12 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Personen, die dem LAG unterstellt sind.
2 Sie gilt auch für *
a Fachreferentinnen und Fachreferenten,
b Klassenhilfen und
c Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet, ob einzelne Stellen für unterrichtsbegleitendes Personal der Lehreranstellungs- oder der Personalgesetzgebung unterstehen. *
4 Für die der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten unterrichtsbegleitenden Personen kann in der Anstellungsverfügung festgelegt werden, dass bezüglich Arbeitszeit, Ferienregelung und Kündigungsfristen die Bestimmungen
der Personalgesetzgebung gelten. *
Art. 1a * Abweichende Bestimmungen für einzelne Schulen
1 Die Anstellungsverhältnisse des Inforama sind der Personalgesetzgebung
des Kantons unterstellt. *
2 Die Anstellungsverhältnisse der Höheren Fachschule für Holz in Biel sind der
Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt, soweit nicht die besonderen
Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung des Kantons Anwendung finden. *
1) BSG 430.250
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-57
430.251.0 2
3 Die Anstellungsverhältnisse an folgenden vom Kanton subventionierten
Berufsfachschulen sind dem Privatrecht unterstellt, wobei die Anstellungsbedingungen in einem vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigenden Reglement festzuhalten sind: *
a * Gartenbauschule Hünibach und
b * Berufsfachschule für medizinische Assistenzberufe be-med AG.
Art. 2
Zuständigkeiten der Behörden
1 Soweit diese Verordnung auf Schulen angewendet wird, die nicht der Bildungs- und Kulturdirektion unterstehen, kann die zuständige Direktion abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeiten erlassen. *
Art. 3 * …
Art. 4 Regelungen für Lehrkräfte
1 Die Regelungen für Lehrkräfte gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen auch für andere Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 LAG.
2 Anstellungsverhältnis
2.1 Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses
Art. 5 Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG. *
2 Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an. *
3 Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre
Lehrkräfte an. *
4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen
Schulleitungsmitglieder an. *
5 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen
der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt das Anstellungsverfahren fest. *
3 430.251.0
6 An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über
die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)2)
geführt werden, *
a bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,
b stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.
7 Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte
befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen. *
Art. 6 Ausschreibung
1 Die Anstellungsbehörde schreibt Funktionen aus, die für länger als ein Jahr
besetzt werden sollen.
2 Wird eine Funktion durch eine bereits angestellte Lehrkraft übernommen,
kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
3 Bei längstens auf zwei Jahre befristeten Funktionen kann auf die Ausschreibung verzichtet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
4 Die Ausschreibung erfolgt mindestens im elektronischen Stellenmarkt des
Kantons.
Art. 7 Anstellung und Verfügung
1 Lehrkräfte werden für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt.
2 Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.
Art. 8 Bandbreite
1 Wird bei der Anstellung der Beschäftigungsgrad in einer Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 12,5 Beschäftigungsgradprozente betragen.
2 In Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen kann mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite nach Absatz 1 abgewichen
werden. *
2) BSG 435.11
430.251.0 4
Art. 9 * Anerkannte Diplome für eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen *
1 Anerkannte Diplome im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 LAG sind gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Lehrdiplome oder Lehrpatente für
die entsprechende Stufe. *
2 Ob eine Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, entscheidet *
a * die zuständige Abteilung des Amtes für Hochschulen für Lehrkräfte der
Volksschule sowie für Lehrkräfte an kantonalen Mittelschulen und an
kaufmännischen Berufsfachschulen,
b * die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes für die
Lehrkräfte an den übrigen kantonalen oder vom Kanton subventionierten
Berufsfachschulen und höheren Fachschulen.
3–6 … *
Art. 10 * Befristete Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn
a das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder
b die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als
Klassenhilfe angestellt wird.
2 Für Fachreferentinnen und Fachreferenten, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)3) nicht. *
Art. 11 Probezeit
1 Für die Probezeit gilt Artikel 22 PG. *
Art. 11a * Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung. *
3) BSG 153.01
5 430.251.0
2.2 Auflösung eines Anstellungsverhältnisses infolge von
Reorganisation
2.2.1 Meldung und Prüfung
Art. 12 Meldung
1 Die Anstellungsbehörde der Lehrkräfte meldet eine voraussichtliche Reorganisation
a * für die Volksschule dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,
b * für die Schulen der Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen dem
Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
2 Die Meldung umfasst
a diejenigen Lehrkräfte, die voraussichtlich von einer Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses infolge einer Reorganisation betroffen sind,
b die Anzahl der voraussichtlich zu kündigenden Beschäftigungsgradprozente jeder Lehrkraft und
c die Umstände der Reorganisation.
3 Die Meldung erfolgt spätestens zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse. *
Art. 13 Prüfung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind. *
Art. 14 Reorganisation
1 Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 LAG liegt vor, wenn
die Organisationsstruktur einer oder mehrerer Schulen wesentlich geändert
wird.
Art. 15 Betroffene Lehrkraft
1 Eine Lehrkraft gilt als von einer Reorganisation betroffen, wenn sie unbefristet
angestellt ist und sie infolge der Reorganisation mindestens 12,5 Beschäftigungsgradprozente verliert.
2 Bei einer Anstellung mit einer Bandbreite gilt der durchschnittlich entschädigte
Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen zwei Jahre.
430.251.0 6
3 Verfügt eine Lehrkraft über mehrere Teilanstellungen im Geltungsbereich der
Reorganisation, werden die an den verschiedenen Teilanstellungen erfolgenden Reduktionen des entschädigten Beschäftigungsgrads zusammengezählt.
Art. 16 Meldung an die Stellenvermittlung
1 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, informiert das Amt für
Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet
diese der Stellenvermittlung. *
2 Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung.
3 Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 nicht erfüllt, erlässt das Amt
für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Gesuch der Lehrkraft hin eine Verfügung. *
2.2.2 Stellenvermittlung
Art. 17 Stellenvermittlung *
1 Das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt die Stellenvermittlung. *
2 Es kann die Aufgaben der Stellenvermittlung an eine Dienststelle delegieren,
soweit keine Verfügungsbefugnisse damit verbunden sind. *
3 … *
Art. 17a * Aufgaben
1 Die Stellenvermittlung berät und betreut die gemeldeten Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
2 Sie unterstützt diese Lehrkräfte bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle
bei einer im Geltungsbereich des LAG liegenden Institution oder innerhalb der
Kantonsverwaltung.
3 Sie sorgt für die Einleitung des Verfahrens für ein Vorstellungsgespräch zwischen der betroffenen Lehrkraft und der für die neue Stelle zuständigen Anstellungsbehörde.
7 430.251.0
Art. 18 Flankierende Massnahmen
1 Das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt zur Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit auf Gesuch der von der Reorganisation betroffenen Lehrkraft hin die ganze oder teilweise Finanzierung einer Weiterbildung bewilligen. *
2 Es kann Dritte mit der Organisation von Bewerbungstrainings sowie von
Gruppen- oder Einzeloutplacements beauftragen. *
3 Bei Bedarf können weitere flankierende Massnahmen bewilligt werden.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. *
Art. 19–20 * …
Art. 21 Zumutbarkeit eines Stellenangebots
Artikel 3
PG sowie Artikel 12 bis 14 der Stellenvermittlungsverordnung vom 16.
September 2020 (StvV)4) zumutbar sind. *
2 Die Unterrichtstätigkeit auf einer höheren Schulstufe ist ebenfalls zumutbar.
3 Die maximale Gehaltseinbusse nach Artikel 12 StvV wird auf der Grundlage
des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts der letzten zwei Jahre berechnet. *
Art. 22 Delegation der Aufgaben
1 Die Aufgaben gemäss Artikel 17a können im Einverständnis mit der bisherigen Schulleitung an diese übertragen werden. Sie weist ihre Bemühungen zur
Stellenvermittlung schriftlich nach. *
2.2.3 Pflichten der Lehrkraft *
Art. 23
1 Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen
Massnahmen und Ansprüchen. Die von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses betroffene Lehrkraft bemüht sich aktiv um eine zumutbare Stelle, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. *
2 Die betroffenen Lehrkräfte weisen der Stellenvermittlung regelmässig schriftlich die Bewerbungen vor.
4) BSG 153.011.2
430.251.0 8
3 Nimmt die Lehrkraft ein Stellenangebot nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen
an, so gilt es als abgelehnt. *
2.2.4 … *
Art. 24 * …
2.2.5 … *
Art. 25
3 Gehaltssystem
3.1 Grundsätzliches
Art. 26 Gehalts- und Vorstufen
1 Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 77
Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts.
2 Dem Grundgehalt sind 50 Vorstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts
vorangestellt.
Art. 27 * Zuordnung zu Gehaltsklassen
1 Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1.
Art. 28 Einstufung
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und
der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen. *
2 Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die
entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen
für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest. *
3 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der
Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen. *
9 430.251.0
4 Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht
zu.
3.2 Festlegung des Anfangsgehalts
Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen
1 Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein
Abzug vom Grundgehalt. *
2 Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen
erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20
Prozent. *
3 Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang1A
nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht. *
4 Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den
Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben. *
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere sowie Abweichungen von
den Absätzen 1 bis 4 zur Sicherstellung des Unterrichts, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten durch Verordnung. *
Art. 30 Erfahrung
1 Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder
Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet.
2 Sie wird wie folgt berücksichtigt:
a * Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig
vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung
von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung
mindestens drei Wochen gedauert hat.
b * Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.
c * Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres
des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet.
430.251.0 10
3 Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags
direkt dienlich ist. *
4 Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden.
5 Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, einschliesslich
der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich
sind.
6 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der
Bildungs- und Kulturdirektion legt fest, wie vielen Prozenten die anrechenbare
Berufserfahrung entspricht, und publiziert jährlich eine entsprechende Tabelle. *
3.2a Nachgewiesene Weiterbildungen *
Art. 31 ... *
1 Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden, sofern sie für die Ausübung der
Funktion direkt umgesetzt werden kann. In diesem Fall reicht die Lehrkraft ein
begründetes Gesuch ein. *
2 Sofern das Gesuch gutgeheissen wird, werden zusätzliche Gehaltsstufen auf
denjenigen Monat hin angerechnet, der dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
folgt. *
3 Über die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen entscheidet *
a * für die Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen die gemäss Artikel 28 Absatz 1 und 2 für die Einstufung
zuständige Stelle mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen
des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion,
b * für die übrigen Lehrkräfte die Abteilung Personaldienstleistungen des
Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion nach Anhören des zuständigen Amtes.
