§ 1
Angebote 1 Das Amt für Brückenangebote führt ein Schulisches Brückenangebot (S- B-A), ein Kombiniertes Brückenangebot (K-B-A) und ein Integrations- Brückenangebot (I-B-A).
Zug · 414.185 · regulation
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Angebote 1 Das Amt für Brückenangebote führt ein Schulisches Brückenangebot (S- B-A), ein Kombiniertes Brückenangebot (K-B-A) und ein Integrations- Brückenangebot (I-B-A).
Auftrag 1 Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder eine allgemeinbildende Schule vor. Sie fördern die Lernenden in ihren Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen und unterstützen die gesellschaftliche Integration. 2 … * 1) SR 412.10 2) SR 412.101 3) BGS 413.11 4) BGS 153.3 GS 2017/016 1 3 Innerhalb des I-B-A wird ein Angebot für Erwachsene mit Migrationshintergrund (I-B-A-20+) geführt. Es verfolgt die gleichen Ziele wie die
Dauer 1 Die Brückenangebote dauern grundsätzlich ein Jahr und sind in der Regel Vollzeitangebote. * 2 Vor dem Brückenjahr bietet das I-B-A für Lernende ohne Deutschkenntnisse ein Einstiegsjahr an.
Umsetzung 1 Mit Angebots- und Qualitätsentwicklung sorgen die Brückenangebote dafür, dass sie entwicklungsfähig bleiben und gesellschaftliche Veränderungen und Bedürfnisse berücksichtigen können. 2 Die Angebote bieten bei Bedarf zur erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt oder in allgemeinbildende Schulen ein Übergangscoaching an.
Lehrplan 1 Die Lerninhalte orientieren sich an den Zielen und Kompetenzbereichen des Lehrplans 21. * 2 … *
Finanzierung 1 Die Grundleistungen sind für Jugendliche unentgeltlich. * 2 Lernende mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern sie für den Beitrag aufkommen, der von der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) festgelegt wird. 3 Für Lernende des I-B-A auf der Sekundarstufe I leisten die Gemeinden einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag. 4 Lernende des I-B-A-20+ leisten einen Beitrag an die Schulkosten. Die Höhe dieses Betrages legt die Volkswirtschaftsdirektion fest. * 2. Aufnahme in die Brückenangebote
Anmeldung 1 Die Anmeldeunterlagen für das S-B-A und das K-B-A sind dem Amt für Brückenangebote spätestens acht Tage vor Beginn der Frühlingsferien vollständig ausgefüllt einzureichen. 2 Anmeldungen für das I-B-A können jederzeit erfolgen. Sie sind an das Amt für Brückenangebote zu richten.
Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A * 1 Die Kanditatinnen bzw. Kandidaten reichen ein vollständiges Bewerbungsdossier ein. Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leistungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen
Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in das K-B-A * 1 Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung entscheidet über die Aufnahme gemäss den in § 11 aufgeführten Kriterien. Basis für den Entscheid bildet das Bewerbungsdossier. * 2 Ein Eintritt während des Jahrs ist in Ausnahmefällen möglich. Der Aufnahmeentscheid wird nach einer Probezeit von in der Regel zwei Monaten gefällt.
Aufnahme in das I-B-A 1 Lernende der Sekundarstufe II können bis Ende März des laufenden Angebotsjahres aufgenommen werden. * 2 Jugendliche der Sekundarstufe I können auf Antrag der betreffenden Gemeinde aufgenommen werden, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. 3 … * 4 Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchtete, die älter als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens
Aufnahmekriterien Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der Sekundarstufe I resp. I-B-A abgeschlossen • • 21. Altersjahr beim Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu können, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben und in der Schule • Bereitschaft sich zu integrieren (Beruf, Schule, Gesellschaft) • • • 3. Lernende
Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag geregelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind bestrebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit sich und der unmittelbaren Zukunft (Berufswahlprozess) auseinander. 3 Sie haben Anspruch auf eine individuelle Begleitung, die den Lern- und Berufswahlprozess fördert.
Zeugnis 1 Die Lernenden erhalten jeweils am Ende des Trimesters eine Beurteilung. 2 Nach Abschluss des Brückenangebots erhalten die Lernenden ein Zeugnis. 3 Das Zeugnis bestätigt die Absolvierung des Brückenangebots, führt die Absenzen auf und gibt Auskunft über die erbrachten Leistungen in fachlichen und überfachlichen Kompetenzen. 4. Disziplinarordnung
Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu behandeln sind, gelten insbesondere: a) Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehörenden Reglemente und Hausordnungen; b) Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche Angebotsanlässe betreffen, die ausserhalb des regulären Betriebs stattfinden (Schulverlegungen, auswärtige Projekttage und dgl.);
Leichte Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird schriftlich festgehalten. 2 Bei einer Wiederholung von leichten Verstössen steht der zuständigen Lernbegleiterin/dem zuständigen Lernbegleiter folgende Massnahme zu: Schriftlicher Verweis mit Meldung an Erziehungsberechtigte und an das zuständige Mitglied der Angebotsleitung.
