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Reglement über besondere Unterrichtsveranstaltungen (Schulreisereglement)

Glarus Nord · 4.2-3 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Kommunikation
  3. Art. 3 Schulreisen
  4. Art. 4 Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen
  5. Art. 5 Sporttage und Wanderungen
  6. Art. 6 Lager
  7. Art. 7 Schneesportlager
  8. Art. 8 Begleitpersonen
  9. Art. 9 Beiträge der Gemeinde
  10. Art. 10 Entschädigung Begleitpersonen
  11. Art. 11 Beiträge durch Eltern

11 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das Reglement regelt die Rahmenbedingungen und Finanzierung von Schulreisen, Exkursionen und klassenübergreifenden Veranstaltungen, Klassenlagern, Schulverlegungen, Sporttagen und Schneesportlagern.

Art. 2 Kommunikation

1 Besondere Unterrichtsveranstaltungen sind den Eltern mit Programm spätestens eine Woche – mehrtägige Schulreisen, Exkursionen und Lager – einen Monat im Voraus anzukündigen.

Art. 3 Schulreisen

1 Jede Klasse des Zyklus 1 und 2 hat Anrecht auf eine Schulreise pro Schuljahr. 2 Im Zyklus 1 werden Schulreisen nur innerhalb der näheren Umgebung bewilligt. 3 Im Zyklus 2 können auch zweitägige Schulreisen durchgeführt werden. 4 Vor der Genehmigung einer mehrtägigen Schulreise dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 4 Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen

1 Exkursionen und klassenübergreifende Veranstaltungen dienen in allen drei Zyklen der Vertiefung des Unterrichtsstoffes. 2 Jede Klasse des Zyklus 3 hat Anrecht auf mindestens eine Exkursion pro Schuljahr. Diese kann in Ausnahmefällen und auf besonderes Gesuch hin auch bis zu drei Tagen dauern. 3 Vor der Genehmigung einer mehrtägigen Exkursion dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 5 Sporttage und Wanderungen

1 Im Laufe des Schuljahres können maximal sechs sportliche Anlässe (Wanderungen, Schneesporttage, Leichtathletik- oder Spielsporttage usw.) durchgeführt werden. Diese sollen auf das ganze Jahr verteilt werden und verschiedene Sportarten berücksichtigen. Wenn möglich sollen sie stufenweise gleichzeitig durchgeführt werden. 2 Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6 Lager

1 Als Lager gelten Klassenlager, Klassenaustausche und Schulverlegungen. 2 Das Lager dient im Besonderen der Förderung der sozialen und personalen Kompetenzen. Daneben sind auch dem Unterrichtsziel dienende Inhalte zu berücksichtigen. 3 Das Lager gilt als Schulwoche. 4 Vor der Genehmigung eines Lagers dürfen keine definitiven Reservationen vorgenommen werden. Das Programm und die Kostenzusammenstellung sind dem Schulleiter spätestens sechs Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung einzureichen. 5 Wird ein Lager durchgeführt, entfällt im gleichen Schuljahr die Schulreise. 6 Während des Lagers ist am Schulort eine möglichst optimale Kontinuität des ordentlichen Unterrichts sicherzustellen. Es sollen für die Lernenden keine Stunden ausfallen. Der Ersatzstundenplan ist drei Wochen vor Lagerbeginn mit dem Schulleiter abzusprechen.

Art. 7 Schneesportlager

1 Für das Schneesportlager gelten die Abs. 2, 3, und 6 von Art. 6 Lager. 2 Das Schneesportlager findet ausschliesslich in der 1. Klasse des Zyklus 3 statt und ist für alle Lernenden obligatorisch. 3 Das Programm mit Kostenvoranschlag muss vom Schulleiter bewilligt werden. 4 Das Schneesportlager ist nach den Vorschriften von Jugend und Sport durchzuführen.

