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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht

Aargau · 961.211 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 12
  8. § 13
  9. § 14
  10. § 15
  11. § 16

11 provisions

§ 1

Kantonale Vollzugsbehörde 1 Der Vollzug der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), das dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zugeteilt ist.

§ 2

Aufgaben des Kantons 1 Das AWA beaufsichtigt die Einhaltung der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung durch die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. 2 Es erstattet den zuständigen Bundesstellen Bericht. 3 Es unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Schulungen und Dokumentationen. 1) SAR 961.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 961.211

§ 3

Aufgaben der Gemeinden 1 Im Rahmen des Vollzugs haben die Gemeinden folgende Aufgaben: a) Sie kontrollieren nach Aufforderung durch das AWA periodisch Auszüge aus dem kantonalen Betriebs- und Arbeitgeberregister oder registrieren der Arbeits- oder Heimarbeitsgesetzgebung unterstellte Betriebe oder Arbeitgebende in geeigneten Verzeichnissen und melden Änderungen, b) sie leiten Plangenehmigungsgesuche für industrielle und nichtindustrielle Betriebe weiter, c) sie melden unverzüglich, wenn ein plangenehmigungspflichtiger Betrieb errichtet oder umgestaltet oder in Betrieb genommen wird, bevor die Plangenehmigung erteilt wurde, d) sie wirken mit bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung in den Betrieben sowie der Heimarbeitsgesetzgebung und melden unverzüglich Widerhandlungen dagegen sowie gegen Verfügungen, die gestützt darauf erlassen wurden. 2 Der Gemeinderat leitet Feststellungen, Meldungen und Gesuche gemäss Absatz 1 an das AWA weiter. 3 Erhält der Gemeinderat im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens Kenntnis von Arbeitgebenden, deren Betrieb nicht plangenehmigungspflichtig ist, weist er sie darauf hin, dass sie die Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmenden nach der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung einzuhalten haben und eine Planbegutachtung gemäss Art. 60 der Bundesverordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) vom 19. Dezember 1983 2) durch das AWA verlangen können.

§ 4

Organisation 1 Der Gemeinderat meldet dem AWA die mit der Durchführung seiner Aufgaben betrauten Personen oder Stellen. 1.2. Weitere Vollzugsvorschriften

§ 5

Plangenehmigungs- und Planbegutachtungsgesuche 1 Plangenehmigungs- und Planbegutachtungsgesuche sind dem AWA im Doppel einzureichen.

§ 6

Gesuche, Anzeigen 1 Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche sowie Anzeigen wegen Nichtbefolgung der Arbeitsgesetzgebung und gestützt darauf erlassene Verfügungen sind dem AWA einzureichen, wenn gemäss den eidgenössischen Vorschriften nichts anderes gilt. 2) SR 832.30 961.211 § 6a * Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe 1 Die Gemeinden entscheiden mindestens neun Monate vor dem massgebenden Termin über die Festlegung eines weiteren Sonntagsverkaufstags. Sie melden dem AWA den weiteren Sonntagsverkaufstag spätestens zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft ihres entsprechenden Beschlusses. 1.3. … * § 7 * … § 8 * … § 9 * … § 10 * … § 11 * … 2. Einigungsamt

§ 12

Inhalt und Bekanntgabe des Begehrens beziehungsweise der Anzeige 1 Das Begehren beziehungsweise die Anzeige gemäss § 15 Abs. 1 EG ArR ist im Doppel einzureichen und hat mindestens zu enthalten: a) die Darlegung des Sachverhalts, b) Antrag und Begründung, c) die Bezeichnung der Parteien und deren Vertreterinnen oder Vertreter inklusive deren Adressen, d) die Zahl der im betreffenden Betrieb Tätigen, e) die Zahl der am Streite Beteiligten. 2 Die Parteien sind vom Inhalt des Begehrens beziehungsweise der Anzeige sofort in Kenntnis zu setzen. Es ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 13

Ausstand 1 Das DVI entscheidet über Begehren wegen Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Einigungsamts, das Einigungsamt über Begehren wegen Befangenheit von Sachverständigen. 961.211

§ 14

Eröffnung des Entscheids oder des Schiedsspruchs 1 Der Entscheid oder der Schiedsspruch ist, wenn möglich, den Parteien mündlich zu eröffnen und anschliessend in jedem Fall schriftlich und begründet zuzustellen.

§ 15

Entschädigung 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Einigungsamts erfüllt diese Aufgabe im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Präsidentin beziehungsweise Präsident des Bezirksgerichts und erhält dafür keine zusätzliche Entschädigung. 2 Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Einigungsamts richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010 3). 3 Die Entschädigung der Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach den Ansätzen gemäss Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 4). 3. Schlussbestimmung

§ 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 12–15 am 1. September 2012 in Kraft. Die §§ 12–15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann HOCHULI Staatsschreiber GRÜNENFELDER 3) SAR 155.560 4) SAR 221.150 961.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.05.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung 2012/5-04 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1, lit. g) geändert 2014/6-18 05.11.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1bis eingefügt 2014/6-18 13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 Titel 1.3. aufgehoben 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 8 aufgehoben 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 9 aufgehoben 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 10 aufgehoben 2024/04-03 13.03.2024 01.07.2024 § 11 aufgehoben 2024/04-03 27.11.2024 01.09.2025 Ingress geändert 2025/05-01 27.11.2024 01.09.2025 § 6a eingefügt 2025/05-01 961.211 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.05.2012 01.09.2012 Erstfassung 2012/5-04 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03 Ingress 27.11.2024 01.09.2025 geändert 2025/05-01 § 6a 27.11.2024 01.09.2025 eingefügt 2025/05-01 Titel 1.3. 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 7 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 7 Abs. 1, lit. a) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. b) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. c) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. d) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. e) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. f) 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-18 § 7 Abs. 1, lit. g) 05.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-18 § 7 Abs. 1bis 05.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-18 § 8 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 9 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 10 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03 § 11 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

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