3.3 Individueller Gehaltsaufstieg
Art. 32
1 Ein individueller Gehaltsaufstieg nach Artikel 14 LAG wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt
über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt. *
11 430.251.0
2 Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.
3.4 Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
Art. 33 Gehaltsfortzahlung
1 Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall richtet sich für unbefristet
und befristet angestellte Lehrkräfte nach Artikel 52 der Personalverordnung
vom 18. Mai 2005 (PV5)). *
2–3 … *
4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr
als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.
5 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis
drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet.
6 Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine
Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwirkungspflicht nach Artikel
35a Absatz 4 verletzt. *
Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption *
1 Die wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkraft darf
während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. *
Art. 35 Arztzeugnis *
1 Jede krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit ist umgehend der Schulleitung zu melden. Bei Abwesenheiten infolge Unfall ist spätestens nach dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen, bei Abwesenheiten infolge Krankheit
spätestens nach dem fünften Tag. Das Arztzeugnis soll über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit Auskunft geben. *
2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf,
kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen. *
5) BSG 153.011.1
430.251.0 12
3 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger an, ist alle
zwei Monate ein neues Arztzeugnis einzureichen. Die Anstellungsbehörde
kann ein Arztzeugnis verlangen, das Aussagen über den Zeitpunkt enthält, an
dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie
über die Erforderlichkeit von Massnahmen, welche die Wiedereingliederung in
den Arbeitsprozess unterstützen würden. *
4 Die Schulleitung leitet das Arztzeugnis an die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion weiter. *
5 … *
6 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Frist zur
Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen. *
Art. 35a * Längere Abwesenheiten
1 Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der
betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die
Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen
einleiten. *
2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der
Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle gemäss Absatz 1 weiter. *
3 Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
4 Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem
sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.
4 Besondere Leistungen
4.1 Zulagen und Prämien
Art. 36 Allgemeines
1 Die Gewährung von Natural-, Gemeinde-, Funktions- und Arbeitsmarktzulagen sowie von Leistungs- und Innovationsprämien ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 36a und 36b. *
13 430.251.0
Art. 36a * Funktionsbezogene Zulagen
1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen
kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.
2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.
3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist pensionskassenpflichtig. *
4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre
Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.
Art. 36b * Zulagen für Klassenlehrkräfte
1 Zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft wird eine monatliche Zulage
ausgerichtet.
2 Die monatliche Zulage beträgt 300 Franken pro Klasse und ist pensionskassenpflichtig.
Art. 37 Treueprämie
1 Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Treueprämie. Die volle Prämie entspricht
einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen oder einem entsprechenden Entgelt.
2 Der bezahlte Urlaub entspricht bei vollständiger Umwandlung der Treueprämie 1/24 der Jahreslektionenzahlen. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre ausschlaggebend.
Eine teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt erfolgt im Verhältnis
zu 1/24 der Jahreslektionen. *
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Gesuch der Lehrkraft hin, ob der Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs gewährt wird. *
Art. 38 Ergänzendes Recht
1 Für Familienzulagen und für Betreuungszulagen sowie für Treueprämien gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. *
430.251.0 14
4.2 Entschädigung für Fahrkosten und andere Spesen
Art. 39
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entschädigung von Fahrkosten
und anderen Spesen durch Verordnung. *
5 Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad
5.1 Jahresarbeitszeit
Art. 4
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt
sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche
des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
5.2 Beschäftigungsgrad
Art. 41 Grundsatz für Gehaltsausrichtung
1 Das Gehalt wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Art. 42 Festlegung des Beschäftigungsgrads
1. Allgemeines
1 Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte wird durch die Anzahl Wochen- oder
Jahreslektionen bestimmt.
2 Die Anhänge 3A und 3B legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen
die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad
von 100 Prozent entsprechen.
3 Für die in den Anhängen 3A und 3B nicht erwähnten Schultypen und -stufen
sowie für besondere Verhältnisse werden die Anzahl Lektionen und Beschäftigungsgradprozente von der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt. *
4 Im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildungsangebote der
Schulen der Sekundarstufe II kann die Anstellungsbehörde den Beschäftigungsgrad im Einzelfall abweichend von Absatz 2 festlegen, wenn besondere
Verhältnisse vorliegen und keine Mehrkosten verursacht werden. *
Art. 43 2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad
1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.
15 430.251.0
2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im
Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren. *
3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden
können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative
Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden. *
4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die
Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen. *
5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8
bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet.
Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht
durch die Lehrkräfte verursacht worden sind. *
6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. *
Art. 44 3. Versuche
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Abweichungen von Artikel 42 und 47
bewilligen, wenn der Beschäftigungsgrad versuchsweise durch alternative Modelle festgelegt wird. *
2 Sie regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 45 * …
Art. 45a * Abgeltung für Lehrkräfte
1 Den Lehrkräften der Volksschule, die wegen besonderer Massnahmen nach
der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)6)
durch Gespräche mit Fachpersonen oder durch Anfahrtszeiten wegen der verschiedenen Einsatzorte ausserordentlich belastet sind, wird dieser Aufwand mit
je höchstens zwei Lektionen pro Woche abgegolten. *
2 Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren entscheiden über die ausserordentliche Belastung und die Höhe der Abgeltung.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. *
6) BSG 432.271.1
430.251.0 16
Art. 46 Lehrkräfte für berufspraktischen Unterricht
1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt aufgrund des Pflichtenhefts, der
besonderen Gegebenheiten der Schule und im Rahmen der Jahresarbeitszeit
auf Antrag der Schule die Präsenzzeit und die Unterrichtsverpflichtung für
Lehrkräfte fest, die berufspraktischen Unterricht erteilen. *
Art. 47 Maximaler Beschäftigungsgrad
1 Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen
und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder
tiefer ansetzen. *
Art. 47a *
1 Artikel 60c PV findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.
5.3 Altersentlastung
Art. 48
1 Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.
2 Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die
betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. *
3 Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die
Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten. *
4 … *
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. *
17 430.251.0
5.4 Urlaub
5.4.1 Bezahlter Urlaub
Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube
1 Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt: *
a * bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung oder
Unfalls einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens aber
zehn Arbeitstage pro Schuljahr,
a1 * bis zu vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,
b * je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels,
c * im Rahmen der benötigten Zeit wegen anderer dringender privater oder
familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen,
d * je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des
persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht,
e * im Rahmen der benötigten Zeit bei Vorladungen einer Behörde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
2 … *
3 Die Schulleitungen bewilligen pro Schuljahr bezahlten Urlaub weiter wie
folgt: *
a einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen-
und Lehrertag,
b bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und
Sport»,
c bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung,
d * bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen
von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,
430.251.0 18
4 Sie gewähren stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes
bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrads für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch. *
5 Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln. *
6 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt. *
Art. 49a * Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit
oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes
1 Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Artikel 156a PV.
Art. 5
Einsätze im überwiegenden Interesse der Schule
1 Lehrkräfte der Volksschule können im Rahmen der schulinternen Möglichkeiten für Einsätze beurlaubt werden, die im überwiegenden Interesse der Schule
liegen. *
2 Über eine solche Beurlaubung entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, welche die Stellvertretungskosten zu tragen hat. Bewilligte Beurlaubungen
sind der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle sofort zu melden.
5.4.2 Unbezahlter Urlaub
Art. 51
1 Die Anstellungsbehörde kann unbezahlte Urlaube bewilligen. An Schulen, an
welchen die Schulleitung nicht Anstellungsbehörde ist, verfügt sie über Urlaubsgesuche der Lehrkräfte bis zu fünf Arbeitstagen.
2 Dabei sind die Bedürfnisse der Schule zu berücksichtigen.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung. *
19 430.251.0
6 Berufsauftrag
6.1 Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten
Art. 52 Allgemeines
1 Die Lehrkräfte tragen während des Unterrichts und während besonderer
Schulveranstaltungen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden. Sie achten deren Persönlichkeit und leiten
sie zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem Handeln an.
2 Die Lehrkräfte geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im
Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Leitbilds sowie der Qualitätsvorgaben
der Schule.
Art. 53 Unterrichten
1 Das Unterrichten umfasst insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
2 Die Lehrkräfte gestalten den Unterricht so, dass die Lernziele erreicht und
Lernprozesse ermöglicht werden.
3 Sie beurteilen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden. Die Beurteilung dient der Analyse, der Diagnose, der Förderung des Lernens und der
Selektion.
4 Sie arbeiten an den Abschlussprüfungen an ihren Schulen sowie an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren mit.
5 Sie sind zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet.
Art. 54 Erziehen
1 Das Erziehen findet bei allen schulischen Tätigkeiten wie Unterrichten, Beraten und Begleiten statt.
Art. 55 Beraten
1 Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden bei
schulischen Fragen und stehen den für deren Erziehung und Förderung verantwortlichen Personen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
2 Das Beraten umfasst insbesondere die Steuerung und Unterstützung von
Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.
430.251.0 20
Art. 56 Begleiten
1 Die Lehrkräfte begleiten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden
als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft.
6.2 Mitarbeit und Zusammenarbeit
Art. 57 Mitarbeit
1 Die Lehrkräfte wirken an der Zielerreichung, an der Organisation und an der
Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit.
2 Sie evaluieren und entwickeln den eigenen Unterricht weiter.
3 Sie arbeiten sowohl fachlich, methodisch-didaktisch wie auch bezüglich der
Schulkultur aktiv an der Qualitätsentwicklung mit.
Art. 58 Zusammenarbeit
1 Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der
Schule zusammen.
2 Sie arbeiten mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen
sowie den kantonalen Behörden zusammen.
6.3 Weiterbildung
Art. 59
1 Lehrkräfte bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen,
pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen
Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter.