Schwere Verstösse 1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere Wiederholung von leichten Verstössen nach erfolgtem schriftlichem Verweis fest, so hat sie bzw. er dies dem zuständigen Mitglied der Angebotsleitung zu melden. Diesem stehen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Erziehungsberechtigten folgende Massnahmen zu: a) Androhung der Wegweisung vom Angebot (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist bis zum Ende des Schuljahrs; b) Wegweisung vom Angebot. 2 Ordnet das zuständige Mitglied der Angebotsleitung eine Massnahme nach Abs. 1 an, ist vorgängig die betroffene Lernende bzw. der betroffene Lernende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernberaterin/beim Lernberater ein Bericht über das bisherige Verhalten der Lernenden bzw. des Lernenden sowie über allfällige weitere Umstände, die zur Beurteilung beitragen können, eingeholt. 3 Ein Entscheid nach Abs. 1 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Das Kollegium sowie Lernende sind angemessen zu informieren. 4 Bei Verstössen gemäss § 14 Bst. b kann die zuständige Lernbegleiterin bzw. der zuständige Lernbegleiter die Wegweisung aus dem Anlass (Schulverlegung, Projekttag und dgl.) anordnen. Das zuständige Mitglied der Angebotsleitung ist umgehend zu informieren. Zudem werden Massnahmen gemäss Abs. 1–3 ergriffen. 5. Erziehungsberechtigte
Zusammenarbeit 1 Die Brückenangebote arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 … *
Beiträge 1 Die Angebotsleitung ist berechtigt, für folgende Bereiche Beiträge zu verlangen: a) Schulverlegung, Arbeits- und Projektwochen, Schulreisen, Studienreisen und Exkursionen; b) * Fotokopien sowie Materialien und Unterlagen für einzelne Fächer; c) Veranstaltungsbesuche; d) Kosten für zusätzliche Schulangebote. 2 Die Amtsleitung kann die Beiträge gemäss Abs. 1 in Härtefällen auf Gesuch hin reduzieren oder erlassen. 3 Beim I-B-A-20+ sind die Bereiche a) bis d) im Beitrag an die Schulkosten enthalten. * 6. Lernbegleitung
Berufsauftrag 1 Die Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter erfüllen einen vierteiligen Berufsauftrag: a) Förderung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen durch Begleitung von Lernprozessen; b) Zusammenarbeit und Kooperation im Team, mit Erziehungsberechtigten und Fachstellen; c) Mitarbeit bei der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Erfüllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Einhaltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, insbesondere durch Weiterbildung. Der Erwerb von funktionsbezogenen als notwendig betrachteten Zusatzqualifikationen wird unterstützt. 2 Die Angebotsleitung setzt den Umfang und somit die Schwerpunkte der vier Teile des Berufsauftrags individuell fest. 3 Sind Lernbegleiterinnen bzw. Lernbegleiter an mehreren Brückenangeboten tätig, regelt die Angebotsleitung, an welchem Brückenangebot der Hauptteil der Mitarbeit gemäss Abs. 1 Bst. b zu erbringen ist.
Arbeitszeit 1 Die Mitarbeitenden der Brückenangebote arbeiten nach der Jahresarbeitszeit mit definierten Ausnahmen gemäss Weisung der Volkswirtschaftsdirektion vom 15. März 2021. * 2 Zu Beginn des Schuljahrs legt die Angebotsleitung die Präsenzzeiten fest.
Anstellung 1 Die unbefristete Anstellung setzt einen erfolgreich abgeschlossenen Master-Studiengang pädagogischer Richtung oder eine pädagogische Grundausbildung mit einem adäquaten, zusätzlichen Abschluss im Bildungsbereich voraus. 2 Eine für eine unbefristete Anstellung fehlende Qualifikation ist in der Regel innerhalb von fünf Dienstjahren zu erwerben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.03.2017 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2017/016 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076 26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 8 Titel geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 9 Titel geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2021/027 26.05.2021 05.06.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2021/027 19.06.2024 21.06.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/041 19.06.2024 21.06.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/041 19.06.2024 21.06.2024 § 10 Abs. 1 geändert GS 2024/041 19.06.2024 21.06.2024 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2024/041 19.06.2024 21.06.2024 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/041 19.06.2024 21.06.2024 § 18 Abs. 1, b) geändert GS 2024/041 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.03.2017 01.01.2017 Erstfassung GS 2017/016 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076 § 2 Abs. 2 26.05.2021 05.06.2021 aufgehoben GS 2021/027 § 2 Abs. 3 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027 § 3 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027 § 5 Abs. 1 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041 § 5 Abs. 2 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041 § 6 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027 § 6 Abs. 4 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027 § 8 26.05.2021 05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027 § 8 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027 § 9 26.05.2021 05.06.2021 Titel geändert GS 2021/027 § 9 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027 § 10 Abs. 1 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041 § 10 Abs. 3 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041 § 10 Abs. 4 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027 § 17 Abs. 2 19.06.2024 21.06.2024 aufgehoben GS 2024/041 § 18 Abs. 1, b) 19.06.2024 21.06.2024 geändert GS 2024/041 § 18 Abs. 3 26.05.2021 05.06.2021 eingefügt GS 2021/027 § 20 Abs. 1 26.05.2021 05.06.2021 geändert GS 2021/027