welche die Vorgaben zur Fächerverteilung sinngemäss umsetzt. c. Zuordnung

§ 5 MINT-Bereich

Die Schulen können dem MINT-Bereich neben den Fächern Mathematik, Informatik, Chemie, Physik und Biologie weitere Fächer zuordnen. Der Bildungsrat entscheidet im Rahmen der Genehmigung des Lehrplans und der Stundentafel über die Zulässigkeit der Zuordnung. d. Verteilung

§ 6 auf Semester

1 Die Stundentafel enthält im ersten Semester des ersten Schuljahres mindestens zwei Fächer aus Informatik, Chemie, Physik und Biologie. Unterrichtsreglement 413.211.2 2 Die Stundentafel enthält spätestens im ersten Semester des zweiten Schuljahres folgende Fächer: a. Informatik, Chemie, Physik und Biologie sowie b. alle in § 4 Abs. 1 genannten Fächer, die gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (MAV/ MAR) als Schwerpunktfach angeboten werden können. B. Obergymnasium Gesamtlektionenzahl § 7.3 1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums stehen für den obligatorischen Unterricht höchstens 268 Semesterlektionen zur Verfügung. 2 Für den Bildungsgang am Liceo artistico stehen höchstens 344 Semesterlektionen für den obligatorischen Unterricht zur Verfügung.

§ 8 Mindestdotation Informatik

1 Während der gesamten Dauer des Obergymnasiums sind insgesamt mindestens acht Semesterlektionen für das Fach Informatik in die Stundentafel einzusetzen. 2 Die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) kann die Dotation für das Fach Informatik angemessen reduzieren. Dotation Schwerpunktfach Philosophie/ Pädagogik/

§ 9 Psychologie

Die Gesamtdotation im Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie ist je zur Hälfte auf die Teile Philosophie und Pädagogik/Psychologie zu verteilen.

§ 10 Maturaarbeit

Für die Maturaarbeit sind mindestens zwei Semesterlektionen in die Stundentafel einzusetzen. 3. Abschnitt: Formale Vorgaben zu Lehrplänen und Fachschaftsrichtlinien

§ 11 Lehrplan

1 Der Antrag zum Neuerlass des Lehrplans enthält eine Begründung. 2 Der Antrag für Änderungen des Lehrplans enthält eine Begründung sowie eine Übersicht der beantragten Änderungen. 413.211.2 Unterrichtsreglement

§ 12 Fachschaftsrichtlinien

1 Die jeweiligen Fachschaften erstellen die Fachschaftsrichtlinien. 2 Die Fachschaftsrichtlinien werden von der Schulleitung genehmigt. Diese prüft, ob eine vorgängige Lehrplanänderung notwendig ist. 4. Abschnitt: Immersion Beginn des

§ 13 Unterrichts

1 Der promotionswirksame Immersionsunterricht beginnt frühestens nach der Probezeit. 2 Ausgenommen von dieser Regelung sind a. das Liceo artistico, wo der Ausbildungsgang ab Beginn zweisprachig erfolgt, b. die KME, soweit Schülerinnen und Schüler den Unterricht direkt im dritten Semester beginnen. Gesamtlektionenzahl Immersion

§ 14 im Untergymnasium

Die Gesamtzahl der Semesterlektionen des immersiven Fachunterrichts im Untergymnasium beträgt mindestens 12 und höchstens 18 Semesterlektionen, ohne Einrechnung des Sprachunterrichts. Getrennte Klassen im

§ 15 Obergymnasium

Im Obergymnasium findet der Fremdsprachenunterricht in derjenigen Sprache, in der auch Fachunterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler des immersiven Ausbildungsganges in einer separaten Klasse statt. 5. Abschnitt: Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie Schultypen

§ 16 Antragsbeilage

Dem Antrag auf Zuteilung der Maturitätsprofile, der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sowie der Schultypen an die einzelnen Schulen, der auch andere Schulen wesentlich betrifft, ist eine Stellungnahme der Schulleiterkonferenz der kantonalen Mittelschulen beizulegen. Unterrichtsreglement 413.211.2 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 17 Informatik

Die Schulen gewährleisten, dass sämtliche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihre Ausbildung im Obergymnasium begonnen haben, bei Abschluss ihrer Ausbildung acht Semesterlektionen im Fach Informatik besucht haben. Übergangsbestimmung

§ 18 Mindestdotationen

Die Mindestdotationen in § 4 werden von Schulen, die Kurzlektionen unterrichten, bis zum Schuljahr 2026/2027, sinngemäss umgesetzt.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2023 in Kraft. 1 OS 77, 85; Begründung siehe ABl 2021-09-03. 2 LS 413.21. 3 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 90; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. August 2023.

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