6.4 Zeitaufwand
Art. 6
Anteil an der Jahresarbeitszeit
1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund
85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der
Jahresarbeitszeit einzusetzen.
21 430.251.0
2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen
verpflichten.
3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen. *
Art. 61 Anwesenheitspflicht
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die
Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen
pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-,
Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung
einsetzen. *
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen
1 Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
7 Mitarbeiterförderung
7.1 Mitarbeitergespräch
Art. 63 Grundsatz
1 Die Schulleitung führt mit Lehrkräften, deren Anstellungsverhältnis für mehr
als sechs Monate eingegangen worden ist, periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
2 Die von der Anstellungsbehörde bestimmte Stelle führt mit Schulleitungen periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
Art. 64 Gesprächsinhalt
1 Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungs-, Qualitäts- und Personalentwicklungsinstrument. *
430.251.0 22
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind insbesondere
a die Reflexion und Würdigung des Berufsauftrags,
b die Arbeitszufriedenheit und der Umgang mit den eigenen Ressourcen,
c Zielvereinbarungen und Weiterbildungsmassnahmen,
d der zukünftige Beschäftigungsgrad, die allfällige Planung von Urlaub oder
des Ruhestands,
e die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsklima an der Schule.
3 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs mit Schulleitungen sind die Erfüllung
der Aufgaben gemäss Artikel 89 und die in Absatz 2 genannten Inhalte.
Art. 65 Dokumentation und Ablage der Ergebnisse
1 Das Ergebnis der Zielüberprüfung sowie die neu vereinbarten Ziele und
Massnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Gesprächspartnerinnen und -
partner bestätigen die Kenntnisnahme der Ergebnisse. *
2 Die Ergebnisse werden beim zuständigen Personaldienst im Personaldossier
abgelegt. *
Art. 66 Vorgehen bei Differenzen
1 Lehrkräfte und Schulleitungen, welche die Ergebnisse des Gesprächs als unzutreffend oder unkorrekt betrachten, können innert zehn Tagen nach dem Gespräch eine Überprüfung verlangen. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist. *
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt
a * für Lehrkräfte und Schulleitungen der Volksschule durch die Schulkommission,
b * für Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren
Fachschulen durch die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmten Stellen.
3 Ist die Lehrkraft oder die Schulleitung mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht
einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
23 430.251.0
7.2 Weiterbildung
7.2.1 Allgemeines
Art. 67 Durchführung
1 Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an Veranstaltungen, Projekten und
im Selbststudium.
2 Sie kann auch schulintern von den Schulleitungen und von den Kollegien geplant und durchgeführt werden.
Art. 68 Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Weiterbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. *
Art. 69 Nachweis der Weiterbildung
1 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.
2 Die Schulleitung informiert die Anstellungsbehörde und das Schulinspektorat
Art. 7 auf Verlangen über die Weiterbildung der Lehrkräfte der Volksschule. *
Bewilligungspflicht
1 Die Lehrkräfte müssen für Weiterbildungsveranstaltungen, die während der
Unterrichtszeit besucht werden, ein Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einreichen.
2 Für Lehrkräfte der Volksschule dürfen pro Jahr Urlaube gemäss Absatz 1 für
insgesamt höchstens sechs Arbeitstage gewährt werden. *
3 Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Absatz 1, die von der Bildungs-
und Kulturdirektion als obligatorisch erklärt werden, muss keine Bewilligung
eingeholt werden. *
7.2.2 Finanzierung
Art. 71 Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen
1 Der Kanton trägt die gesamten Kosten für die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltungen. *
2 Er übernimmt allfällige Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, die an einer als
obligatorisch erklärten Veranstaltung teilnehmen.
430.251.0 24
3 Für Lehrkräfte, die als Leiterinnen und Leiter einer als obligatorisch erklärten
Weiterbildungsveranstaltung tätig sind, übernimmt der Kanton grundsätzlich die
allfälligen Stellvertretungskosten. Erhalten sie für die Veranstaltungsleitung ein
Honorar, so haben sie die Stellvertretungskosten bis höchstens zur Hälfte des
erhaltenen Honorars zurückzuerstatten.
Art. 72 Übrige Weiterbildungsveranstaltungen
1 Für die übrigen Weiterbildungsveranstaltungen kann der Kanton je nach
Massgabe des dienstlichen Interesses die Kosten für die Veranstaltungen sowie allfällige Stellvertretungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für übrige Weiterbildungsveranstaltungen die Kostenübernahme direkt mit einer Institution vereinbaren, welche die
entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen anbietet. *
3 Besteht keine Vereinbarung gemäss Absatz 2, können Lehrkräfte an Schulen
gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c LAG ein Gesuch um ganze oder
teilweise Übernahme der Kosten einreichen, wobei dem Gesuch die Stellungnahme der Schulleitung beizulegen ist: *
a * im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte nach dem
Besuch der Veranstaltung beim Amt für Kindergarten, Volksschule und
Beratung und
b * im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte vor dem
Besuch der Veranstaltung bei der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
4 Die Schulleitung kann für Weiterbildungsveranstaltungen des Lehrerkollegiums ein Gesuch um Übernahme der Kosten bei den in Absatz 3 genannten
Stellen einreichen. *
5 Bei Lehrkräften an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g und h
LAG, die Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, für die keine Vereinbarung
gemäss Absatz 2 besteht, entscheiden die Schulleitungen je nach Massgabe
des dienstlichen Interesses über die ganze oder teilweise Übernahme der
Kosten. *
25 430.251.0
7.2.2a Rückzahlungspflicht an Schulen der Sekundarstufe II und
höheren Fachschulen *
Art. 72a *
1 Werden an die Kosten von Weiterbildungen Beiträge von über 3000 Franken
geleistet oder wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen gewährt, hat sich die Lehrkraft an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben e bis h LAG vor der Veranstaltung schriftlich zur Rückzahlung der
Aufwendungen zu verpflichten.
2 Die Artikel 176 und 178a bis 182 PV sind sinngemäss anwendbar. Für die Befreiung von der Rückzahlungspflicht sowie Berechnung und Rechnungsstellung
gemäss den Artikeln 181 und 182 PV ist das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion zuständig. *
3 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die betroffene Lehrkraft die Ausbildung aus privaten Gründen abbricht oder während der Ausbildung oder nach
deren Abschluss innerhalb einer bestimmten Frist die Lehrtätigkeit an einer der
Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten Schule beendet.
7.2.3 Bildungsurlaub
Art. 73 Grundsatz
1 Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube
für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen
die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. *
2 Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel
gewährt.
3 Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom
Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt.
4 Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.
Art. 74 Gesuchseinreichung
1 Lehrkräfte stellen der zuständigen Kommission für Bildungsurlaube Gesuche
um Bildungsurlaube in der Regel mindestens ein Jahr zum Voraus zu.
430.251.0 26
2 Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im
deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. *
3 Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes festgelegt. *
Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche
1 Die Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil
beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Bewilligung
oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im deutschsprachigen
Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften der Volksschule. *
2 Die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verfügt
die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten. *
3 Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen Abteilung des Amtes für Kindergarten,
Volksschule und Beratung oder der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamtes die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften. *
Art. 76 Berichterstattung
1 Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des
Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeit während
des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen. *
Art. 77 Einkommensverrechnung
1 Ein allfällig während des Bildungsurlaubs zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ist meldepflichtig und wird mit dem Gehalt verrechnet. Bei der Verrechnung können während der Beurlaubung entstandene unvermeidbare Mehrauslagen berücksichtigt werden.
27 430.251.0
Art. 78 Stellvertretung
1 Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.
2 Die Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, denen ein Bildungsurlaub gewährt
worden ist, unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen durch
Lehrkräfte der Volksschule verursacht werden. *
Art. 79 Verpflichtung zum Schuldienst
1 Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die
Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten
bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde.
2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der
Bildungs- und Kulturdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. *
Art. 8
Kommissionen für Bildungsurlaube
1 Zusammensetzung *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht. *
2 In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil
nehmen Einsitz
a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen
und Schulinspektoren,
b * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der
Kindergärten und der Volksschule,
c * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder
der Primarstufe,
d * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
e eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der
deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule.
3 In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen
Kantonsteil nehmen Einsitz
a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen
und Schulinspektoren,
430.251.0 28
b * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der
Kindergärten und der Volksschule,
c * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder
der Primarstufe,
d * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
e * zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren
Fachschulen,
f eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der
Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der
Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt. *
Art. 81 2 Amtsdauer und Wiederwählbarkeit
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Mitglieder
der deutsch- und der französischsprachigen Kommission können für zwei volle
Amtsdauern gewählt werden.
Art. 82 3 Sitzungen und Beschlüsse
1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei
die Präsidentin oder der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt sie
oder er den Stichentscheid.
Art. 83 4 Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Kommissionen werden nach Massgabe der Verordnung
vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder
staatlicher Kommissionen 7) entschädigt.
7) BSG 152.256
29 430.251.0
8 Ausserschulische Tätigkeiten
8.1 Ausübung öffentlicher Ämter
Art. 84
1 Lehrkräften, die ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 199 PV ausüben,
bewilligt die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlten
Urlaub im Umfang von höchstens dem Dreifachen der zu erteilenden Wochenlektionen, wenn das Amt zwingend während der Unterrichtszeit ausgeübt werden muss und nicht bereits eine entsprechende Gehaltsausfallsentschädigung
ausgerichtet worden ist.
2 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als den nach Absatz 1
zulässigen Urlaub, werden die entsprechenden Stellvertretungskosten (einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen) der Lehrkraft am Ende des Kalenderjahrs in
Rechnung gestellt.
3 Die Artikel 200 und 201 PV kommen sinngemäss zur Anwendung.
8.2 Nebenbeschäftigung
Art. 85 Grundsatz
1 Die Lehrkräfte dürfen keine ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen ausüben, die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des
Berufsauftrags beeinträchtigen.
2 Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird. Untersagt
sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft nicht
vereinbar sind.
3 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde alle entschädigten
Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offenzulegen. *
Art. 86 Bewilligungspflicht
1 Meldepflichtige Nebenbeschäftigungen müssen durch die Anstellungsbehörde
bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 87.
