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Köniz · 12189 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Benützungsregeln
  5. Art. 5
  6. Art. 6 oder privaten Interessen entgegen stehen.4
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 731.802
  11. Art. 11 III. Straf- und Schlussbestimmungen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

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14 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung der Liegewiese Eichholz.

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Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Personen, welche sich auf der Liegewiese im Eichholz in Wabern aufhalten. Zum Areal der Liegewiese Eichholz gehören auch das Spielfeld und die Grillplätze entlang der Aare (vgl. Plan im Anhang 1).

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Art. 3

Zuständigkeit Ansprechstelle und federführend für alle Belange der Liegewiese ist die Direktion Sicherheit und Liegenschaften. Sie kann die Aufgaben an unterstellte Organisationseinheiten delegieren.

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Art. 4 II. Benützungsregeln

Allgemeines 1 Die Liegewiese ist grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die rechtmässige Nutzung der Liegewiese durch andere Personen nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 5

Lärm 1 Übermässiger Lärm ist zu unterlassen.1 2 Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, ausser am 1. August und am 31. Dezember. 1 Fassung vom 27. März 2013 731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 2bis Das Abspielen von Musik ab Verstärkeranlagen und Lautsprechern ist verboten.2 2ter Der Gebrauch und das Abspielen von elektronischen Kleinunterhaltungsgeräten (Spielkonsolen, Tonwiedergabegeräten, Radios und dergleichen) ist bis 22.00 Uhr (Nachtruhe) nur insofern gestattet, als andere Personen und Nachbarn nicht gestört werden.3 3 Die Abteilung Sicherheit kann im Rahmen von Artikel 8 Ausnahmen gestatten, sofern keine überwiegenden öffentlichen

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Art. 6 oder privaten Interessen entgegen stehen.4

Fahren, Parkieren 1 Das Fahren mit und das Parkieren von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern ausserhalb der dafür bestimmten Verkehrsflächen ist untersagt. 2 Zulässig ist das Befahren dieser Flächen mit Unterhaltsfahrzeugen, Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Durchführung von bewilligten Anlässen notwendig sind.

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Art. 7

Feuer, Grillieren, Feuerwerk, Rauch 1 Das Entfachen von Feuer und das Grillieren ist nur zwischen dem Aareufer und dem Weg entlang der Aare erlaubt. Im Übrigen sind das Entfachen von Feuer und das Grillieren auf der Liege- und auf der Spielwiese untersagt. 2 Das Abbrennen und Abfeuern von Feuerwerk ist nicht erlaubt, mit Ausnahme der Abende des 1. August und 31. Dezember. 3 Übermässige Rauchentwicklung ist zu vermeiden.6

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Art. 8

Veranstaltungen und gewerbliche Tätigkeiten Veranstaltungen, gewerbliche und gastgewerbliche Tätigkeiten sind nur mit Bewilligung der Abteilung Sicherheit erlaubt. Vorbehalten bleiben allenfalls notwendige weitere Bewilligungen.

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Art. 9

Übernachten und Campieren Das Übernachten und Campieren ist nur mit Bewilligung der Abteilung Sicherheit erlaubt. 2 Eingefügt am 27. März 2013 3 Eingefügt am 27. März 2013 4 Fassung vom 27. März 2013 5 Marginalie Fassung vom 27. März 2013 6 Eingefügt am 27. März 2013

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Art. 10 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern 731.802

Nicht erlaubte Tätigkeiten Folgende Tätigkeiten sind auf dem Areal der Liegewiese nicht erlaubt: a) das Liegenlassen von Abfällen jeder Art; b) jegliches Verunreinigen der Liegewiese wie beispielsweise durch Urinieren; c) das Beschädigen, Zerstören und Entwenden von Bäumen, Sträuchern und anderen Pflanzen, sowie von Bauten und Einrichtungen der Liegewiese; d) das freie Laufenlassen von Hunden.

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Art. 11 III. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Benützungsregeln werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)7 bestraft. 2 Bei Widerhandlungen kann ein Arealverbot ausgesprochen werden. 3 Zuständig zum Erlass der Bussenverfügung und des Arealverbots ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sicherheit. 4 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen8. 5 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten.

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Art. 12

Personen unter 18 Altersjahren 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. 2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege9. 7 BSG 170.11 8 Art. 59 f. GG; Art. 51 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111), Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). 9 Es gilt vorab die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1). 731.802 Verordnung über die Benützung der Liegewiese Eichholz, Wabern

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Art. 13

Durchsetzung Die Durchsetzung der Benützungsregeln – ausser das Aussprechen von Bussen – kann Dritten übertragen werden.

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Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. Köniz, den 22. März 2012 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden Anhang 1: Plan Areal der Liegewiese Eichholz

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