Art. 8 Begleitpersonen

1 Nebst der Lehrperson hat mindestens eine Begleitperson an Schulreisen, Exkursionen, Sporttagen bzw. Wanderungen teilzunehmen. 2 Um den Unterrichtsablauf am Schulort nicht zu stören, sind wenn möglich private Begleitpersonen mitzunehmen. 3 Die Anzahl Begleitpersonen (max. drei Personen, je nach Klassengrösse und Art der Veranstaltung) ist im Programm aufzuführen. 4 Bei Übernachtungen müssen beide Geschlechter vertreten sein.

Art. 9 Beiträge der Gemeinde

1 Beiträge für eine Rekognoszierung müssen vorgängig vom Schulleiter bewilligt werden. 2 Je nach Lagerort oder Art des Lagers ist der Einsatz eines Privatfahrzeugs sinnvoll. Die Bewilligung durch den Schulleiter ist zwingend. In diesem Fall beträgt die Entschädigung CHF 0.70 pro km. 3 Der Gemeindebeitrag für alle Veranstaltungen wird pro Lernender berechnet. Für die Lehrperson und die Begleitpersonen werden pro Klasse total vier Beiträge berechnet. 4 Höchstbeiträge pro Lernender und Kalenderjahr pro Tag: Klasse Schulreise Exkursion Sporttag Klassenlager pro Lernenden Sportlager der 1. Kl. Sek I Kindergarten CHF 7.00 CHF 8.00 CHF 5.00 1. + 2. Primar CHF 10.00 CHF 15.00 CHF 15.00 3. + 4. Primar CHF 20.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 20.00 5. + 6. Primar CHF 30.00 CHF 45.00 CHF 45.00 CHF 30.00 Sekundarstufe I CHF 100.00 CHF 60.00 CHF 40.00 CHF 200.00

Art. 10 Entschädigung Begleitpersonen

1 Entschädigung Begleitpersonen pro Tag: Begleitpersonen Schulreise Exkursion Sporttag Klassenlager Sportlager der 1. Kl. Sek I Private CHF 50.00 CHF 50.00 CHF 50.00 CHF 100.00 CHF 100.00 Private mit J+S-Ausbildung CHF 50.00 CHF 50.00 CHF 50.00 CHF 150.00 CHF 150.00 2 Entschädigung bei Lager: Die Entschädigung für die in Glarus Nord tätigen Lehrpersonen, für den hauptverantwortlichen Lagerleiter sowie für die Begleitpersonen entspricht einem Vollpensum. Dauert das Lager weniger als fünf Tage, reduziert sich die Zusatzbezahlung der Teilzeitarbeitenden entsprechend (vier Tage => 4/5 eines Vollpensums etc.). 3 Ausgebildete J+S-Leiter erhalten CHF 150.00 pro Tag, sofern das Lager bei J+S angemeldet ist und der entsprechende J+S-Ausweis zu Beiträgen beisteuert. 4 Lehrpersonen im Teilzeitpensum müssen mindestens einen ganzen Tag ohne zusätzliche Entschädigung bei einer Veranstaltung mithelfen. Zwei Halbtage gelten ebenfalls als einen ganzen Tag.

Art. 11 Beiträge durch Eltern

1 Für Exkursionen und Sporttage kann von den Eltern max. ein Drittel der Gesamtkosten erhoben werden. 2 Wenn die Verpflegung von der Schule organisiert wird, wird ein Elternbeitrag von CHF 10.00 bis CHF 16.00 erhoben (entsprechend dem Alter der Kinder). 3 Für Klassenlager und Schulverlegungen kann von den Eltern ein Beitrag von höchstens CHF 22.00 pro Tag und Kind erhoben werden. 4 Der Beitrag der Eltern für das Schneesportlager darf CHF 35.00 pro Tag nicht überschreiten. 5 Die Materialmiete (z.B. Schlittschuhe, Schlitten) für Lernende ist von den Eltern vollumfänglich zu übernehmen

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