430.251.0 30
2 Für meldepflichtige Nebenbeschäftigungen von Lehrkräften mit kleinen Pensen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung und
die Erfüllung des Berufsauftrags zusammen im Rahmen der Jahresarbeitszeit
bewegen und kein Interessenkonflikt besteht.
3 Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich,
muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
Art. 87 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
1 Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder meldenoch bewilligungspflichtig:
a Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,
b Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein
bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.
Art. 88 Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten für Nebenbeschäftigungen Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 PG
sowie Artikel 206 PV.
9 Schulleitung und Spezialaufgaben *
9.1 Aufgaben und Kompetenzen
Art. 89 Schulleitung
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere *
a die Personalführung,
b die pädagogische Leitung,
c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,
d die Organisation und Administration,
e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die
besondere Gesetzgebung geregelt.
9.2 … *
Art. 9
Spezialaufgaben *
1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des
Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben. *
31 430.251.0
2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen. *
9.2a Pools für die Volksschule *
Art. 91 Leitungspools *
1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein
Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des
Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool. *
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest. *
Art. 92 Pool für Spezialaufgaben *
1 Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten. *
1a Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. *
1b Er wird erhöht *
a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss
Artikel 36b nicht darunter fällt,
b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache
oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache.
2 Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung
und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen
werden in Anhang 4 festgelegt. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für
Spezialaufgaben fest. *
430.251.0 32
9.2b Pools für die Schulen der Sekundarstufe II *
Art. 92a *
1 Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in
Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest. *
Art. 93 * …
9.2c Sonderpool *
Art. 94 ... *
1 Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet
werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden *
a * für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,
b * für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
9.3 Gehalt
Art. 95
1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss
Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht
erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen
zu. *
2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen. *
33 430.251.0
3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden,
gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die
für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt *
a * für die Erfüllung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft die Gehaltsklasse derjenigen Schulstufe, auf der die Tätigkeit als Klassenlehrkraft ausgeübt wird,
b * für die Erfüllung der übrigen Spezialaufgaben die höhere Gehaltsklasse.
4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule
eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt
Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für
zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung. *
5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung
von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3. *
9.4 Andere Schulen und Schultypen
Art. 96
1 Für in den Anhängen sowie in der besonderen Gesetzgebung nicht erwähnte
Schulen und Schultypen legt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Ressourcen im Rahmen der verfügbaren Mittel und die Gehaltsklasse in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Verordnung oder der besonderen Gesetzgebung im Einzelfall fest. *
10 Vollzug
Art. 97
1 Über vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Amt für zentrale Dienste
der Bildungs- und Kulturdirektion. *
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Anstellungskompetenz in an Maturitätsschulen angeschlossenen
Handelsmittelschulen
1 Für Handelsmittelschulen, die einer Maturitätsschule angeschlossen sind, gelten bis zum Inkrafttreten des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MisG8))
die bisherigen Anstellungskompetenzen.
8) BSG 433.12
430.251.0 34
Art. 99 Bisherige Bewilligungen
1 Gemäss bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft. Sind sie befristet erteilt worden, erfolgt die weitere Beurteilung nach Ablauf der Frist nach
neuem Recht.
Art. 10
Altersentlastung gemäss alter Regelung
1 Für Lehrkräfte, die bei der Inkraftsetzung des Dekrets vom 8. September
1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD9)) das 50. Lebensjahr zurückgelegt haben, gilt die Altersentlastung gemäss alter Regelung bis zur Pensionierung.
2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2, 3, 4 und 5.
Art. 101 Überführung ins neue Gehaltssystem
1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 1 oder 2 in
eine andere Gehaltsklasse einzustufen sind, werden neu eingestuft.
2 Lehrkräfte, die nach Artikel 18 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über
die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) keinen Erfahrungsstufenanstieg mehr erhalten haben, werden in die ihrer gesamten beruflichen Erfahrung entsprechende Gehaltsstufe überführt.
3 Die übrigen Lehrkräfte werden in der bisherigen Gehaltsklasse vom bisherigen in das neue Gehaltssystem überführt. Die zutreffende Vor- bzw. Gehaltsstufe ist die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung gleich hohe oder
nächsthöhere Vor- oder Gehaltsstufe.
4 Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat
angepasst, wenn
a ihnen mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Berufserfahrung als Hilfsassistenz im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann,
b ihr Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser
Verordnung ändert.
Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen
1 Der Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt bei Stelleninhaberinnen und
Stelleninhabern von Schulleitungsfunktionen gemäss Anhang 2 Buchstabe a,
die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ab dem 1. August 2010.
9) Aufgehoben durch Änderung vom 25.9.2005 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte,
BSG 430.250, BAG 07–53
35 430.251.0
Art. 103 Gemeindeerlasse
1 Die Gemeinden passen ihre Erlasse spätestens auf Beginn des Schuljahrs
2009/2010 den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung an.
Art. 104 Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV
ERZ10)):
2. Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (KGV)11):
3. Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (VSV12)):
4. Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996 (MaSV13)):
5. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV14)):
6. Verordnung vom 5. April 2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit
Fachmaturität (FMSV15)):
Art. 105 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte
(LAV; BSG 430.251.0) wird aufgehoben.
Art. 106 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.03.2010 *
Art. T1-1 *
1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Änderung nach Anhang 1 oder 2 in eine tiefere Gehaltsklasse eingestuft werden, werden in der bisherigen Gehaltsklasse belassen.
2 Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- und Vorstufen wird nicht korrigiert,
wenn der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser
Änderung erhöht wird.
10) BSG 152.221.181
11) Aufgehoben durch Volksschulverordnung vom 10.1.2013, BSG 432.211.1
12) Aufgehoben, jetzt Volksschulverordnung vom 10.1.2013; BSG 432.211.1
13) Aufgehoben durch Mittelschulverordnung vom 7.11.2007, BSG 433.121
14) BSG 435.111
15) BSG 433.515
430.251.0 36
3 Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- oder Vorstufen wird auf Gesuch
hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn
a ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 reduziert wird,
b ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung die Berufserfahrung in Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.02.2014 *
Art. T2-1
1 Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten der Änderung von Anhang 1 in einer höheren
Gehaltsklasse eingestuft sind, werden von Amtes wegen neu eingestuft. *
2 Lehrkräfte, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 29 zu hoch ist, wird dieser von Amtes wegen bis spätestens
1. August 2016 in maximal zwei Schritten reduziert. *
3 Lehrkräften, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der
Änderung von Artikel 29 zu tief ist, wird in der betreffenden Anstellung während
höchstens acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der nominelle
Besitzstand gewährt. Der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg werden bis zum Erreichen der Einstufung gemäss Artikel 29 nicht gewährt *
4 Die Einreihung in Gehalts- und Vorstufen wird auf Gesuch der Lehrkräfte hin
auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 30 zusätzliche Berufserfahrung beziehungsweise mit Inkrafttreten von Artikel 14 Absatz 2 LAG eine qualifizierte Zusatzausbildung angerechnet werden kann. *
5 Lehrkräften, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, dürfen bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine
Auflagen bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen gemacht werden. *
6 Bestehende Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die infolge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt. *
7 Lehrkräfte, deren Anstellungsverhältnis aufgrund einer Reorganisation vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgelöst wird, werden bezüglich der Kriterien für eine Abgangsentschädigung nach bisherigem Recht behandelt. *
37 430.251.0
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.04.2022 *
Art. T3-1 * Anwendbares Recht
1 Artikel 13 der Verordnung vom 8. Februar 2006 über die kantonalen
pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion (PSIV)16) bleibt bis am 31. Juli 2024 anwendbar.
Art. T3-2 * Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen
1 Die Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen, die am 1. Januar
2023 nach der Personalgesetzgebung angestellt sind, werden ab dem 1. August 2024 nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte angestellt.
Bern, 28. März 2007 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
16) BSG 862.61
430.251.0 38
Änderungstabelle - nach Beschluss
28.03.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung 07-57
18.09.2007 01.01.2008 Anhang 4 Inhalt geändert 07-99
19.09.2007 01.01.2008 Art. 45a eingefügt 07-99
07.11.2007 01.08.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert 08-9
07.11.2007 01.08.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 08-9
07.11.2007 01.08.2008 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 08-9
07.11.2007 01.08.2008 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 08-9
28.05.2008 01.08.2008 Anhang 4 Inhalt geändert 08-63
17.09.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 1 geändert 08-107
15.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert 08-114
15.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben 08-114
15.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 08-114
08.04.2009 01.07.2009 Art. 1a eingefügt 09-46
08.04.2009 01.08.2009 Anhang 1 Inhalt geändert 09-46
03.03.2010 01.08.2010 Art. 1a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 9 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 10 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 12 Abs. 1, a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 27 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 29 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 29 Abs. 3 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 29 Abs. 4 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 29 Abs. 5 eingefügt 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 30 Abs. 2, a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 43 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 43 Abs. 3 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 43 Abs. 4 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 45 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 48 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 48 Abs. 3 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 48 Abs. 4 aufgehoben 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 50 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 61 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 66 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 66 Abs. 2, a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 69 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 70 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 72 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 72 Abs. 3 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 72 Abs. 3, a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 72 Abs. 3, b geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 72 Abs. 4 geändert 10-27
39 430.251.0
03.03.2010 01.08.2010 Art. 75 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 75 Abs. 3 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 78 Abs. 2 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 80 Abs. 2, b geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 80 Abs. 2, c geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 80 Abs. 3, b geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 80 Abs. 3, c geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 89 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 91 Abs. 1 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 93 geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. 94 Abs. 1, a geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Titel T1 eingefügt 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Art. T1-1 eingefügt 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Anhang 3A Inhalt geändert 10-27
03.03.2010 01.08.2010 Anhang 4 Inhalt geändert 10-27
25.05.2011 01.08.2011 Art. 1a Abs. 1 geändert 11-49
25.05.2011 01.08.2011 Art. 1a Abs. 2 eingefügt 11-49
18.01.2012 01.08.2012 Art. 1a Abs. 3 geändert 12-18
17.10.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 1 geändert 12-93
17.10.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 1, a geändert 12-93
17.10.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 1, d eingefügt 12-93
17.10.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 3 geändert 12-93
10.01.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 5 eingefügt 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 9 Abs. 2, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 9 Abs. 5 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 1, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 12 Abs. 1, b geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 28 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 28 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 31 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 42 Abs. 4 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 45 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 45 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 45a Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 50 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 60 Abs. 3 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 66 Abs. 2, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 66 Abs. 2, b geändert 13-9
430.251.0 40
10.01.2013 01.08.2013 Art. 69 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 70 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 74 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 75 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 75 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 78 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 80 Abs. 2, c geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 80 Abs. 2, d geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 80 Abs. 3, c geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 80 Abs. 3, d geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 80 Abs. 3, e geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 91 Abs. 1 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 91 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 92 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 93 Abs. 1, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 93 Abs. 2, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 94 Abs. 1, a geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 94 Abs. 1, b geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 95 Abs. 2 geändert 13-9
10.01.2013 01.08.2013 Art. 95 Abs. 4 geändert 13-9
26.02.2014 01.08.2014 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 3 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 5 Abs. 4 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 5 Abs. 5 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 2, a geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 2, b geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 5 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 9 Abs. 6 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 10 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 11a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 12 Abs. 3 geändert 14-31
Art. 17
Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 17 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 17a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 18 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 19 aufgehoben 14-31
41 430.251.0
26.02.2014 01.08.2014 Art. 20 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 21 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 22 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Titel 2.2.3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 23 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Titel 2.2.4 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 24 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 28 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 28 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 29 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 29 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 30 Abs. 2, b geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 30 Abs. 2, c geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 30 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Titel 3.2a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 31 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 32 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 33 Abs. 6 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35 Abs. 4 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35 Abs. 5 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 35a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 36 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 36a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 37 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 43 Abs. 5 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 49 Abs. 1, a geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 49 Abs. 5 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 61 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 72 Abs. 5 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Titel 7.2.2a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. 72a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Titel 9 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Titel 9.2 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 90 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 90 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 90 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Titel 9.2a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 91 Titel geändert 14-31
430.251.0 42
26.02.2014 01.08.2015 Art. 91 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 91 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 92 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 92 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 92 Abs. 2 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 92 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Titel 9.2b eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 92a eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 93 aufgehoben 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Titel 9.2c eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 94 Titel geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 94 Abs. 1 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 94 Abs. 1, a geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 94 Abs. 1, b geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 95 Abs. 3 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 95 Abs. 4 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. 95 Abs. 5 geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Titel T2 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. T2-1 Abs. 1 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. T2-1 Abs. 2 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Art. T2-1 Abs. 3 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. T2-1 Abs. 4 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. T2-1 Abs. 5 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. T2-1 Abs. 6 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Art. T2-1 Abs. 7 eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Anhang 1A eingefügt 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Anhang 2 Inhalt geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Anhang 3A Inhalt geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2014 Anhang 3B Inhalt geändert 14-31
26.02.2014 01.08.2015 Anhang 4 Inhalt geändert 14-31
22.10.2014 01.01.2015 Art. 49 Abs. 1, b geändert 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 14-96
29.10.2014 01.01.2015 Art. 1a Abs. 3 geändert 14-104
29.10.2014 01.01.2015 Art. 1a Abs. 3, a geändert 14-104
29.10.2014 01.01.2015 Art. 1a Abs. 3, b geändert 14-104
26.10.2016 01.08.2017 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 31 Abs. 1 geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 31 Abs. 2 geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 31 Abs. 3 geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 31 Abs. 3, a eingefügt 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 31 Abs. 3, b eingefügt 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 34 Titel geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 16-071
43 430.251.0
26.10.2016 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Anhang 1A Inhalt geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Anhang 2 Inhalt geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Anhang 3A Inhalt geändert 16-071
26.10.2016 01.08.2017 Anhang 4 Inhalt geändert 16-071
09.11.2016 01.01.2017 Art. 47a eingefügt 16-084
15.02.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Anhang 1A Inhalt geändert 17-010
15.02.2017 01.08.2017 Anhang 3A Inhalt geändert 17-010
05.07.2017 01.08.2017 Titel 9.2b geändert 17-036
30.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-044
30.05.2018 01.08.2018 Anhang 1A Inhalt geändert 18-044
19.09.2018 01.08.2019 Anhang 4 Inhalt geändert 18-067
06.11.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert 19-066
06.11.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert 19-066
18.12.2019 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-003
16.09.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 20-099
16.09.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 3 geändert 20-099
16.09.2020 01.01.2021 Titel 2.2.5 aufgehoben 20-099
16.09.2020 01.01.2021 Art. 25 Abs. 1 aufgehoben 20-099
11.11.2020 01.01.2021 Art. 49 Abs. 1, b geändert 20-117
11.11.2020 01.01.2021 Art. 49 Abs. 1, c geändert 20-117
11.11.2020 01.01.2021 Art. 49 Abs. 3, d geändert 20-117
11.11.2020 01.01.2021 Art. 65 Abs. 1 geändert 20-117
11.11.2020 01.01.2021 Art. 65 Abs. 2 eingefügt 20-117
01.09.2021 01.11.2021 Art. 1 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 1a Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 6 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 5 Abs. 7 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 9 Abs. 2, b geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 11a Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 12 Abs. 1, a geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 12 Abs. 1, b geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 16 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 18 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 29 Abs. 5 geändert 21-067
430.251.0 44
01.09.2021 01.11.2021 Art. 30 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 30 Abs. 6 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 31 Abs. 3, a geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 31 Abs. 3, b geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 35 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 35a Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 35a Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 42 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 43 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 43 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 43 Abs. 5 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 43 Abs. 6 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 44 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 45a Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 45a Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 47 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 48 Abs. 5 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 49 Abs. 6 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 51 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 66 Abs. 2, b geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 68 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 70 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 71 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 72 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 72 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 72 Abs. 3, a geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 72a Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 73 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 74 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 74 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 75 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 75 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 75 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 76 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 79 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 80 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 80 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 91 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 92 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 92a Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 94 Abs. 1, a geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 94 Abs. 1, b geändert 21-067
45 430.251.0
01.09.2021 01.11.2021 Art. 95 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 95 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 95 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 96 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 21-067
10.11.2021 01.01.2022 Art. 45a Abs. 1 geändert 21-114
10.11.2021 01.01.2022 Art. 91 Abs. 3 geändert 21-114
06.04.2022 01.05.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 22-037
06.04.2022 01.05.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 22-037
06.04.2022 01.05.2022 Titel T3 eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022 Art. T3-1 eingefügt 22-037
06.04.2022 01.05.2022 Art. T3-2 eingefügt 22-037
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1, a geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1, a1 eingefügt 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1, b geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1, c geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 1, d geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 2 aufgehoben 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 3 geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 4 geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 49a eingefügt 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Art. 64 Abs. 1 geändert 22-110
23.11.2022 01.01.2023 Anhang 3A Inhalt geändert 22-110
11.01.2023 01.03.2023 Art. 65 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 65 Abs. 2 geändert 23-006
22.11.2023 01.08.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 36a Abs. 3 geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 36b eingefügt 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 45 aufgehoben 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 80 Titel geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 92 Abs. 1a eingefügt 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 92 Abs. 1b eingefügt 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Art. 92 Abs. 2 geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Anhang 1A Inhalt geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 23-088
22.11.2023 01.08.2024 Anhang 4 Inhalt geändert 23-088
29.11.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 6 eingefügt 23-089
11.12.2024 01.08.2025 Art. 5 Abs. 5 geändert 24-072
11.12.2024 01.08.2025 Art. 95 Abs. 3 geändert 24-072
11.12.2024 01.08.2025 Art. 95 Abs. 3, a eingefügt 24-072
11.12.2024 01.08.2025 Art. 95 Abs. 3, b eingefügt 24-072
11.12.2024 01.08.2025 Anhang 4 Inhalt geändert 24-072
19.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, a geändert 25-100
19.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, b geändert 25-100
19.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, d geändert 25-100
430.251.0 46
19.11.2025 01.01.2026 Art. 49 Abs. 1, e eingefügt 25-100
24.06.2026 01.09.2026 Art. 85 Abs. 3 geändert 26-047
47 430.251.0
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 28.03.2007 01.08.2007 Erstfassung 07-57
Art. 1 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 1 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 1 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 1 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 1a 08.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-46
Art. 1a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 1a Abs. 1 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-49
Art. 1a Abs. 2 25.05.2011 01.08.2011 eingefügt 11-49
Art. 1a Abs. 3 18.01.2012 01.08.2012 geändert 12-18
Art. 1a Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-104
Art. 1a Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 1a Abs. 3, a 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-104
Art. 1a Abs. 3, b 29.10.2014 01.01.2015 geändert 14-104
Art. 2 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 3 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 5 Abs. 1 07.11.2007 01.08.2008 geändert 08-9
Art. 5 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 5 Abs. 2 07.11.2007 01.08.2008 geändert 08-9
Art. 5 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 5 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 5 Abs. 2 06.04.2022 01.05.2022 geändert 22-037
Art. 5 Abs. 3 07.11.2007 01.08.2008 eingefügt 08-9
Art. 5 Abs. 3 06.04.2022 01.05.2022 geändert 22-037
Art. 5 Abs. 4 07.11.2007 01.08.2008 eingefügt 08-9
Art. 5 Abs. 4 10.01.2013 01.08.2013 eingefügt 13-9
Art. 5 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 5 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 5 Abs. 5 10.01.2013 01.08.2013 eingefügt 13-9
Art. 5 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 5 Abs. 5 11.12.2024 01.08.2025 geändert 24-072
Art. 5 Abs. 6 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 5 Abs. 7 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 8 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 9 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 9 26.02.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-31
Art. 9 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 9 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 9 Abs. 2, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 9 Abs. 2, a 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 9 Abs. 2, b 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 9 Abs. 2, b 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
430.251.0 48
Art. 9 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 9 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 9 Abs. 5 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 9 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 9 Abs. 6 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 10 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 10 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 10 Abs. 2 26.10.2016 01.08.2017 eingefügt 16-071
Art. 11 Abs. 1 26.10.2016 01.08.2017 geändert 16-071
Art. 11a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 11a Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 12 Abs. 1, a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 12 Abs. 1, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 12 Abs. 1, a 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 12 Abs. 1, b 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 12 Abs. 1, b 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 12 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 13 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 16 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 16 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 17 26.02.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-31
Art. 17 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 17 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 17 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 17a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 18 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 18 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 18 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 18 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 19 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 20 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 21 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 21 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 20-099
Art. 21 Abs. 3 16.09.2020 01.01.2021 geändert 20-099
Art. 22 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Titel 2.2.3 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 23 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 23 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Titel 2.2.4 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Art. 24 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
Titel 2.2.5 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-099
Art. 25 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-099
Art. 27 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 28 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 28 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
49 430.251.0
Art. 28 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 28 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 28 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 28 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 28 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 29 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 29 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 29 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 29 Abs. 3 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 29 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 29 Abs. 4 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 29 Abs. 5 03.03.2010 01.08.2010 eingefügt 10-27
Art. 29 Abs. 5 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 30 Abs. 2, a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 30 Abs. 2, b 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 30 Abs. 2, c 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 30 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 30 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 30 Abs. 6 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Titel 3.2a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 31 26.02.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-31
Art. 31 Abs. 1 26.10.2016 01.08.2017 geändert 16-071
Art. 31 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 31 Abs. 2 26.10.2016 01.08.2017 geändert 16-071
Art. 31 Abs. 3 26.10.2016 01.08.2017 geändert 16-071
Art. 31 Abs. 3, a 26.10.2016 01.08.2017 eingefügt 16-071
Art. 31 Abs. 3, a 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 31 Abs. 3, b 26.10.2016 01.08.2017 eingefügt 16-071
Art. 31 Abs. 3, b 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 32 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 33 Abs. 1 15.10.2008 01.01.2009 geändert 08-114
Art. 33 Abs. 2 15.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-114
Art. 33 Abs. 3 15.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-114
Art. 33 Abs. 6 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 34 26.10.2016 01.08.2017 Titel geändert 16-071
Art. 34 Abs. 1 26.10.2016 01.08.2017 geändert 16-071
Art. 35 26.02.2014 01.08.2014 Titel geändert 14-31
Art. 35 Abs. 1 06.11.2019 01.01.2020 geändert 19-066
Art. 35 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 35 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 35 Abs. 3 06.11.2019 01.01.2020 geändert 19-066
Art. 35 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 35 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 35 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 35 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 aufgehoben 14-31
430.251.0 50
Art. 35 Abs. 6 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-089
Art. 35a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 35a Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 35a Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 36 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 36 Abs. 1 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 36a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 36a Abs. 3 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 36b 22.11.2023 01.08.2024 eingefügt 23-088
Art. 37 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 37 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 38 Abs. 1 17.09.2008 01.01.2009 geändert 08-107
Art. 39 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 42 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 42 Abs. 4 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 43 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 43 Abs. 3 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 43 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 43 Abs. 4 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 43 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 43 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 43 Abs. 5 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 43 Abs. 6 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 44 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 45 22.11.2023 01.08.2024 aufgehoben 23-088
Art. 45 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 45 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 45 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 45a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt 07-99
Art. 45a Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 45a Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 45a Abs. 1 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-114
Art. 45a Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 46 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 47 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 47a 09.11.2016 01.01.2017 eingefügt 16-084
Art. 48 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 48 Abs. 3 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 48 Abs. 4 03.03.2010 01.08.2010 aufgehoben 10-27
Art. 48 Abs. 5 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 49 Abs. 1 17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-93
Art. 49 Abs. 1, a 17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-93
Art. 49 Abs. 1, a 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 49 Abs. 1, a 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 1, a 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-100
51 430.251.0
Art. 49 Abs. 1, a1 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-110
Art. 49 Abs. 1, b 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96
Art. 49 Abs. 1, b 11.11.2020 01.01.2021 geändert 20-117
Art. 49 Abs. 1, b 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 1, b 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-100
Art. 49 Abs. 1, c 11.11.2020 01.01.2021 geändert 20-117
Art. 49 Abs. 1, c 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 1, d 17.10.2012 01.01.2013 eingefügt 12-93
Art. 49 Abs. 1, d 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 1, d 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-100
Art. 49 Abs. 1, e 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-100
Art. 49 Abs. 2 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-110
Art. 49 Abs. 3 17.10.2012 01.01.2013 geändert 12-93
Art. 49 Abs. 3 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 3, d 11.11.2020 01.01.2021 geändert 20-117
Art. 49 Abs. 4 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt 14-96
Art. 49 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 49 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 49 Abs. 6 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 49a 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-110
Art. 50 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 50 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 51 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 60 Abs. 3 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 61 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 61 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 61 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Art. 64 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 65 Abs. 1 11.11.2020 01.01.2021 geändert 20-117
Art. 65 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 65 Abs. 2 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 20-117
Art. 65 Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 66 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 66 Abs. 2, a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 66 Abs. 2, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 66 Abs. 2, b 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 66 Abs. 2, b 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 68 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 69 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 69 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 70 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 70 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 70 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 71 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 72 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
430.251.0 52
Art. 72 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 72 Abs. 3 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 72 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 72 Abs. 3, a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 72 Abs. 3, a 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 72 Abs. 3, b 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 72 Abs. 4 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 72 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 geändert 14-31
Titel 7.2.2a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 72a 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. 72a Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 73 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 74 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 74 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 74 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 75 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 75 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 75 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 75 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 75 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 75 Abs. 3 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 75 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 76 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 78 Abs. 2 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 78 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 79 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 80 22.11.2023 01.08.2024 Titel geändert 23-088
Art. 80 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 80 Abs. 2, b 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 80 Abs. 2, c 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 80 Abs. 2, c 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 80 Abs. 2, d 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 80 Abs. 3, b 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 80 Abs. 3, c 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 80 Abs. 3, c 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 80 Abs. 3, d 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 80 Abs. 3, e 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 80 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 85 Abs. 3 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
Titel 9 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 89 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Titel 9.2 26.02.2014 01.08.2015 aufgehoben 14-31
Art. 90 26.02.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-31
Art. 90 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 90 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
53 430.251.0
Titel 9.2a 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. 91 26.02.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-31
Art. 91 Abs. 1 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 91 Abs. 1 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 91 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 91 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 91 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 91 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 91 Abs. 3 10.11.2021 01.01.2022 geändert 21-114
Art. 92 26.02.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-31
Art. 92 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 92 Abs. 1a 22.11.2023 01.08.2024 eingefügt 23-088
Art. 92 Abs. 1b 22.11.2023 01.08.2024 eingefügt 23-088
Art. 92 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 92 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 92 Abs. 2 22.11.2023 01.08.2024 geändert 23-088
Art. 92 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 92 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Titel 9.2b 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Titel 9.2b 05.07.2017 01.08.2017 geändert 17-036
Art. 92a 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. 92a Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 93 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 93 26.02.2014 01.08.2015 aufgehoben 14-31
Art. 93 Abs. 1, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 93 Abs. 2, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Titel 9.2c 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. 94 26.02.2014 01.08.2015 Titel geändert 14-31
Art. 94 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 94 Abs. 1, a 03.03.2010 01.08.2010 geändert 10-27
Art. 94 Abs. 1, a 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 94 Abs. 1, a 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 94 Abs. 1, a 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 94 Abs. 1, b 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 94 Abs. 1, b 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 94 Abs. 1, b 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 95 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 95 Abs. 2 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 95 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 95 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 95 Abs. 3 11.12.2024 01.08.2025 geändert 24-072
Art. 95 Abs. 3, a 11.12.2024 01.08.2025 eingefügt 24-072
Art. 95 Abs. 3, b 11.12.2024 01.08.2025 eingefügt 24-072
Art. 95 Abs. 4 10.01.2013 01.08.2013 geändert 13-9
Art. 95 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
430.251.0 54
Art. 95 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 95 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2015 geändert 14-31
Art. 96 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 97 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Titel T1 03.03.2010 01.08.2010 eingefügt 10-27
Art. T1-1 03.03.2010 01.08.2010 eingefügt 10-27
Titel T2 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 1 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 2 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 3 26.02.2014 01.08.2015 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 4 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 5 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 6 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Art. T2-1 Abs. 7 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Titel T3 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037
Art. T3-1 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037
Art. T3-2 06.04.2022 01.05.2022 eingefügt 22-037
Anhang 1 08.04.2009 01.08.2009 Inhalt geändert 09-46
Anhang 1 03.03.2010 01.08.2010 Inhalt geändert 10-27
Anhang 1 26.02.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 14-31
Anhang 1 26.10.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 16-071
Anhang 1 15.02.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 17-010
Anhang 1 30.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 18-044
Anhang 1 18.12.2019 01.08.2020 Inhalt geändert 20-003
Anhang 1A 26.02.2014 01.08.2014 eingefügt 14-31
Anhang 1A 26.10.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 16-071
Anhang 1A 15.02.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 17-010
Anhang 1A 30.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert 18-044
Anhang 1A 22.11.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 23-088
Anhang 2 03.03.2010 01.08.2010 Inhalt geändert 10-27
Anhang 2 26.02.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 14-31
Anhang 2 26.10.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 16-071
Anhang 2 22.11.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 23-088
Anhang 3A 03.03.2010 01.08.2010 Inhalt geändert 10-27
Anhang 3A 26.02.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 14-31
Anhang 3A 26.10.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 16-071
Anhang 3A 15.02.2017 01.08.2017 Inhalt geändert 17-010
Anhang 3A 23.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 22-110
Anhang 3B 26.02.2014 01.08.2014 Inhalt geändert 14-31
Anhang 4 18.09.2007 01.01.2008 Inhalt geändert 07-99
Anhang 4 28.05.2008 01.08.2008 Inhalt geändert 08-63
Anhang 4 03.03.2010 01.08.2010 Inhalt geändert 10-27
Anhang 4 26.02.2014 01.08.2015 Inhalt geändert 14-31
Anhang 4 26.10.2016 01.08.2017 Inhalt geändert 16-071
Anhang 4 19.09.2018 01.08.2019 Inhalt geändert 18-067
55 430.251.0
Anhang 4 22.11.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 23-088
Anhang 4 11.12.2024 01.08.2025 Inhalt geändert 24-072
1 430.251.0-A1
Artikel 27 Anhang 1 zu
(Stand 01.08.2020)
Gehaltsklassen
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich Gehaltsklasse
Basisstufe und Cycle élémentaire 7
Kindergarten 7
Primarstufe 7
Sekundarstufe I (ohne erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs unterrichtet an einer Mittelschule) 10
Spezialunterricht Volksschule, Sonderschule (inkl. deren ambulante Dienste) 10
Co-Teaching Kindergarten, Basisstufe, Cycle élémentaire, Primarstufe1 7
Co-Teaching Sekundarstufe I 10
Besondere Klasse Primarstufe, Sekundarstufe I 10
Mittelschule inkl. erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs 15
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufspraktischer Unterricht2 10
Gewerblich-industrielle Berufsfachschule: berufliche Grundbildung 13
Berufsmatur, Handelsmittelschule 15
Kaufmännische Berufsfachschule: Wirtschaft, Recht, Gesellschaft, Sprachen, Naturwissenschaften, Geschichte 15
Kaufmännische Berufsfachschule: übrige Fächer 13
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehre 10
Höhere Berufsbildung, Weiterbildung 15
Unterrichtsbegleitendes Personal 8
1 Lehrkräfte mit Master of Arts (MA) in Special Needs Education, Diplôme d'enseignement spécialisé
(MA in Special Needs Education): Gehaltsklasse 10.
2 Lehrkräfte mit Diplom für eidg. dipl. Berufsfachschullehrer/-in: Gehaltsklasse 13.
1 430.251.0-A1A
Anhang 1A zu Artikel 29 Absatz 1
(Stand 01.08.2024)
Erfüllte Ausbildungsanforderungen
Schultyp, Schulstufe
oder Unterrichtsbereich
Fach Lehrdiplom
1. Kindergarten
alle Fächer im Regelunterricht am Kindergarten
seminaristisches Kindergartenpatent
2. Basisstufe
Cycle élémentaire
alle Fächer im Regelunterricht an der Basisstufe und
am Cycle élémentaire
seminaristisches Kindergartenpatent
seminaristisches Primarlehrerpatent
3. Kindergarten
Basisstufe
Cycle élémentaire
Primarstufe
alle Fächer im Regelunterricht am Kindergarten, an
der Basisstufe und am Cycle
élémentaire und alle Fächer
an Regelklassen der Primarstufe
Bachelor of Arts in Pre-
Primary and Primary Education
Lehrdiplom Stufenausbildung
Kindergarten und untere
Klassen der Primarstufe (1./2.
Schuljahr) (KGU)
Diplôme d'enseignement au
degré primaire
Bachelor of Arts in Primary
Education
4. Basisstufe
Cycle élémentaire
Primarstufe
alle Fächer im Regelunterricht an der Basisstufe und
am Cycle élémentaire und
an Regelklassen der Primarstufe
Lehrdiplom Stufenausbildung
obere Klassen der Primarstufe
(3.–6. Schuljahr) (OP)
5. Primarstufe
alle Fächer an Regelklassen
der Primarstufe
seminaristisches Primarlehrerpatent
6. Kindergarten
Basisstufe
Cycle élémentaire
Primarstufe
alle Fächer im Regelunterricht am Kindergarten, an
der Basisstufe und am Cycle
élémentaire und alle Fächer
an Regelklassen der Primarstufe
Fachgruppenlehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent ab
7.
2 430.251.0-A1A
Schultyp, Schulstufe
oder Unterrichtsbereich
Fach Lehrdiplom
8. Primarstufe
dem Lehrdiplom entsprechende Fächer an Regelklassen der Primarstufe
Arbeitslehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent bis
9. Primarstufe
dem Lehrdiplom entsprechende Fächer an Regelklassen des 5./6. Schuljahres der Primarstufe
Fachpatent (SLA/BES)
10. Primarstufe
alle Fächer an Regelklassen
des 5./6. Schuljahres der
Primarstufe
1. Fremdsprache an der
3./4. Klasse der Primarstufe
(befristet bis 31. Juli 2018)
Sekundarlehrerpatent
11. Sekundarstufe I
alle Fächer an Regelklassen
der Sekundarstufe I
Master of Arts in Secondary
Education
Diplôme d'enseignement pour
le degré secondaire I
Master of Arts of Science in
Secondary Education
Diplôme d'enseignement pour
le degré secondaire I et les
écoles de maturité
Sekundarlehrerpatent
seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) Unterricht an
Realklassen
12. Sekundarstufe I
dem Lehrdiplom entsprechende Fächer an Regelklassen der Sekundarstufe I
Arbeitslehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent bis
13. Sekundarstufe I
dem Lehrdiplom entsprechende Fächer an Regelklassen der Sekundarstufe I
und alle Fächer an Regelklassen der Realklassen der
Sekundarstufe I
Haushaltungslehrerpatent ab
Fachgruppenlehrerpatent
3 430.251.0-A1A
Schultyp, Schulstufe
oder Unterrichtsbereich
Fach Lehrdiplom
14. Sekundarstufe I
dem Lehrdiplom entsprechendes Fach an Regelklassen der Sekundarstufe I
Fachdiplom für die Sekundarstufe I
Fachpatent (SLA/BES)
Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom I
Sportlehrer FH
Bachelor of Sciences in
Sports
15. Besondere Klasse
Spezialunterricht
Sonderschule
alle Fächer (inkl. integrative
Förderung) der Volksschule
Master of Arts in Special
Needs Education
Diplôme d'enseignement
spécialisé (Master of Arts
[MA] in Special Needs Education)
16. Besondere Klasse
Sonderschule
dem Lehrdiplom
Arbeitslehrerpatent
Haushaltungslehrerpatent
17. Besondere Klasse
Spezialunterricht
Sonderschule
dem Diplom entsprechende
Fächer
Bachelor /Diplom in Logopädie bzw. Sprachheilpädagogik
Bachelor / Diplom in Psychomotoriktherapie
18. Berufsvorbereitendes
Schuljahr
Vorlehre
alle Fächer Master of Arts in Secondary
Education
Sekundarlehrerpatent
19. Berufsvorbereitendes
Schuljahr
Vorlehre
dem Lehrdiplom
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter
berufspädagogischer Qualifikation
Fachdiplom für die Sekundarstufe I
Fachpatent (SLA/BES)
4 430.251.0-A1A
Schultyp, Schulstufe
oder Unterrichtsbereich
Fach Lehrdiplom
20. Berufsvorbereitendes
Schuljahr
Vorlehre
alle Fächer Studiengang «Lehrperson für
allgemeinbildenden Unterricht» (z. B. EHB)
seminaristisches Primarlehrerpatent mit Nachdiplomstudium (NDS) «Unterricht an
Realklassen» oder Certificate
of advanced Studies (CAS)
Jugendliche Berufswahlprozess begleiten
21. Berufsvorbereitendes
Schuljahr
Vorlehre
Praktischer Unterricht Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im
Hauptberuf
23. Gymnasium
Fachmittelschule
dem Lehrdiplom
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter
berufspädagogischer Qualifikation
Diplôme d'enseignement pour
le degré secondaire I et les
écoles de maturité
Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II
Diplom für das Höhere Lehramt (HLA)
24. Handelsmittelschule
Berufsmaturitätsschule
dem Lehrdiplom
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Diplom für das Höhere Lehramt (HLA)
Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II
5 430.251.0-A1A
Schultyp, Schulstufe
oder Unterrichtsbereich
Fach Lehrdiplom
25. Berufsfachschule dem Lehrdiplom
Eidg. Turn- und Sportlehrerdiplom II
Sportlehrer FH
Bachelor of Sciences in
Sports
26. Berufsfachschule 1 dem Lehrdiplom
Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in
27. Berufsfachschule dem Lehrdiplom
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit integrierter berufspädagogischer Qualifikation
Diplom für das Höhere Lehramt (HLA)
28. Berufsfachschule Praktischer Unterricht Bildungsgang für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im
Hauptberuf
29. Höhere Berufsbildung
Weiterbildung
dem Lehrdiplom
Eidg. Dipl. Berufsfachschullehrer/-in (Berufskundlicher
Unterricht an Höheren Fachschulen)
Diplom für das Höhere Lehramt (HLA)
Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit oder ohne integrierter
berufspädagogischer Qualifikation
Diplôme d'enseignement pour
le degré secondaire I et les
écoles de maturité
Lizentiat / Master / Staatsexamen / Diplom Universität
mit berufspädagogischer
Qualifikation
Anmerkungen:
Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent im berufskundlichen
Unterricht an Berufsfachschulen (nebenamtliche Tätigkeit) mit tertiärer Fachausbildung und
1 Kaufmännische Berufsfachschule: für die übrigen Fächer
6 430.251.0-A1A
Zertifikat BKU im Nebenberuf EHB oder einer von der Bildungs- und Kulturdirektion als gleichwertig anerkannten Ausbildung haben keinen Abzug.
Gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Diplome, die den im Anhang genannten entsprechen, sind gleich zu behandeln
1 430.251.0-A2
Anhang 2 zu Artikel 95 Absatz 1
(Stand 01.08.2024)
Einstufung der Schulleitungsfunktion in Gehaltsklassen
a) Schulleitung (Gesamtverantwortung, Führungsebene I)
Schultyp Gehaltsklasse
Komplexe Schulen der Sekundarstufe II und komplexe höhere Fachschulen1 22
Schulen der Sekundarstufe II und höhere Fachschulen1 21
Volksschule2 15
Spezialunterricht2 15
1 Komplexe Schulen erfüllen mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien:
Berufsfachschule, in der eine Lehrwerkstätte mit Produktionsabteilung integriert ist
Berufsfachschule, deren Schulleitungspool grösser als 600 Prozent ist
zweisprachige Schule (Lehrkraft und Unterricht)
Berufsfachschule, die auch mindestens einen anerkannten Bildungsgang der höheren Berufsbildung führt
2 Für Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber wird der Abschluss einer durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung anerkannten Ausbildung für Schulleitungen vorausgesetzt.
Bei fehlender Ausbildung erfolgt ein Abzug von 10 Prozent.
2 430.251.0-A2
b) Weitere Schulleitungsfunktionen auf Sekundarstufe II und an höheren
Fachschulen (Führungsebenen II und III)
Schultyp Gehaltsklasse
Führungsebene II 19/18/17
Führungsebene III 16/15
Anmerkungen:
1. Die Gehaltsklassen der unter a) aufgeführten Funktionen können höchstens für eine
Vollzeitstelle beansprucht werden.
2. Die Gehaltsklasse einer Schulleitungsstellvertretung kann höchstens für eine Vollzeitstelle beansprucht werden.
3. Stellvertretungsfunktionen werden eine Gehaltsklasse tiefer eingereiht.
1 430.251.0-A3A
Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2
(Stand 01.01.2023)
Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer
Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)
Schultyp, Schulstufe oder
Unterrichtsbereich
Anzahl
Schulwochen pro
Jahr
Anzahl Lektionen pro
Schulwoche
für einen Beschäftigungsgrad von 100%
Beschäftigungsgrad in Prozent
pro Wochenlektion
Bemerkungen
Volksschule (inkl. erstes
Jahr des gymnasialen Bildungsgangs)
39 28 3.57
38 29 3.45
Berufsvorbereitendes
Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer*
Unterricht)
39 26 3.85
* Das Pflichtpensum
von 27 Lektionen bei
38 Schulwochen gilt,
wenn der Auftrag
gemäss individuellem Pflichtenheft ein
integraler ist (vgl.
Art. 17 LAG).
38 27 3.70
37 27,5 3.64
36 28 3.57
35 29 3.45
34 30 3.33
33 31 3.23
32 32 3.13
31 33 3.03
30 34 2.94
Berufsvorbereitendes
Schuljahr (praktischer* Unterricht)
39 35 2.86 Lektionendauer = 60
Minuten
* Das Pflichtpensum
von 36 Lektionen bei
38 Schulwochen gilt,
wenn der Auftrag
gemäss individuellem Pflichtenheft auf
Instruktion in der
Werkstatt beschränkt ist.
38 36 2.78
37 37 2.70
36 38 2.63
35 39 2.56
34 40,5 2.47
33 41,5 2.41
32 43 2.33
31 44 2.27
30 45,5 2.20
2 430.251.0-A3A
Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer
Unterricht), Berufsschule
inkl. berufliche Weiterbildung
39 25 4.00
38 26 3.85
37 26,5 3.77
36 27 3.70
35 28 3.57
34 29 3.45
33 30 3.33
32 30,5 3.28
31 31,5 3.17
30 33 3.03
Berufsmaturitätsschule,
Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an
Handelsmittelschulen
39 24 4.17
38 24,5 4.08
37 25,5 3.92
36 26 3.85
35 26,5 3.77
34 27,5 3.64
33 28,5 3.51
32 29,5 3.33
31 30,5 3.28
30 31,5 3.17
Gymnasium (10.–12.
Schuljahr bzw. 12.–14.
Schuljahr gemäss Harmos)
39 23 4.35
38 23,5 4.26
Anmerkungen:
1. Berufspraktischer Unterricht: vgl. Artikel 46.
2. Für Einzelunterricht erhöht sich das Pflichtpensum gemäss Direktionsverordnung.
1 430.251.0-A3B
Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2
(Stand 01.08.2014)
Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer
Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und
Weiterbildung)
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich
Anzahl Lektionen pro Jahr für einen
Beschäftigungsgrad von 100% Bemerkung
Höhere Fachschule
Nachdiplomstudiengang an höherer
Fachschule
855 Bei anderer Lektionendauer als
45 Minuten wird die Anzahl
Lektionen entsprechend angepasst
Vorbereitender Kurs 855 – 988
Weiterbildung 855 – 1’064
Anmerkungen:
1. Die Anstellungsbehörde legt in den vorbereitenden Kursen und der Weiterbildung pro
Angebot die Anzahl Lektionen innerhalb der Bandbreiten so fest, dass die Angebote
gegenüber privaten Angeboten konkurrenzfähig sind.
2. Für Einzel- und den Gruppenunterricht erhöht sich das Pflichtpensum gemäss Direktionsverordnung.
1 430.251.0-A4
Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92
(Stand 01.08.2025)
Berechnung und Grundsätze für die Pools für die Volksschule
1. Ressourcen für Schulleitungen (Schulleitungspool)
1.1 Die Gemeinde definiert, welche Klassen und Unterrichtseinheiten mithilfe eines Schulleitungspools geleitet werden.
1.2 Mithilfe der Ressourcen des Schulleitungspools sind die individuellen Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Schulleitung zu erfüllen. Die Schulkommission umschreibt die Einzelheiten in einer Stellenbeschreibung.
1.3 Der Schulleitungspool wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die
Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: a × 0,104 + b × 0,106 + c ×
0,194 + 5 = Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten
a = Anzahl Auszubildende pro Schule
b = Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lektionen für Spezialunterricht)
c = Anzahl Lehrkräfte gemäss Pensenmeldung pro Schule (exkl. Lehrkräfte für Spezialunterricht und exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)
Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind
die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung. Das
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erlässt Vorgaben für die
Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des
Schulleitungspools werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.
Die Beschäftigungsgradprozente dieser Schulleitungspools werden jeweils
für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des
neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente
des neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
2 430.251.0-A4
+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools bis 60 Beschäftigungsgradprozente,
+/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspools ab 60 Beschäftigungsgradprozente.
Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Schulleitungspools bei einer anderen Anzahl Schulwochen pro Jahr vor.
1.4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungspool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors a um 0,03
vergrössern.
1.5 Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen auf die einzelnen Schulleitungsmitglieder. Die Schulkommission kann dem Schulleitungspool zugewiesene Beschäftigungsgradprozente auf Antrag der Schulleitung in den Pool für
Spezialaufgaben verschieben. Die verschobenen Beschäftigungsgradprozente werden mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Eine solche Verschiebung kann
jeweils auf Semesterbeginn bewilligt bzw. rückgängig gemacht werden.
1.6 Der Schulleitungspool wird unabhängig von der gewährten Altersentlastung
berechnet.
2. Ressourcen für die Leitung Spezialunterricht (Leitungspool
Spezialunterricht)
2.1 Mithilfe der Ressourcen des Leitungspools Spezialunterricht sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Leitungen für den Spezialunterricht zu
erfüllen.
2.2 Diese werden von der zuständigen Schulkommission in einer Stellenbeschreibung oder einem Pflichtenheft beschrieben.
2.3 Der Leitungspool Spezialunterricht wird in Beschäftigungsgradprozenten festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel: d × 0,106 + e ×
0,194 = Leitungspool Spezialunterricht in Beschäftigungsgradprozenten
d = Anzahl Lektionen für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung
3 430.251.0-A4
e = Anzahl Lehrkräfte für Spezialunterricht gemäss Pensenmeldung
(exkl. eine Person mit Schulleitungsfunktion)
Massgebend für die Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung.
Die nach dieser Formel berechneten Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden mathematisch auf 5 Prozent auf- oder
abgerundet. Ausgenommen sind Beschäftigungsgradprozente unter 2,5 Prozent.
Die Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht werden
jeweils für vier Jahre berechnet und festgelegt.
Eine Anpassung innerhalb der vierjährigen Laufzeit erfolgt auf Beginn des
neuen Schuljahres, wenn die ungerundeten Beschäftigungsgradprozente des
neuen Schuljahres gegenüber den gerundeten des aktuellen Schuljahres folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreiten:
+/– 3 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht bis 60
Beschäftigungsgradprozente,
+/– 6 Beschäftigungsgradprozente für Leitungspools Spezialunterricht ab 60
Beschäftigungsgradprozente.
Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung gibt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Leitungspools Spezialunterricht bei einer anderen Anzahl Schulwochen pro Jahr vor.
2.4 Den näheren Ablauf bezüglich Freigabe und Beanspruchung der Beschäftigungsgradprozente des Leitungspools Spezialunterricht legt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung fest.
3. Ressourcen für Spezialaufgaben (Pool für Spezialaufgaben)
3.1 Der Pool für Spezialaufgaben macht 60 Prozent des Schulleitungspools gemäss Ziffer 1.3 aus.
3.1a Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht den Pool für
Spezialaufgaben auf Antrag der Schulleitung für die Abgeltung der Tätigkeit
als Klassenlehrkraft mit fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse.
4 430.251.0-A4
3.1b Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erhöht auf ein von
einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor bewilligtes Gesuch der
Schulleitung den Pool für Spezialaufgaben für die Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
– um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und
– um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die
unterstützende Lehrkraft.
Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbständig
unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein
Semester angestellt worden sind.
Die Unterstützung kann im ersten Jahr des selbständigen Unterrichts abgegolten werden. Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule
unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer anderen Schule unterrichten. Sie wird in der Regel während
eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um
ein Semester verlängert werden.
3.2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese Unterricht in der anderen
Landessprache als der Unterrichtssprache in einzelnen Fächern durchführen
oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren:
– bis neun beteiligte Klassen um zusätzliche 3,5 Prozent pro Schule,
– ab zehn beteiligte Klassen um zusätzliche 7 Prozent pro Schule.
3.3 Die Umwandlung der Beschäftigungsgradprozente des Pools für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools ist ausgeschlossen.
3.4 Die Schulleitung entscheidet über die Aufteilung der Beschäftigungsgradprozente auf die einzelnen Lehrkräfte und legt die Aufgaben in Stellenbeschreibungen fest. Ausgenommen davon sind die Beschäftigungsgradprozente gemäss den Ziffern 3.1a und 3.1b.